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15.06.13 / VW-Gesetz gesichert / Kein Zuspruch für Klage der EU-Kommission

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 24-13 vom 15. Juni 2013

VW-Gesetz gesichert
Kein Zuspruch für Klage der EU-Kommission

Die Bundesrepublik Deutschland konnte im Streit um das VW-Gesetz vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Teilerfolg erringen, der so aussieht, dass die Klage der EU-Kommission vor dem Aus steht. Nach Ansicht des Generalanwalts am EuGH Nils Wahl muss das geltende VW-Gesetz nicht geändert werden.

Die EU-Kommission hatte gegen Deutschland geklagt, weil sie den Kapitalverkehr durch das Vetorecht des Landes Niedersachsen in Gefahr und ein Urteil des Gerichtshofs von 2007 nur unzureichend umgesetzt sieht.

Der EuGH beanstandete 2007 das damalige VW-Gesetz, weil der Bund und Niedersachsen je zwei Vertreter im Aufsichtsrat von Volkswagen stellten, die Stimmrechte der Aktionäre auf 20 Prozent begrenzt waren und die Sperrminorität bei 20 Prozent statt der im Aktienrecht üblichen 25 Prozent lag. Die ersten beiden Bestimmungen wurden inzwischen abgeschafft, die Sperrminorität Niedersachsens blieb aber erhalten. Die Bundesregierung verteidigte die neue Regelung mit der Begründung, dass der EuGH das Höchststimmrecht in Verbindung mit der Sperrminorität bemängelte, eine Sperrminorität als solche aber nicht abgelehnt hatte.

Mit dem seit 1960 geltenden VW-Gesetz sicherten sich der Bund und das Land Niedersachsen eine Sonderstellung bei der Volkswagen AG, um diese vor feindlicher Übernahme zu schützen. Obwohl auf Verlangen der EU-Kommission einige Sonderrechte abgeschafft wurden, besitzt das Land Niedersachsen mit seinem 20-prozentigen Anteil an VW Veto-Rechte bei wichtigen Entscheidungen.

Die Empfehlung des Generalanwalts am EuGH zur Abweisung der Klage ist nicht bindend, gewöhnlich folgt aber das Gericht dieser. Wahl erklärte, dass er die von der Kommission bemängelte Sperrminorität von 20 Prozent nur in Verbindung mit den früheren und nicht mehr geltenden Regeln als Verstoß gegen EU-Vorschriften betrachte. Die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland wegen einer unvollständigen Umsetzung des EuGH-Urteils von 2007 sei deshalb zurückzuweisen. U. Blode


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