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07.12.13 / Die Vorschriftenmacher / Presserat behindert journalistische Wahrheitsvermittlung

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 49-13 vom 07. Dezember 2013

Die Vorschriftenmacher
Presserat behindert journalistische Wahrheitsvermittlung

Tagtäglich wird in Deutschland in unzähligen Fällen, darunter schwerste Gewalt- und Bluttaten, absichtlich die Wahrheit über die Herkunft von Tätern und Tatverdächtigen verschwiegen. Die bewusste Nachrichtenunterdrückung wird von einem Heer von Journalisten in Zeitungen und Zeitschriften, Nachrichtenagenturen oder Rundfunkanstalten genauso praktiziert wie von den Pressestellen der Polizei und anderer Behörden. Geradezu flächendeckend wird damit der Bevölkerung das wahre Ausmaß der (Gewalt-)Kriminalität durch bestimmte Ausländer- beziehungsweise Zuwanderergruppen vorsätzlich verheimlicht.

Das System dieser Bevormundung und Verschleierung funktioniert deshalb so wirksam, weil es vorgeblich einem edlen Zweck dient: Niemand dürfe wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden. So formuliert es der Deutsche Presserat in Ziffer 12 seiner Richtlinien, und dieses Diskriminierungsverbot ist selbstverständlich richtig und nötig.

Doch inwiefern würden beispielsweise „die“ Türken diskriminiert, wenn wahrheitsgemäß darüber berichtet würde, dass eine Gruppe türkischer oder türkischstämmiger Täter mit oder ohne Messer Angehörige einer anderen ethnischen Gruppe angegriffen hat, oder ein einzelnes Opfer? Inwiefern werden „die“ Roma diskriminiert, wenn darauf hingewiesen wird, dass es so gut wie ausschließlich eine rund 1000-köpfige Roma-Sippe ist, die mit hoher krimineller Energie vorwiegend betagte deutsche Rentnerinnen und Rentner mittels des sogenannten Enkeltricks ausraubt? Mitnichten ist damit doch gesagt, dass dies „alle“ Roma täten oder „alle“ Roma kriminell seien.

Der Deutsche Presserat will es jedoch nicht dem Verantwortungsbewusstsein der einzelnen Journalisten überlassen, wie sie mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot umgehen. Vielmehr schreibt er ihnen präzise vor, was sie berichten dürften und was nicht. Nur wenn ein „begründbarer Sachbezug“ bestehe zwischen einer Tat und der Herkunft des Täters, dürfe diese genannt werden. Ein solches Postulat besteht weder im Regelwerk des Österreichischen Presserates noch in dem des Schweizer Presserates. Es ist eine Spezialität deutscher Vorschriftenmacher und deutschen Tugendterrors.

Wie der Journalistik-Professor Horst Pöttker schreibt, handelt es sich bei dieser Vorschrift auch um die „einzige Regel im Pressekodex, die ein Veröffentlichungsverbot konkret formuliert, ohne durch die professionelle Wahrheitspflicht oder die in Grundgesetz Artikel 5 genannten legitimen Einschränkungen der Pressefreiheit (Persönlichkeits- und Jugendschutz, allgemeine Gesetze) gedeckt zu sein“. Sie lasse den Journalisten wenig Ermessensspielraum. Solange diese Vorschrift existiere, habe der deutsche Pressekodex wenig Chancen, von Journalisten mit geschärftem professionellem Selbstverständnis ernst genommen zu werden. M.L.


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