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17.08.13 / Angst vor Rassismusvorwurf / Nicht nur Polizei fürchtet Nennung ethnischer Herkunft von Tätern

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 33-13 vom 17. August 2013

Angst vor Rassismusvorwurf
Nicht nur Polizei fürchtet Nennung ethnischer Herkunft von Tätern

Der Vorgang sorgte über die Grenzen Berlins hinaus für Schlagzeilen: Türkische und arabische Jugendliche lösten durch Pöbeleien im Berliner Freibad Pankow einen Polizeigroßeinsatz aus. Nachdem Bademeister und hauseigener Wachdienst gescheitert waren, mussten am Ende 60 Polizeibeamte anrücken, um die renitenten Halbstarken in Schach zu halten. Die daraufhin kurzfristig von den Bäderbetrieben gefundene Notlösung entpuppte sich genauso wie der Polizeieinsatz als ein hilfloser Versuch, mit Kanonen auf Spatzen zu schießen, nur um sich nicht den Vorwurf des Rassismus einzuhandeln: Vorübergehend wurde in dem Freibad nur noch Familien der Eintritt gewährt.

Ebenso geschickt wie feige wurde damit um den wahren Kern des Problems ein weiter Bogen gemacht. Als es darum ging, die eigentliche Problemgruppe zu definieren, wurde gekniffen. Per weitgefasster Zugangsbeschränkung wurde stattdessen quasi eine Kollektivstrafe verhängt. Unter den Ausgesperrten: türkische und arabische Mädchen, Kinder, Jugendliche und Alleinstehende diverser Nationalitäten. Allesamt sind Personengruppen, die keinerlei Probleme verursacht hatten. Mit zu der Entscheidung beigetragen haben könnten Medienberichte, in denen Türstehern von Berliner Diskotheken Rassismus angehängt werden sollte, da sie bestimmte Jugendgruppen aus gemachten Erfahrungen lieber nicht in ihren Läden haben wollten.

Das Beispiel des Berliner Freibads treibt auf die Spitze, was immer öfter insgesamt zum Problem in der Polizeiarbeit in Deutschland wird. Wenn bei der Kriminalitätsprävention und -Bekämpfung Kriterien wie die ethnische oder kulturelle Herkunft eine Rolle spielt, steht immer öfter der pauschale Vorwurf der rassistischen Diskriminierung im Raum. Das heranziehen solcher Kriterien, das sogenannte „ethnic profiling“, hat insbesondere nach einem spektakulären Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz 2012 eine schweren Stand. Dass Polizeibeamte einen Bürger nur aufgrund seiner Hautfarbe überprüfen wollten, sei eine verbotene Diskriminierung, so das Urteil.

Auf den ersten Blick mag die Kritik der Richter recht und billig erscheinen, bei näherem Hinsehen entpuppt sich das Urteil als eines, das sich nicht besonders um die Lebenswirklichkeit schert. Tatsächlich ist die Polizeiarbeit anhand empirischer Erfahrungen nämlich kein Einzelfall, von dem diskriminierend einige Randgruppen betroffen sind, sondern es handelt sich um bewährte Routine, die meist klaglos auch von der Durchschnittsbevölkerung erfahren und akzeptiert wird. Deutsche Jugendliche, die sich per Auto oder Bahn auf

Rückreise aus Holland befinden, ziehen regelmäßig mehr die Aufmerksamkeit von Drogenfahndern auf sich als kinderreiche Familien oder Rentner. Fahrer gehobener Fahrzeugklassen sind wiederum an der deutsch-schweizerischen Grenze für den Zoll die weitaus interessanteste Klientel, wenn nach Schwarzgeld gefahndet wird.

Vollends ins Absurde gehen inzwischen vorgebrachte Forderungen, Gesichtspunkte wie die ethnische oder kulturelle Herkunft unter den konkreten Bedingungen des Schengen-Raums nicht einmal bei Einreisekontrollen an Deutschlands Grenzen eine Rolle spielen zu lassen. N.H.


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