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03.11.17 / Alternative zur Diskussion / Willkürlicher Missbrauch des Paragrafen für den Meinungskampf

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 44-17 vom 03. November 2017

Alternative zur Diskussion
Willkürlicher Missbrauch des Paragrafen für den Meinungskampf
D.P.

Mit dem in Paragraf 130 StGB geregelten Straftatbestand der Volksverhetzung werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt. Zum einen ist es verboten, gegen Personen zu Gewalt oder auch nur zum Hass aufzustacheln, weil diese einer bestimmten religiösen oder ethnischen Gruppe angehören. Die einzige Einschränkung dabei ist, dass eine solche Tat geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören. Wer sich also lediglich in einem Privatgespräch entsprechend äußert, macht sich daher regelmäßig noch nicht strafbar. 

Entscheidend ist die Person des Täters. Während CSU-Granden wie Edmund Stoiber und Horst Seehofer ganz selbstverständlich vor der „durchrassten Gesellschaft“ warnen oder „bis zur letzten Patrone“ den Kampf gegen die Massenzuwanderung von Ausländern ankündigen dürfen, schlägt die Justiz bei vergleichbaren Tönen von Politikern rechter Parteien meist unerbittlich zu. 

Eine weitere Fallgestaltung, die Paragraf 130 StGB unter Strafe stellt, ist das Leugnen von Handlungen des nationalsozialistischen Regimes, die als Völkermord im Rechtssinne zu verstehen sind. Begegnet werden soll so den immer wieder aufkommenden Stimmen, die einen industriell organisierten Massenmord durch das Dritte Reich bestreiten. Problematisch ist dabei, dass hier mittels des Strafrechts ein fundamentaler Grundsatz der modernen Wissenschaft eingeschränkt wird, nach der jede bestehende Annahme oder Theorie beim Aufkommen neuer Erkenntnisse revidiert werden können muss. Ebenso heikel ist, dass das Tatbestandsmerkmal des Leugnens ein absichtliches Abstreiten wider besseres Wissen voraussetzt. Tatsächlich dürften die meisten sogenannten Geschichtsrevisionisten jedoch davon überzeugt sein, dass sich die Ereignisse während des Zweiten Weltkrieges anders zugetragen haben. 

Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist für die Vertreter des politischen Establishments daher heute eine gern genutzte Möglichkeit, der für eine demokratische Gesellschaft lebensnotwendigen Diskussion aus dem Wege zu gehen und den Meinungskampf stattdessen lieber von einem Staatsanwalt für sich austragen zu lassen.