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25.08.17 / Entschädigung ostpreußischer Wolfskinder

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 34-17 vom 25. August 2017

Entschädigung ostpreußischer Wolfskinder

Die Bundesregierung ist jetzt bereit, alle Ostpreußen mit jeweils 2500 Euro zu entschädigen, die als Kinder und Jugendliche in der Heimat für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten mussten (siehe auch Interview Seite 2). Von den Antragstellern sollten alle damals abverlangten Tätigkeiten aufgeführt werden, deren Verweigerung für sie unmittelbare und schwerwiegende Folgen gehabt hätte (wie zum Beispiel körperliche Misshandlungen, Hungertod, Kältetod und Ähnliches).

Die Entschädigung der ostpreußischen Wolfskinder, Königsberger Kinder und Waisenhauskinder erfolgt im Rahmen des schon im Sommer 2016 vom Bundestag beschlossenen Zwangsarbeiterentschädigungsgesetzes. Das bedeutet, dass jeder einzelne Betroffene gegenüber dem Bundesverwaltungsamt bis zum 31. Dezember 2017 angeben muss, zu welchen Arbeiten er in Ostpreußen nach Kriegsende von der sowjetischen und/oder polnischen Besatzungsmacht gezwungen worden ist. Dies können zum Beispiel Tätigkeiten sein wie das Beseitigen von gefallenen Soldaten und Zivilisten, das Zusammentragen von Beute- und Demontagegut, das Arbeiten auf sowjetischen Sowchosen oder das Arbeiten im Dienste polnischer Bauern.

Im Fall der Wolfskinder sollten zusätzlich auch alle schweren körperlichen Arbeiten in Litauen und anderen Teilen der Sowjetunion aufgeführt werden, deren Verweigerung ebenfalls unmittelbare und schwerwiegende Folgen für die Betroffenen gehabt hätte. Es geht beim Ausfüllen des Antrags nicht darum, das ganze Schicksal im Detail zu schildern, sondern insbesondere um den Nachweis geleisteter Arbeit, die unter Zwang erbracht wurde.

Die Göttinger Gesellschaft für bedrohte Völker hat vergangene Woche in einer Presseerklärung mitgeteilt, dass die Beamten im Bundesverwaltungsamt für die Problematik um die ostpreußischen Kinder jetzt sensibilisiert sind. Für deren Anträge soll der Ermessensspielraum ab sofort vollumfänglich begünstigend ausgelegt werden. Auf die erste Seite des Antrags sollte zwecks besserer Erkennung und abhängig vom persönlichen Schicksal zusätzlich der Begriff „Ostpreußisches Wolfskind“, „Ostpreußisches Hungerkind“ oder „Königsberger Kind“ geschrieben werden. 

Die nötigen Formulare lassen sich hier herunterladen: 

http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_VII/Zwangsarbeiter/zwangsarbeiter_node.html

Weitere allgemeine Informationen zum Zwangsarbeiterentschädigungsgesetz gibt es hier: http://www.bund-der-vertriebenen.de/themen-und-termine/entschaedigung-ziviler-deutscher-zwangsarbeiter.html

Anträge und Merkblätter lassen sich auch telefonisch oder per Briefpost anfordern unter: Bundesverwaltungsamt – Außenstelle Hamm, Referatsgruppe FT II, Herrn Rainer Hoffstedde, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm, Telefon (0228) 99358-9800, 

E-Mail: AdZ@bva.bund.deEB