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23.05.09 / Unnachsichtig / NS-Verbrecher werden konsequent verfolgt

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 21-09 vom 23. Mai 2009

Unnachsichtig
NS-Verbrecher werden konsequent verfolgt

Das Verfahren gegen den 89jährigen Ukrainer John Demjanjuk hat in Erinnerung gerufen, welch enorm großen Aufwand die deutsche Justiz und auch die Strafverfolgungsbehörden anderer Länder nach wie vor treiben, um die letzten noch lebenden Täter der NS-Zeit vor Gericht zu stellen und möglichst zu verurteilen.

Der Vorwurf gegen Demjanjuk ist grauenhaft: Mitwirkung am Mord in mindestens 29000 Fällen im Vernichtungslager Sobibor. Falls sich der Angeklagte als verhandlungsfähig erweist und ein Prozeß beginnen kann, dürfte die Schwierigkeit für die Anklage darin bestehen, ihm eine zur Verurteilung hinreichende Tatbeteiligung nachzuweisen. Der bloße Hinweis, jeder Aufseher in Sobibor habe gewußt, was dort geschehe (so Kurt Schrimm, Leiter der Ludwigsburger Zentralstelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen) dürfte zur Verurteilung ebenso wenig ausreichen wie der Hinweis der wenigen Überlebenden, die ukrainischen Wachleute seien besonders grausam gewesen. Zu Bedenken ist auch, daß diese ukrainischen Wachleute sich nicht ganz freiwillig gemeldet hatten, sondern damit aus deutscher Kriegsgefangenschaft herauszukommen versuchten.

Auch in weit kleineren Fällen scheut die Justiz keinen Aufwand, wenn eine Untat zur Nazizeit geschah. Beispielsweise hat das Landgericht München im Verfahren gegen den 90jährigen Josef Scheungraber seit September 2008 22 Zeugen vernommen, die Sachverständigen noch nicht eingerechnet. Scheungraber wird die Beteiligung an einem Massaker mit 14 Toten in der Toscana am 27. Juni 1944 zur Last gelegt. Trotz der zahlreichen Vernehmungen ist aber noch nicht einmal der Nachweis gelungen, daß sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt überhaupt am Tatort aufhielt.

Presseberichten zufolge zahlt die Ludwigsburger Zentralstelle hohe Prämien zur Ergreifung gesuchter Täter und ermittelt umgehend, wenn Medienberichte über noch lebende Täter erscheinen. Im Falle noch lebender Mörder bei der Vertreibung der Ost- und Sudetendeutschen ist beides nachweislich nicht der Fall. Eine Strafverfolgung erscheint hier geradezu unerwünscht.             K. B.


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