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© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 37-13 vom 14. September 2013
Dämpfer für »Datenkrake« Der umfassende Meldedatenabgleich, durch den der „Beitragsservice“ der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten von den Behörden Informationen über die Bürger erhält, ist in Teilen unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen in einem Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen: 2B785/13). Es sei nicht erkennbar, so die Begründung, dass Daten wie akademische Titel, Familienstand sowie die letzte Haupt- und Nebenwohnung für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung seien. Mit deren Weitergabe werde das Grundrecht der Bürger auf informelle Selbstbestimmung verletzt. Damit der „Beitragsservice“ weiß, bei wem er kassieren kann, sind die Meldebehörden nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gesetzlich verpflichtet, den Landesrundfunkanstalten rund 70 Millionen Meldedatensätze zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen ist lediglich die Übermittlung von Name, Geburtsdatum und Anschrift zulässig. Die Richter betonten, dass es sich hier nur um eine Einzelfallentscheidung handele. Sie hielten es aber nicht für ausgeschlossen, dass ihre Entscheidung Breitenwirkung entfalten und so das Rundfunkfinanzierungssystem insgesamt in Frage stellen könne. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich. Gegen den zum 1. Januar 2013 eingeführten Rundfunkbeitrag sind mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig. So klagen der Autovermieter Sixt und die Drogeriekette Rossmann, weil ihnen höhere Kosten als durch die frühere Rundfunkgebühr entstünden. Weitere Kläger argumentieren, der Beitrag sei in Wirklichkeit eine Steuer und verfassungswidrig. Zwei Beschwerden wurden bereits aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen, zwei weitere als unbegründet und eine als „unsubstantiiert“ abgewiesen. J.H. |
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