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16.06.12 / Attacke auf klassische Familie / Vom Ehegattensplitting profitiert nur Alleinverdienermodell – Ist das noch zeitgemäß?

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 24-12 vom 16. Juni 2012

Attacke auf klassische Familie
Vom Ehegattensplitting profitiert nur Alleinverdienermodell – Ist das noch zeitgemäß?

Gründe zu heiraten gibt es viele, manch einer geht den Bund der Ehe wohl auch nur aus steuerlichen Gründen ein. In der aktuellen politischen Diskussion überlagern jedoch immer öfter ideologische Motive die Sachargumente.

Auf der einen Seite taucht seit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft für homosexuelle Paare im Jahr 2001 immer wieder die Frage auf, ob die Steuervorteile des Ehegattensplittings auch von eingetragenen Lebenspartnern genutzt werden können, da auch diese wie Ehegatten gegenseitig unterhaltsverpflichtet sind. Das Einkommensteuergesetz spricht aber klar von Eheleuten, die das Splitting in Anspruch nehmen können. Trotz der amtlichen Eintragung der Partnerschaft erfüllt diese nicht die Definition der Ehe, so dass homosexuelle Paare wie Singles besteuert werden. Beim Bundesverfassungsgericht sind zu dem Thema zurzeit drei Beschwerden anhängig. Auch die Finanzgerichte äußern verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aktuelle Regelung. In anderen Steuergesetzen (Erbschaftsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz) wurde bereits eine Gleichstellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften vollzogen, nachdem sie vom obersten Bun-desgericht angemahnt worden war.

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble sprach sich Anfang März gegen das Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aus und begründete dies damit, dass er die Stellung der aktuellen Gesetzeslage in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durch Zugeständnisse nicht schwächen wolle. Diese Entscheidung wollen aber viele Bundesländer nicht mittragen und bleiben bei ihrer Absprache, auf Antrag eingetragenen Lebenspartnern vorläufig, das heißt bis zur endgültigen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht, die Vorteile des Ehegattensplittings zu gewähren.

Der zweite Streitpunkt ist die Auswirkung der Steuervergünstigung auf die familiäre Arbeitsteilung von Mann und Frau. Gegner des Splittings sehen hier eine Diskriminierung von Frauen. Diese würden in alte Wertemuster gedrängt, da durch die höhere Steuerbelastung vom eigenen Einkommen der Ehefrau meist nicht viel übrig bleibe. Darüber hinaus fördere das Splittingverfahren nicht die Familie, sondern nur die Ehe, dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie diene diese Regelung daher nur bedingt. Kinder senken die Steuerbelastung insbesondere bei Geringverdienern nicht, sondern werden über das einkommensunabhängige Kindergeld von 184 Euro pro Monat gefördert.

Um diese Diskussion besser zu verstehen, hilft ein Blick auf die finanziellen Folgen einer Heirat. Die steuerliche Förderung der Ehe, egal ob mit ohne Kinder, besteht vereinfacht gesehen darin, dass das Einkommen der Eheleute zusammengerechnet und durch zwei geteilt wird. Auf diesen Betrag wird die normale Einkommensteuer eines Alleinstehenden berechnet und dann verdoppelt. Das Ergebnis ist die Steuerlast der Ehegatten. Der Vorteil dieser Regelung liegt in dem in Deutschland anzuwendenden progressiven Steuersatz. Dieser sieht zunächst einen steuerfreien Grundfreibetrag von zurzeit rund 8000 Euro und anschließend einen Steuersatz zwischen 14 Prozent und 45 Prozent vor, der mit dem Einkommen ansteigt. Für die Alleinverdienerehe bedeutet dies, dass die jährliche Steuerlast des Ehepaares nur die Hälfte eines Alleinstehenden mit vergleichbarem Einkommen beträgt. Verdienen aber beide Ehegatten gleich viel, kommt die vorgenannte Rechnung zu dem Ergebnis, dass Ehegatten genauso hohe Einkommensteuern zahlen wie zwei Alleinstehenden, der steuerliche Vorteil ist also null.

Verdient ein Ehepartner dagegen weniger als der andere, liegt der steuerliche Vorteil, je nach Höhe der Einkommensdifferenz, bei bis zu 50 Prozent der Gesamtsteuerbelastung. Auch mit höherem Einkommen steigt aufgrund der Progression die steuerliche Entlastung. Den „besten“ Steuerspareffekt erzielen daher Ehegatten, von denen einer zu den Spitzenverdienern zählt und der andere kein Einkommen hat. Die Höhe des Splittingvorteils hängt somit von der partnerschaftlichen Rollenverteilung und dem Einkommensunterschied der Ehepartner ab. K. Overbeck


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