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01.09.07 / Recht auf Bildung

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 35-07 vom 01. September 2007

Recht auf Bildung

Im Jahre 1966 schlossen die Vereinten Nationen den „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“. Der Pakt umfaßt neben zahlreichen Artikeln, etwa zum Recht auf Mutterschutz, auf Berufsfreiheit, auf Streik oder das Verbot von Zwangsehen in seinem Artikel 13 auch das „Recht auf Bildung“.

Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete den Vertrag bereits 1968, obschon sie wie die DDR noch nicht Mitglied der Uno war. Gleich nach der Aufnahme von Bundesrepublik und DDR 1973 aber ratifizierte der Bundestag den Vertrag noch im selben Jahr und erhob ihn zum Bundesgesetz, das 1976 in Kraft trat.

Das hier definierte „Recht auf Bildung“ umfaßt die allgemeine Grundschulpflicht und das Recht auf eine unentgeltliche Grundschule, das Recht auf allgemeinen Zugang zum höheren Schulwesen, das Recht auf allgemeinen Hochschul-Zugang und sogar das Recht auf Unentgeltlichkeit des Hochschulstudiums. Letzteres steht streng genommen im Widerspruch zu den in verschiedenen deutschen Ländern eingeführten Studiengebühren.

Von den hier eingegangenen Verpflichtungen ausgehend, untersuchte UN-Sonderberichterstatter Vernor Muñoz bei einer Stippvisiste im Februar 2006 das deutsche Bildungssystem. Der Kostarikaner kritisierte danach vor allem das dreigliedrige Schulsystem, das zu viele Kinder ärmerer Herkunft benachteilige, weil es „zu früh“ trenne.

Kritiker von Muñoz warfen dem UN-Berichterstatter vor, das deutsche System viel zu oberflächlich betrachtet zu haben, um es beurteilen zu können. Muñoz habe sich zudem vor allem von linken Befürwortern des Gesamtschulprojekts wie der „Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft“ (GEW) ins Bild setzen lassen.

Anhänger des dreigliedrigen Schulsystems hielten dem UN-Vertreter überdies entgegen, daß der Niedergang des einst weltweit angesehenen deutschen Schulsystems erst mit der Aushöhlung der Dreigliedrigkeit (Hauptschule, Realschule, Gymnasien) eingesetzt habe.     H.H.


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