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26.04.08 / Ein ziemlich zahnloser Tiger

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 17-08 vom 26. April 2008

Ein ziemlich zahnloser Tiger

Gegenüber Präsidenten in sogenannten „Präsidialdemokratien“ wie Frankreich oder die USA sind die verfassungsmäßigen Rechte des deutschen Staatsoberhaupts stark eingeschränkt.

Alle fünf Jahre wählt ihn die Bundesversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Personen, die von den Landesparlamenten gewählt werden. Dabei wählen die Landesparlamente immer auch wieder Personen des öffentlichen Lebens ohne politische Funktion. Die Mitglieder der Bundesversammlung sind formal an keine Vorgaben für ihr Wahlverhalten gebunden.

Vor allem anderen ist der Bundespräsident Repräsentant des Staates, der auch die Diplomaten ernennt. Der Präsident schlägt dem Bundestag den Kanzler vor, den das Parlament nach eigenem Entschluß wählen kann. Hernach ernennt das Staatsoberhaupt auf Vorschlag des Kanzlers die Minister und entläßt sie auch wieder.

Vom Bundestag beschlossene Bundesgesetze müssen vom Präsidenten gegengezeichnet, ausgefertigt und verkündet werden.  Erst dann sind sie rechtskräftig. Das Bundespräsidialamt prüft die Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit.

Auch ernennt er Bundesrichter und -beamte, Offiziere und Unteroffiziere oder stellt den Verteidigungsfall fest.

Allerdings müssen fast alle der genannten Akte und Ernennungen von einem Mitglied der Bundesregierung gegengezeichnet werden.

Der Bundespräsident kann Begnadigungen aussprechen.

Auch obliegt es ihm, den Bundestag vorzeitig aufzulösen, falls keine parlamentarische Kanzlermehrheit mehr anders zu erzielen ist als durch Neuwahlen. Dafür hatte sich Horst Köhler 2005 entschieden.

Auf Antrag von zwei Dritteln des deutschen Bundestages oder des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht den Präsidenten des Amtes entheben, wenn es im Laufe des beantragten Verfahrens zu dem Schluß kommt, daß er vorsätzlich gegen das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz verstoßen hat. H.H.


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