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05.06.10 / Klage in Karlsruhe / Argumente gegen das Euro-Rettungspaket

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 22-10 vom 05. Juni 2010

Klage in Karlsruhe
Argumente gegen das Euro-Rettungspaket

Mit dem Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde gegen den Lissabon-Vertrag im Juni 2009 schienen wichtige Souveränitätsrechte der Bundesrepublik gegen eine schleichende Übernahme durch die EU abgesichert zu sein. Es war deswegen folgerichtig, dass die damaligen Kläger um den CSU-Bundestagsabgerodneten Peter Gauweiler jetzt mit Klagen gegen die beiden Hilfsgesetze zugunsten von Griechenland und zur allgemeinen Euro-Rettung deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen ließen.

Während das Verfassungsgericht Mitte Mai einen Eilantrag gegen das Gesetz über die Griechenlandhilfe nach nur zwei Tagen abgewiesen hatte, zeichnen sich für die Beschwerde gegen das zweite, weitaus größere Hilfs-paket bessere Aussichten ab. Für manche Beobachter überraschend haben die Karlsruher Richter Ende Mai Bundesregierung und Europäische Zentralbank dazu aufgefordert, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.

Folgende Argumente begründen laut Klägerseite die Verfassungswidrigkeit des „Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus“: Vor allem würde damit die Nichtbeistandsklausel des Lissabon-Vertrages faktisch gebrochen, was aber eine Änderung dieses Vertrages voraussetze. Dafür, so Gauweilerts Prozessbevollmächtigter Diet-rich Murswieck, wäre aber sogar eine Grundgesetzänderung mit Zwei-Drittel-Mehrheit nötig. Die Entscheidung der Bundesregierung stelle einen unzulässigen sogenannten „ausbrechenden Rechtsakt“ dar. Mit der Drohung, andernfalls breche das gesamte Währungssystem zusammen, sei der Bundestag zur Zustimmung genötigt worden. Dabei sei noch völlig offen, wie die geplante staatliche Zweckgesellschaft konstruiert werden solle und unter welchen Voraussetzungen diese Gesellschaft die enormen Mittel „ausreichen“ dürfe, die zudem weit mehr den Banken als dem Gemeinwohl dienten. K.B.


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