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11.08.17 / Kammerzwang rechtens / Bundesverfassungsgericht: Mitgliedschaft und Beiträge nötig

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 32-17 vom 11. August 2017

Kammerzwang rechtens
Bundesverfassungsgericht: Mitgliedschaft und Beiträge nötig
Jan Heitmann

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitrags- pflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zwei Kammermitglieder hatten geltend gemacht, dass die durch das Gesetz über die Industrie- und Handelskammern festgelegte Pflichtmitgliedschaft und die daraus resul- tierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

Die Verfassungsrichter hingegen argumentierten, die Einbindung in die Industrie- und Handelskammern im Wege der Pflichtmitgliedschaft sei gerechtfertigt, denn deren Aufgaben entsprächen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwal- tungsaufgaben, die vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen worden sei. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichere, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen könnten und diese fachkundig vertreten würden. Dies sei auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der Kammern, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, gefragt. Die Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft seien geeignet, diese Zwecke zu erreichen, und damit eine taugliche Grundlage für die Erhebung von nach dem Gewerbeertrag gestaffelten Beiträgen. Die dadurch entstehende Belastung der Betriebe wiege nicht sehr schwer. Es sei nicht ersichtlich, dass den Kammern Aufgaben zugewiesen würden, die unnötige Kosten nach sich zögen, oder dass es andere Möglichkeiten gebe, finanzielle Mittel mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Betroffenen zu erheben. Zudem sei die Wahrnehmung der Aufgaben der Kammern hinreichend demokratisch legitimiert.

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Kläger erscheine unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers erforderlich.