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13.10.17 / Strafe für Asyl-Anwalt / Verfassungsgericht sah sich durch missbräuchlichen Antrag behindert

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 41-17 vom 13. Oktober 2017

Strafe für Asyl-Anwalt
Verfassungsgericht sah sich durch missbräuchlichen Antrag behindert
J.H.

Eine Meldung, die es selbstredend nicht in die Medien geschafft hat: Das Bundesver- fassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Abschiebung eines Asylbewerbers nach Afghanistan zurückgewiesen. Zugleich hat sie den Rechtsanwalt des Antragstellers wegen Missbrauchs bestraft.

Der Antragsteller reiste im Jahr 2011 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde 2013 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos, ebenso wie sein Versuch, die drohende Abschiebung mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht abzuwenden. Daraufhin wandte sich der Anwalt des Asylbewerbers mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Bundesverfassungsgericht. Er behauptete gleich in mehreren Schriftsätzen und Telefonaten, dass die Abschiebung seines Mandanten unmittelbar bevorstehe.

Die Verfassungsrichter waren der Ansicht, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach dem vom Antragsteller vorgelegten Material unbegründet sein werde, weil wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt und die Lebensumstände des Antragstellers nur in unzureichenden Ansätzen geschildert worden seien. Im Übrigen fehle es an einer hinreichenden Begründung dafür, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Verfassungsrecht verletzt.

Für den Rechtsanwalt hatte das Gericht noch eine unangenehme Überraschung. Es wollte es nämlich nicht hinnehmen, „an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar missbräuchliche Anträge gehindert zu werden“. Die Beantragung einer einstweiligen Anordnung stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn grob irreführende Angaben über entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden. Dies sahen die Verfassungsrichter in diesem Fall als gegeben an, hatte der Anwalt doch verschwiegen, dass sein Mandant untergetaucht war und gar nicht hätte abgeschoben werden können. Als Quittung bekam er eine Missbrauchsgebühr von 2600 Euro auferlegt.