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13.02.10 / Abschnitt IX des Versailler Vertrages

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 06-10 vom 13. Februar 2010

Abschnitt IX des Versailler Vertrages

Bezüglich der interalliierten Kommission im ostpreußischen Abstimmungsgebiet heißt es in Artikel 95 des Ostpreußen betreffenden Abschnitts X des Versailler Vertrages:

„Binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags haben die deutschen Truppen und Behörden das oben umschriebene Gebiet zu verlassen. Bis zur Vollendung der Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld- und Naturalien und jeder Maßnahme zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.

Mit Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte Zone einem internationalen Ausschuß unterstellt, der aus fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern besteht. Dieser Ausschuss erhält allgemeine Verwaltungsbefugnis und hat insbesondere die Aufgabe, die Abstimmung in die Wege zu leiten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er erhält desgleichen Vollmacht zur Entscheidung aller Fragen, zu denen die Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen Anlaß gibt. Er trifft ferner alle geeigneten Anordnungen, um sich bei der Ausübung seines Amtes durch Hilfskräfte unterstützen zu lassen, die er selbst unter der örtlichen Bevölkerung auswählt. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(…)

Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuss den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die unter Berücksichtigung sowohl des durch die Abstimmung kundgegebenen Willens der Einwohner als der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften in dieser Gegend als Grenzen Ostpreußens angenommen werden soll. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte setzen alsdann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend fest.

(...)

Sobald die alliierten und asso-ziierten Hauptmächte die Grenz-linie festgesetzt haben, werden die ostpreußischen Verwal-tungsbehörden von dem Aus-schuss dahin verständigt, dass sie in dem nördlich dieser Grenzli-nie liegenden Gebiet die Verwaltung wieder zu übernehmen haben. Diese Übernahme hat binnen Monatsfrist nach der Be-nachrichtigung und in der von dem Ausschuss vorgeschriebenen Art zu erfolgen. Binnen derselben Frist und ebenfalls in der von dem Ausschuss vorgeschriebenen Art hat die polnische Regierung für die Verwaltung des südlich der Grenzlinie liegenden Gebiets Sorge zu tragen. Sobald hiernach die Verwaltung des Landes durch die ostpreußischen oder polnischen Behörden sichergestellt ist, nahmen die Befugnisse des internationalen Ausschusses ein Ende.“

Artikel 97 enthielt analoge Bestimmungen bezüglich des westpreußischen Abstimmungsgebietes.


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