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26.03.11 / Raubzug der Kämmerer / Kommunen schröpfen Bürger für Straßensanierung

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 12-11 vom 26. März 2011

Raubzug der Kämmerer
Kommunen schröpfen Bürger für Straßensanierung

Nach zwei harten Wintern und jahrelanger Vernachlässigung sind Deutschlands Straßen in einem katastrophalen Zustand. Doch den Kommunen fehlt das Geld zur Instandsetzung. Immer dann, wenn es ans Zahlen geht, suchen sie eine Möglichkeit, einen großen Teil der öffentlichen Lasten auf die Bürger abzuwälzen. „Beitrag für die erstmalige endgültige Herstellung“ heißt der Weg, der gern beschritten wird, um die Anwohner für die Instandsetzung einer Straße zur Kasse zu bitten.

Fast alle kommunalen Satzungen sehen dies vor. Die Handhabe dazu gibt ihnen das Baugesetzbuch. Darin ist festgeschrieben, dass Grundeigentümer zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen heranzuziehen sind. Begründet wird dies damit, dass den Anwohnern durch die Straßenbaumaßnahme ein „Sondervorteil“ erwachse. Im gesetzlichen Sinne liegt ein solcher Vorteil selbst dann vor, wenn sich für die betroffenen Grundstücke tatsächlich gar kein Wertzuwachs oder eine Verbesserung der Lebenssituation der Anwohner ergibt. Wann eine Straße als erstmalig endgültig hergestellt gilt, legen die Kommunen selbst fest. So kann es durchaus vorkommen, dass sich die Herstellung einer Straße über Jahre und sogar Jahrzehnte erstreckt. Aus diesem Grund können auch dann noch Erschließungsbeiträge für Straßen erhoben werden, wenn diese – aus Sicht der Behörden –  über einen langen Zeitraum nur als vorübergehendes Provisorium angelegt waren. Im Klartext: Ist eine Straße so marode, dass sie aufwändig saniert werden muss, erklärt der Staat sie einfach für provisorisch. Und schon muss der Bürger dafür zahlen.

Der Beitragspflicht unterliegen alle Eigentümer der von der „Erschließungsanlage“ erreichten Grundstücke. Auf sie werden 90 Prozent der Kosten umgelegt. Dabei wird die Summe nach den Grundstücksflächen und unter Berücksichtigung von deren unterschiedlicher Nutzung auf die Anlieger verteilt. Wer ein großes Grundstück mit schmucker Villa oder gar ein Mietshaus hat, zahlt also mehr als der Nachbar mit einfacher Laube auf kleiner Parzelle. Die Errechnung der beitragspflichtigen Kosten erfolgt jedoch nicht nach dem von der Kommune tatsächlich geleisteten Aufwand, sondern nach Regelsätzen. Liegen diese darüber, was oft der Fall ist, macht der Staat sogar noch einen Reibach. Wieder geht der Griff ins Portemonnaie des bürgerlichen Mittelstandes, der ohnehin schon den größten Beitrag zur solidarischen Gesellschaft leistet.

Eine Handhabe dagegen gibt es nicht. Widersprüche werden – natürlich kostenpflichtig – abgewiesen und teure Klagen vor dem Verwaltungsgericht scheitern regelmäßig. Wer nun aber glaubt, das sei es gewesen, der irrt. Auch Anlieger einer „fertigen“ Straße können auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder für die „Verbesserung oder grundhafte Erneuerung“ der Straße zur Kasse gebeten werden. Dabei liegt der Anliegeranteil aber niedriger als bei der endgültigen Herstellung einer Straße.           Jan Heitmann


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