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20.12.08 / Gesetzeslücke / Union will Spätabtreibungen eindämmen

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 51-08 vom 20. Dezember 2008

Gesetzeslücke
Union will Spätabtreibungen eindämmen

Nach jahrelangen erfolglosen Debatten, die am Widerstand linker und feministischer Gruppierungen scheiterten, wird in dieser Woche unter Federführung der Unionsfraktion ein Gruppenantrag zu den umstrittenen Spätabtreibungen in den Bundestag eingebracht. Der Antrag gilt als erfolgversprechend, denn fraktionsübergreifend haben bereits über 180 Abgeordnete den Vorstoß unterschrieben.

Der familienpolitische Sprecher der Unionsfraktion und Initiator des Antrags, Johannes Singhammer (CSU), sagte dazu, das Thema Spätabtreibung sei keine ideologische Frage. Ziel müsse es vielmehr sein, die Zahl der Spätabtreibungen zu reduzieren. Der Antrag sehe vor, schwangeren Frauen „in einer existentiellen Situation zu helfen und neue Lebenschancen für Kinder zu eröffnen“. Dagegen sehen Feministinnen bei diesem Vorstoß „dubiose LebensrechtlerInnen“ aus CDU/CSU und SPD am Werk. Angeblich gehe es bei den im Jahre 2007 insgesamt 229 gemeldeten Fällen nur um 46 „Föten“.

Von Spätabtreibungen spricht man, wenn ein Kind nach der 22. Schwangerschaftswoche abgetrieben wird. In Deutschland ist das bei Vorliegen einer medizinischen Indikation straffrei. Eine solche Indikation liegt nach § 218a dann vor, wenn eine Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung für den körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren zu befürchten ist. Da gerade seelische Beeinträchtigungen nicht leicht zu widerlegen sind, hat diese Klausel zu dem Umstand geführt, daß in Deutschland jährlich mehrere hundert ungeborene Kinder, die bereits außerhalb des Mutterleibes lebensfähig wären, bis zum Einsetzen der Wehen straflos getötet werden.

Für eine Indikation reicht oft schon eine „Hasenscharte“ oder ähnlich geringfügige Defekte. Diesem Mißstand tritt der Gruppenantrag dadurch entgegen, daß eine Beratungspflicht für den Arzt vorgesehen ist, der die Behinderung festgestellt hat. Zudem muß eine dreitätige Bedenkzeit zwischen Beratung und Abbruch eingehalten werden. Ärzten droht andernfalls ein Bußgeld bis zu 10000 Euro; an der Rechtslage der Frau ändert sich nichts.        H.E.B.


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