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10.07.10 / Die Alliierten übernehmen / Während der Wahl übten die Kriegssieger in den Abstimmungsbieten die Herrschaft aus

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 27-10 vom 10. Juli 2010

Die Alliierten übernehmen
Während der Wahl übten die Kriegssieger in den Abstimmungsbieten die Herrschaft aus

Die beiden internationalen Ausschüsse, die der Versailler Vertrag in seinem Abschnitt über Ostpreußen vorsah, übernahmen am 14. Februar 1920 in Allenstein und drei Tage später in Marienwerder die Verwaltung. Der sogenannten Interalliierten Kommission für das ostpreußische Abstimmungsgebiet gehörten der britische Gesandte Sir Ernest Amelius Rennie als Vorsitzender sowie ein Franzose für die Justiz, ein Italiener für die Finanzen, das Sozialwesen sowie den Post und Telegrafendienst. Der vierte im Bunde, ein Japaner, blieb ohne Geschäftsbereich. Im Dienst der Kommission standen 88 höhere Beamte und Offiziere, und zwar 34 Engländer, 24 Franzosen, 23 Italiener und sieben Japaner. Deutscher Vertreter war der Reichs- und Staatskommissar Wilhelm Freiherr von Gayl. Dem polnischen Hauptquartier, dem „Dom polski“ stand der erst verspätet als Generalkonsul anerkannte Zenon Lewandowski vor.

Die Kommission für Westpreußen bestand aus dem italienischen Staatskommissar Angelo Pavia als Vorsitzenden sowie dem englischen Gesandten Henry Beaumont, dem französischen Botschaftsrat Comte René de Cherisey sowie dem japanischen Botschaftssekretär Morikazu Ida. Der deutsche Bevollmächtigte war zunächst der frühere Landrat von Graudenz, Geheimrat Kutter, nach dem Kapp-Putsch wurde er durch den Landrat von Neustadt/Westpreußen, Graf Baudissin, ersetzt. In Marienwerder wurde Polen durch den Grundbesitzer Graf Sierakowski aus Waplitz/Kreis Stuhm vertreten.

Eine der ersten Amtshandlungen der Kommission in Allenstein war die Schließung der Grenze zwischen dem Abstimmungsgebiet und dem übrigen Ostpreußen bei gleichzeitiger Öffnung der Grenze zu Polen. Eine Maßnahme, die von den Polen mit Genugtuung begrüßt wurde. Sie sahen in der Kommission einen Verbündeten, doch zeigte sich bald, dass sie mehr und mehr eine überparteiliche Haltung einnahm.

Am 12. beziehungsweise 14. April 1920 gaben die Kommissionen die Abstimmungsreglements bekannt. Danach war abstimmungsberechtigt, wer, am 10. Januar 1920 das 20. Lebensjahr vollendet, im Abstimmungsgebiet geboren oder seit dem 1. Januar 1905 (Ostpreußen) beziehungsweise seit dem 1. Januar 1914 (Westpreußen) seinen Wohnsitz hatte. Die Abgabe der Stimme hatte in der Geburts- beziehungsweise Wohnsitzgemeinde zu erfolgen. Als Abstimmungsbezirke wurden alle Gemeinden und Gutsbezirke – in Ostpreußen jedoch nur solche, die 1910 über 100 Einwohner hatten – bestimmt. Kleinere Einheiten wurden der zunächst liegenden Gemeinde zugeteilt.

Im Gegensatz zu unserer heutigen landläufigen Vorstellung von Abstimmungen sah das Procedere kein Ankreuzen vor. Vielmehr wurde mit weißen Zetteln im Format zehn mal acht Zentimetern abgestimmt, auf denen entweder „Polska – Polen“ stand oder „Ostpreußen – Wschodnie Prusy“, wohlgemerkt „Ostpreußen …“, nicht etwa Deutschland …“ in Analogie zu „… Polen“. Die Stimmzettel wurden nicht im Abstimmungslokal ausgegeben, sondern jeder Abstimmende musste ihn sich vorher selber besorgen. Deshalb wurden sie von deutscher und polnischer Seite vorher verteilt. Wer für Deutschland stimmen wollte, holte sich bei den deutschen Wahlkämpfern einen Wahlzettel mit dem Aufdruck „Ostpreußen – Wschodnie Prusy“, wer für Polen zu votieren gedachte, ließ sich von den polnischen einen Zettel mit der Aufschrift „Polska – Polen“ aushändigen. Zur Abstimmung wurde ein „Isolierraum“ aufgesucht, dort ein Stimmzettel in einen im Abstimmungslokal ausgehändigten und gestempelten Umschlag gesteckt und im Wahlraum in die Urne geworfen. Der eigentliche Wahlvorgang war also geheim. Nun könnte man einwenden, dass die Beschaffung des Wahlzettels nicht unbeobachtet bleiben könnte und sich daraus, ob sich einer einen deutschen oder polnischen holt, Rückschlüsse auf das Abstimmverhalten möglich seien. Wer als Wähler um sein Wahlgeheimnis fürchtete, dem war es jedoch unbenommen, sich sowohl einen deutschen als auch einen polnischen Zettel geben zu lassen, denn niemand war gezwungen, erhaltene Zettel später auch in die Wahlurne zu werfen.

Am 25. Mai 1920 setzte die Botschafterkonferenz Sonntag, den 11. Juli 1920, als Abstimmungstag fest.            PZ


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