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04.02.12 / Berlin im Trilemma / Frankreichs Vorstoß, Völkermordleugnung grundsätzlich zu bestrafen, bringt Deutschland in Erklärungsnot

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 05-12 vom 04. Februar 2012

Berlin im Trilemma
Frankreichs Vorstoß, Völkermordleugnung grundsätzlich zu bestrafen, bringt Deutschland in Erklärungsnot

Frankreich bringt ein neues Gesetz gegen die Leugnung von sogenannten gesetzlich anerkannten Völkermorden auf den Weg. Auf den deutschen Gesetzgeber verstärkt sich so der Druck, ähnliches Recht zu schaffen, das grundsätzlich alle Fälle von Völkermordleugnung straft. Doch das öffnet der Instrumentalisierung Tür und Tor.

Das Oberhaus des französischen Parlaments machte vergangene Woche den Weg für das neue Völkermordgesetz frei. Es wurde vor allem auf Betreiben der in der Grande Nation stark vertretenen Armenier formuliert. Folglich steht gleichwertiges Strafen, in Rechtsstaaten eigentlich selbstverständlich, nicht im Vordergrund, sondern die Bewertung türkisch-osmanischer sowie armenischer Geschichte, allen Drohungen der türkischen Politik zum Trotz. Nach der zu erwartenden Unterzeichnung durch Präsident Nicolas Sarkozy tritt das Gesetz in Kraft. Dann macht sich auch strafbar, wer von der französischen Justiz allgemein anerkannte Völkermorde abstreitet, die vor der UN-Völkermordkonvention von 1948 begangen wurden. Das schließt den Genozid gegen die armenischen Bürger des Osmanischen Reiches 1915 und 1916 ein.

Ist die Liste der Widersprüche und Probleme solcher Regelungen auch lang – allein der Anspruch rückwirkender Rechtssetzung ist umstritten –, so folgt Frankreichs konservative Regierung mit dem Gesetz doch einem EU-weiten Kurs. Während Frankreichs Außenminister Alain Juppé das Papier als „wenig zweckdienlich“ kritisiert und das türkische Außenministerium von einem „Schlag gegen die Meinungsfreiheit“ spricht, folgt das neue Recht einem sich immer weiter durchsetzenden Maßstab. In Spanien und der Slowakei bestehen bereits ähnliche Strafvorschriften. In Deutschland hingegen ist eine allgemeine Ausweitung des maßgeblichen Paragraphen gegen Volksverhetzung (130 StGB) zuletzt 2008 an der Politik gescheitert. Schon damals drängten hiesige armenische Gruppen auf eine allgemeine Gleichbehandlung von Völkermord vor dem Gesetz. Doch hier wird § 130 StGB weiter vorrangig als Strafinstrument gegen Rechtsextreme genutzt. Zwar prüften jüngst Ermittler auch den Einsatz gegen Islamisten, doch erwähnt der Rechtstext allein den Nationalsozialismus namentlich. Wer Handlungen dieser Epoche, die dem Völkerrecht entgegenstehen, „billigt, leugnet oder verharmlost“, hat demnach mit „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ zu rechnen. Eine Formulierung, die erst 1994 eingeführt wurde. Sie „lässt viele Leugnungstaten unbestraft“ kritisiert die „Arbeitsgruppe Anerkennung (AGA)“. Direkt nach der Pariser Entscheidung will dieser deutsche Zusammenschluss mehrerer Armenierorganisationen, „jetzt die deutschen Gesetzgeber um eine zügige Entscheidung im Sinne der Antragsteller bitten“. Bisherige deutsche Regelungen sind demnach „begrenzt und ineffizient“.

Die deutsche Politik steht Änderungen bisher genauso ablehnend gegenüber wie sie die Argumente der Rechtswissenschaften ignoriert. Von einer dreifachen Zwickmühle spricht dort eine aktuelle Arbeit: „Das Rechtsgüter-Trilemma. Von der Legitimität staatlichen Strafens am Beispiel der Völkermordleugnung“. Schließlich straft der Staat, ohne dass ein Rechtsgut erkennbar verletzt wurde. Eine der drei aufgezeigten Auswege aus der Zwick-mühle besteht demnach in der Abschaffung des Tatbestandes selbst. Doch danach sieht es weder in Deutschland noch Europa aus. Ob Kambodscha, Ruanda oder das Osmanische Reich, dessen Rechtsnachfolger die Türkei ist: In allen diesen Staaten haben unabhängige Wissenschaftler übereinstimmend Völkermorde festgestellt. Sie abzustreiten ist in den meisten EU-Ländern aber straffrei. In Belgien und den Niederlanden sind Reformen der auch dort vor allem auf den Nationalsozialismus beschränkten Gesetze in Arbeit.

Eine Abschaffung des Tatbestandes steht indes nirgends in Europa ernsthaft zur Diskussion. Dabei hat jede Nation bei entsprechenden Regeln schwerste Probleme mit der praktischen Umsetzbarkeit. Schon jede Auflistung anerkannter Völkermorde mit Gesetzeskraft schließt Opfer aus. In Deutschland ist das ein Verstoß gegen das Grundgesetz (Art. 3), gegen den die Nachkommen der Ausgeschlossenen klagen könnten. Haben die Schweiz und Spanien im Gegensatz dazu eine generell jede Leugnung von Völkermord verfolgende Regelung, so haben beide Staaten umso mehr ein Problem: Ihre Gerichte müssen in jedem Einzelfall einen breiten Auslegungsspielraum überbrücken. Sie haben jedes Mal neu zu klären, was jeweils Völkermord ist und was nicht. Diese Auslegungen werfen die Frage auf, warum Gerichte Völkermorde feststellen sollen und ab welcher Opferzahl.

Diese Arten der Festlegung entscheiden, so Kritiker, auch darüber, welches nationale Recht sich über die Rechtsnormen anderer Staaten erhebt. Auch die Gefahr politischer Instrumentalisierung steigt: Algerien verwahrte sich nun gegenüber der Türkei, als Beispiel für französische Kolonialverbrechen im aktuellen Streit genannt zu werden. Sverre Gutschmidt


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