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19.05.07 / Die allerletzte Instanz / Beschwerden gegen DDR-Enteignungen gehen an den UN-Menschenrechtsausschuß

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 20-07 vom 19. Mai 2007

Die allerletzte Instanz
Beschwerden gegen DDR-Enteignungen gehen an den UN-Menschenrechtsausschuß
von Klaus D. Voss

Jetzt soll die "allerletzte Instanz" über die Enteignungen der DDR-Neubauern und ihrer Erben entscheiden - der Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen. In wenigen Wochen will die Kanzlei Dr. Gertner und von Maltzahn aus Bad Ems die Beschwerden beim Uno-Gremium einreichen. Die Anwälte tragen vor, daß die Betroffenen wegen der entschädigungslosen Enteignung in ihren Grundrechten verletzt worden seien.

Der UN-Menschenrechtsausschuß hat gewissermaßen richterliche Gewalt und kann eine Verletzung von Menschenrechten feststellen und ahnden. Das Gremium könnte, sollte es eine Verletzung von Rechten nach dem UN-Menschenrechtspakt feststellen, die Bundesregierung auffordern, das entzogene Eigentum wieder zurückzugeben.

In der Sache geht es bei den Beschwerden um die "Schwarzen" und "Roten Enteignungen" ehemaliger DDR-Neubauern. Sie hatten entweder nach dem Ende der DDR unter bundesdeutschem Recht ("schwarz") die Grundstücke entschädigungslos abtreten müssen oder waren zu DDR-Zeiten zum Verzicht auf ihren Landbesitz gezwungen worden ("rot"). In aller Regel waren die Agrarflächen in Genossenschaften überführt worden.

Die Anwälte, die im übrigen keine Hoffnung mehr haben, vor deutschen oder europäischen Instanzen recht zu bekommen, rieten auf einer Informationsveranstaltung in Frankenstein (Sachsen) den Betroffenen, sich der Beschwerde vor dem UN-Menschenrechtsausschuß anzuschließen. Der Ausschuß entscheide immer nur über individuelle Fälle, nicht über die Rechtspraxis in dem betroffenen Land selbst. Es könne auch nicht damit gerechnet werden, daß die Bundesrepublik, sollte sie vor dem UN-Ausschuß verlieren, das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz aufheben werde, hieß es weiter. Die meisten rechtlichen Beschränkungen, die eine Rückgabe des entzogenen Eigentums bis heute verhindern, hatte das sogenannte "Modrow-Gesetz" bereits aufgehoben. Doch später erlassene bundesdeutsche Rechtsvorschriften setzten das Modrow-Gesetz rückwirkend wieder außer Kraft.

Erfahrungsgemäß werde die Bundesrepublik wohl nur auf positiv entschiedene Einzelfälle reagieren, meinten die Anwälte. Ein anderer Grund, sich den Beschwerden anzuschließen, sei, durch eine große Zahl von Eingaben deutlich zu machen, welche Dimension das Thema der Enteignungen in Deutschland habe und wie "systematisch und in großer Zahl Menschenrechte verletzt worden sind". Die Anwälte schlossen mit dem Hinweis ab, man könne seriöserweise den Verfahrensausgang nicht vorhersagen - die Angelegenheit sei schließlich "hochpolitisch".

 

So hilft der Uno-Ausschuß

In der Vergangenheit hatte der UN-Menschenrechtsausschuß durchaus Enteigneten wieder zu ihrem Recht verholfen - auch wenn diese Fälle nicht direkt mit der deutschen Rechtslage vergleichbar sind. Im heutigen Tschechien hatte Karel Des Fours Walderode, der durch ein Benesch-Dekret entschädigungslos enteignet worden war, seinen Besitz zurückverlangt. Die Rückübertragung seines Landgutes in Groß Rohosetz (Hruby Rohozec) war durch ein nachträglich erlassenes Gesetz vereitelt worden, die "Lex Walderode". Hier ähneln sich die Vorgänge in Tschechien und Deutschland. Die Prager Regierung hatte 1995 durch diese "Lex Walderode" die Rückgabe von enteignetem Besitz auf jene Antragssteller begrenzt, die eine tschechoslowakische beziehungsweise. tschechische Staatsbürgerschaft "durchgehend" nachweisen konnten. Des Fours Walderode war 1948 vor den Kommunisten geflohen und 1949 ausgebürgert worden. Nach seiner Rückkehr hatte er 1992 die tschechische Staatsbürgerschaft erhalten. Der UN-Menschenrechtsausschuß prüfte 2001 die Frage, ob ein Fall von Diskriminierung vorlag. Die Enscheidung war eindeutig: Der Ausschuß forderte Tschechien auf, die Witwe des inzwischen verstorbenen Antragstellers für das Landgut zu entschädigen und die Gesetze zu überprüfen.

Soweit die Rechtslage - die Abwicklung durch tschechische Behörden ist bis heute offen.


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