27.04.2024

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03.11.17 / Mittel gegen missliebige Oppositionelle

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 44-17 vom 03. November 2017

Mittel gegen missliebige Oppositionelle

Der Begriff des Volkes spielt in den Deklamationen und Dis­kursen bundesdeutscher Politiker der letzten Jahre kaum mehr eine Rolle. Es scheint, als habe er sich einzig im Zusammenhang mit dessen möglicher „Verhetzung“ durch missliebige Oppositionelle überhaupt im Vokabular des politischen und medialen Establishments halten können. 

Der aus beiden Wörtern zusammengesetzte Begriff der Volksverhetzung hingegen feiert bereits seit geraumer Zeit eine Hochkonjunktur in öffentlichen Debatten. Er dient dazu, die Gegner des vorherrschenden Mainstreams zu stigmatisieren und sie – schlimmstenfalls – der Bestrafung durch ein Gericht zu überantworten. Auf alle Fälle aber soll mit seiner exzessiven Verwendung vermieden werden, dass man sich mit den Argumenten politischer Dissidenten auseinandersetzen muss. 

Angeblich soll mit dem Straftatbestand zudem verhindert werden, dass zum Hass gegen Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe aufgestachelt wird. Doch gilt dieser Schutz bezeichnenderweise nicht für Deutsche. Noch zu Beginn dieses Jahres hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gegen Malik Karabulut, ein ehemaliges Vorstandsmitglied des türkischen Elternbundes und aktiver Politiker der Grünen, eingestellt. Dieser hatte die Deutschen öffentlich als „Köterrasse“ bezeichnet. Als Grund für die Entscheidung gab die Behörde an, dass eine Gruppe nur dann durch das Strafrecht geschützt werde, wenn sie sich durch ein festes Unterscheidungsmerkmal als äußerlich erkennbare Einheit gegenüber der Bevölkerungsmehrheit herausheben würde. Bei deutschen Staatsbürgern sei dies grundsätzlich nicht der Fall, da diese eben die Mehrheit der Bevölkerung stellen würden. Mit dieser befremdlichen Ansicht steht die Hamburger Staatsanwaltschaft nicht allein dar, sie ist gängige Rechtsauffassung an deutschen Gerichten.D.P.