18.04.2024

Preußische Allgemeine Zeitung Zeitung für Deutschland · Das Ostpreußenblatt · Pommersche Zeitung

Suchen und finden
19.01.08 / Wie hoch ist das Ruhegeld eines Ex-Kanzlers?

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 03-08 vom 19. Januar 2008

Wie hoch ist das Ruhegeld eines Ex-Kanzlers?

Die erste und wichtigste Pflicht eines aus dem Dienst geschiedenen Bundeskanzlers ist die „Amtsverschwiegenheit“. Sie gilt ebenso für Minister und ist im Bundesministergesetz, Paragraph 6, festgeschrieben. Grund: Kanzler wie Minister erhalten in Ausführung ihres Amts Kenntnis von Staatsgeheimnissen, deren dauerhafte Geheimhaltung im Interesse der Nation gesichert werden muß. In diesem Zusammenhang hat Gerhard Schröders Engagement für den staatlichen russischen Energiegiganten „Gasprom“ für Irritationen gesorgt.

Auf das höchste öffentliche Interesse stoßen indes weniger solche Geheimnisträger-Pflichten als die Ruhebezüge, die ebenfalls im Bundesministergesetz geregelt sind. Die werden allerdings mit anderen Ruhegeldansprüchen verrechnet und unterliegen einer, wenn auch im Vergleich zum allgemeinen Renteneintrittsalter, recht günstigen Altersgrenze.

Gerhard Schröder steht nach Schätzung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) ein Ruhegeld von rund 7400 Euro monatlich zu, wovon 5550 Euro auf seine siebenjährige Dienstzeit als Bundeskanzler entfallen. Seine Ansprüche aus der Zeit als niedersächsischer Landtagsabgeordneter und Ministerpräsident werden gegen seine Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter und Kanzler aufgerechnet und entfallen somit. Die Altersgrenze für den Bezug der Pension liegt bei 55 Jahren.

Neben den finanziellen Leistungen haben Altkanzler Anspruch auf besondere Leistungen. So stellt ihnen der Bund einen persönlichen Referenten, eine Schreibkraft und ein Büro lebenslang zur Verfügung. Ob ihnen auch ein persönlicher Wachschutz gestellt wird, hängt von der sogenannten Sicherheitsstufe ab, das heißt: Ob Polizeischutz gewährt wird, liegt an der jeweiligen Gefährdungslage.

Die besonderen Leistungen wie auch den möglichen Personenschutz regelt nicht ein Gesetz wie bei den finanziellen Ruhebezügen, sondern die „Staatspraxis“. Dies bedeutet, die Ausgaben und Leistungen werden jeweils im Bundeshaushalt festgeschrieben.          H. H.


Artikel per E-Mail versenden
  Artikel ausdrucken Probeabo bestellen Registrieren