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07.07.07 / Der Tilsiter Frieden vom 9. Juli 1807

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 27-07 vom 07. Juli 2007

Der Tilsiter Frieden vom 9. Juli 1807

Preußens neue Westgrenze wird im Artikel 7 festgesetzt, in dem der König von Preußen die Gebiete abtritt, die er "unter irgend einem Titel zwischen Rhein und Elbe zu Anfang des gegenwärtigen Krieges besessen hat". Der Hauptnutznießer wird in Artikel 8 genannt: "Das Königreich Westphalen soll aus den Provinzen bestehen, welche ... der König von Preußen abgetreten, und aus andern Staaten, welche jetzt im Besitz ... des Kaisers Napoleon sind."

Im Artikel 13 wird Preußens neue Ostgrenze festgesetzt: "... der König von Preußen entsagt auf immer dem Besitze aller derjenigen Provinzen, welche vormals zu Polen gehörten, und nach dem 1. Januar 1772 in verschiedenen Epochen unter die Herrschaft von Preußen kamen, mit Ausnahme des Ermelandes und der Länder, welche im Westen des alten Preußens östlich vom Pommern und der Neumark, und nordwärts sowohl des Kulmer Kreises als der Linie liegen, welche von der Weichsel nach Schneidemühl durch Waldau längs der Grenzen des Bromberger Kreises und der Straße von Schneidemühl nach Osten geht. Diese Länder nebst der Stadt und Festung Graudenz und den Dörfern Neudorf, Parschken und Schwiekorzy, sollen ferner ... von ... dem Könige von Preußen besessen werden."

Der Hauptnutznießer dieser Entsagung wird in Artikel 15 genannt: "Die Provinzen, auf welche ... der König von Preußen durch obigen 13. Art. Verzicht thut, sollen (mit Ausnahme des Territoriums, welches im Art. 18 weiter unten angegeben ist) ... von ... dem Könige von Sachsen unter dem Titel des Herzogthums Warschau, besessen ... werden ..."

Zusätzlich zu diesem Herzogtum erhält der Sachsenkönig auch noch im Artikel 12 eine preußische Exklave in seinem Königreich, "den Kottbusser Kreis in der Niederlausitz".

Der im Artikel 15 genannte Artikel 18 bezieht sich auf das an Rußland abgetretene Bialystok: "Um so viel als möglich, nathürliche Grenzen zwischen Rußland und dem Herzogthum Warschau festzusetzen, soll auf immer mit dem russischen Reiche das durch den Theil der gegenwärtigen russischen Grenzen umzogene Gebiet vereinigt werden, welches sich von dem Bug bis zur Mündung der Lossoßna erstreckt, nach einer Linie, die von der gedachten Mündung ausgeht, dem Thalweg dieses Flusses folgt, dem Thalweg der Bobra bis zu seiner Mündung, und dem Thalweg der Narew, von dem gedachten Punkt bis Suratz, weiter von der Lissa bis zu ihrer Quelle bei dem Dorfe Mien, von der Vereinigung der Nurzeck, die bei demselbigen Dorf entspringt, längs der Nurzeck bis zu deren Mündung oberhalb Nurr, und endlich nach dem Thalweg aufwärts bis zu den gegenwärtigen russischen Grenzen."

Im Artikel 14 entsagt der König von Preußen "ebenmäßig auf immer dem Besitze der Stadt Danzig". Deren Zukunft ist in Artikel 19 bestimmt: "Die Stadt Danzig, mit einem Territorium von zwei Stunden ringsum, soll in ihrer Unabhängigkeit wieder hergestellt, und unter dem Schutz ... des Königs von Preußen und ... des Königs von Sachsen, nach den Gesetzen regiert werden, die sie zu der Zeit hatte, als sie aufhörte, sich selbst zu regieren." Ungeachtet der in Artikel 19 verliehenen "Unabhängigkeit" ist in Artikel 21 festgelegt, daß sie sich an der Kontinentalsperre gegen Großbritannien beteiligt.

An dieser Kontinentalsperre gegen Großbritannien, das Rußland wie Preußen im Vierten Koalitionskrieg gegen Frankreich immerhin materiell unterstützt hatte, mußte sich nun auch Preußen beteiligen. In Artikel 27 heißt es nämlich: "Bis zum Tage der Auswechslung der Ratifikationen des künftigen Definitivfriedens-Traktates zwischen Frankreich und England werden alle Länder, ohne Ausnahme, unter der Herrschaft ... des Königs von Preußen, für die Schiffahrt und den Handel Englands verschlossen seyn. Keine Expedition findet statt aus den Preußischen Häfen nach den britischen Inseln, und eben so wenig wird ein Schiff aus England oder dessen Colonien in besagten Häfen eingelassen werden."

Nach all diesen Zumutungen taucht die Frage auf, was der Diktatfrieden dem Preußenkönig denn nun überhaupt noch gelassen hat. Hierauf gibt der Artikel 2 Antwort: "Der Theil des Herzogthums Magdeburg, welcher auf dem rechten Ufer der Elbe liegt; die Priegnitz, die Uckermark, die Mittel- und Neumark Brandenburg, mit Ausschluß des Kottbusser Kreises in der Niederlausitz; das Herzogthum Pommern, Ober-, Nieder- und Neuschlesien mit der Grafschaft Glatz; der Theil des Netzdistrikts, welcher nordwärts der Straße von Driesen nach Schneidemühl gelegen, im gleichen einer Linie, die von Schneidemühl über Waldau längs der Grenze des Bromberger Kreises zur Weichsel führt, Pommerellen; die Insel Nogat; das Land auf dem rechten Ufer der Nogat und der Weichsel im Westen von Altpreußen und im Norden des Kulmischen Kreises; Ermeland und endlich das Königreich Preußen, so wie es am 1. Januar 1772 war, sollen ... dem König von Preußen restituiert werden, mit den Plätzen Spandau, Stettin, Küstrin, Glogau, Breslau, Schweidnitz, Neiße, Brieg, Kosel und Glatz, und überhaupt alle Plätze, Zitadellen, Schlösser und Forts der oben benannten Länder, in dem Zustande, worin die genannten Plätze, Zitadellen, Schlösser und Forts sich gegenwärtig befinden. Die Stadt und Festung Graudenz, mit den Dörfern Neudorf, Parschken und Schwierkozy, sollen gleichfalls ... dem Könige von Preußen restituiert werden.."

Der Artikel 2 bedeutete jedoch nun nicht, daß der Preußenkönig hier fortan hätte wieder herrschen können, denn die Eroberer blieben als Besatzer im Land. Hierzu heißt es in Artikel 28: "Es wird unverzüglich eine Convention abgeschlossen werden, sowohl behufs der Regulierung alles dessen, was sich auf die Art und Weise, so wie auf die Termine zur Räumung der ... dem König von Preußen zu restituierenden Plätze sich bezieht, als zur Regulierung der Details, welche die Zivil- und Militair-Verwaltung in den Ländern betreffen, die gleichfalls restituiert werden. sollen."

Drei Tage nach diesem Tilsiter Frieden kam es zur Königsberger Konvention, die eine Beendigung der Besatzung für den 1. Oktober vorsah. Die Räumung wurde jedoch von der vorherigen Zahlung einer Kriegskontribution abhängig gemacht, deren Höhe wiederum ungeklärt blieb. Die Franzosen brauchten also nur Preußens Kontributionsleistungen als zu gering erachten, um so lange bleiben zu können, wie sie wollten. M. R.


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