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12.01.18 / Internetzensur à la Schwarz-Rot / Heiko Maas’ Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist seit Anfang des Jahres voll in Kraft

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 02-18 vom 12. Januar 2018

Internetzensur à la Schwarz-Rot
Heiko Maas’ Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist seit Anfang des Jahres voll in Kraft
Dirk Pelster

Seit dem 1. Oktober vergangenen Jahres ist das von Justizminister Heiko Maas initiierte Netzwerkdurchsetzungsgesetz nun in Kraft. Mit dem Beginn dieses Jahres en­de­ten die letzten Übergangsfristen und die Betreiber von sozialen Netzwerken, wie etwa Facebook und Twitter, sind nunmehr gehalten, vermeintlich strafbare Inhalte binnen Tagesfrist zu löschen. Kommen die Betreiber diesem Anliegen der Bundesregierung nicht nach, drohen ihnen Ordnungsgelder in Millionenhöhe. 

Deshalb hat die Firma Facebook, als weltweit größter Anbieter, bereits mehrere Arbeitsgruppen in Deutschland aufgebaut. Insgesamt 1200 Angestellte sollen sich künftig ausschließlich damit beschäftigen, Drohungen und Beleidigungen, aber auch nur missliebige Meinungsäußerungen zu löschen. Angesichts der schieren Masse des mit dieser Aufgabe betrauten Personals und der wenigen Monate Zeit, in denen die Arbeitsgruppen von Facebook aufgestellt wurden, steht zu befürchten, dass die Mitarbeiter kaum über die hinreichende Qualifikation verfügen, die von Nutzern hochgeladenen Beiträge und Kommentare juristisch adäquat bewerten zu können. Hierfür spricht bereits, dass die Beschäftigten nicht von Facebook selbst, sondern von externen Personaldienstleistern, wie der österreichischen Firma Competence Call Center oder der Bertelsmann-Tocher Arvato, angestellt werden. 

Durch das neue Gesetz sind die Betreiber sozialer Netzwerke zudem gezwungen, ihren Nutzern eine unkomplizierte Möglichkeit anzubieten, als unangemessen empfundene Beiträge zu melden und den Löschgruppen zur Prüfung vorzulegen. Die digitale Denunziation soll so leicht wie nur eben möglich gemacht werden. Kommen die anbietenden Unternehmen dem Wunsch nach Löschung nicht oder nicht zeitnah genug nach, so räumt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz den meldenden Nutzern die Option ein, sich hierüber beim Bundesamt für Justiz zu beschweren. Die Behörde kann gegen die Betreiber dann ein Bußgeld verhängen. 

Das Pikante daran ist, dass ein Rechtsmittel derjenigen, deren Beitrag zu Unrecht gelöscht wurde, weil er eben nicht gegen geltendes Recht verstößt, in dem Gesetz der Bundesregierung von vornherein nicht vorgesehen wurde. Ein weiterer interessanter Fakt ist, dass der Kampf gegen strafbare Inhalte von Justizminister Maas zwar gern öffentlichkeitswirksam in den Vordergrund gestellt wird, eine weitere Strafverfolgung aber offensichtlich gar nicht angedacht ist. Verstößt ein hochgeladener Beitrag nämlich tatsächlich gegen geltendes Strafrecht, so sind die Betreiber sozialer Netzwerke lediglich dazu angehalten, nach einer Löschung die betreffenden Inhalte zu Beweissicherungszwecken für zehn Wochen zu archivieren. Eine automatische Weiterleitung des Vorganges an die Strafverfolgungsbehörden ist vom Gesetz hingegen gar nicht vorgesehen. Dies spricht dafür, dass die Justiz nicht in nennenswertem Umfang mit den Folgen der gewollten exzessiven Löschpraxis befasst werden soll. Dabei könnte sich nämlich sehr schnell herausstellen, dass viele der gelöschten Beiträge rechtlich gar nicht zu beanstanden sind. Außerdem würden ansonsten erhebliche und kostenintensive personelle Kapazitäten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften gebunden. Selbst bei dem für die Umsetzung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes verantwortlichen Bundesamtes für Justiz werden nur wenige Stellen zur Überwachung des Vorhabens geschaffen. Während man die Netzwerkbetreiber dazu zwingt, Tausende neuer Mitarbeiter zur regierungskonformen Kontrolle des Internets anzuheuern, stellt Minister Maas in seiner Behörde lediglich 50 Verwaltungsangestellte zu demselben Zweck bereit. Die gesamte Ausgestaltung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ist darauf angelegt, möglichst viele unerwünschte Kommentare und Beiträge zu zensieren. Dabei macht man sich einerseits zu Nutze, dass die Betreiber sozialer Netzwerke aufgrund der privatrechtlich ausgestalteten Vertragsbeziehungen zu ihren Nutzern, diesen sehr viel weitergehende Einschränkungen im Hinblick auf ihr Kommunikationsverhalten auferlegen dürfen, als dies dem Staat selbst erlaubt wäre, und zum anderen übt man mit abstrus hohen Sanktionsmöglichkeiten Druck auf die Anbieter aus, damit diese die Spielräume des Sag- bzw. Schreibbaren möglichst klein halten. Insgesamt ist dies ein mit sehr viel Perfidie ausgeklügeltes System zur Einschränkung der Meinungsfreiheit, deren Verfassungsmäßigkeit höchst fraglich ist. 

Ob das Gesetz von Heiko Maas daher einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht oder europäischer Gerichte wird standhalten können, wird sich noch zeigen. Aber selbst, wenn es gerichtlich Bestand haben sollte, kann das Netzwerkdurchsetzungsgesetz dennoch ins Leere greifen. Viele deutsche Nutzer haben angesichts der zunehmenden Einschränkungen der Meinungsfreiheit bereits zu rein ausländischen Netzwerkbetreibern, wie beispielsweise dem russischen Portal Vk.com, gewechselt. Zwar beansprucht der deutsche Gesetzgeber auch hier seine Zuständigkeit, allerdings dürfte es für deutsche Behörden sehr schwer sein, gegen diese rein ausländischen Unternehmen irgendwelche Ordnungsgelder durchzusetzen, nur weil die Bundesregierung sich zunehmender Kritik an ihrer Politik ausgesetzt sieht.