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02.02.18 / Gegenwind / Wie Bundesorgane Recht brechen

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 05-18 vom 02. Februar 2018

Gegenwind
Wie Bundesorgane Recht brechen
Florian Stumfall

Die Bundesrepublik Deutschland, so heißt es, sei neben ihren demokratischen und sozialen Qualitäten auch ein Rechtsstaat. Allerdings scheint diese Kennzeichnung nicht für alle am Staate Beteiligten gleichermaßen zu gelten. Was die Bürger betrifft, so erfahren sie die Geltung des Rechts unverzüglich und in aller Deutlichkeit, wenn sie gegen eine Regel verstoßen. Das beginnt beim falsch Parken und geht bis hin zu den schwersten Straftaten. Die politische Klasse indes kann ganz offenbar Abstand zum Recht bewahren, und dies zeitigt für sie keine Konsequenzen. 

Als erstes Beispiel hierfür bietet sich Angela Merkel an, die Bundeskanzlerin. Nirgends wird das deutlicher als an den Folgen einer politischen Entscheidung, die einen eindeutigen Rechtsbruch darstellt. Es geht um die Immigrationspolitik und deutsches wie EU-Recht. Merkel öffnete die Grenzen Deutschlands im Jahr 2015 für Hunderttausende von Zuwanderern und setzte sich dabei in einem höchsteigenen, einsamen Entschluss über die bestehende Gesetzeslage hinweg. Im Paragraf 14 des Aufenthaltsgesetzes wird unter anderem, festgelegt, dass die Einreise eines Ausländers unerlaubt ist, wenn er keine gültigen Papiere oder aber keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Merkel benötigte nicht einmal einen Federstrich, um dieses Gesetz auszuhebeln. Das Oberlandesgericht Koblenz befand in einem Urteil (AZ 13UF 32/17 vom 14. Februar 2017): „Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt“

Mit einer Handbewegung, sozusagen. Diese Art legte Merkel noch öfter an den Tag, so beim Thema „Ehe für alle“. Hier war es der besondere Schutz der Familie im Grundgesetzartikel 6, der mittels eines Halbsatzes seinen ursprünglichen Sinn verloren hat. Artikel 6 ist obsolet, und kein dazu berufenes Gremium hat mit Zwei-Drittel-Mehrheit den Artikel überflüssig gemacht, sondern ein kurzes Wort der Kanzlerin. Unerheblich, ob man nun die „Ehe für alle“ gutheißt oder nicht, steht fest: Wenn sie denn hatte eingeführt werden sollen, dann auf dem Weg des Rechts und nicht in Willkür und Beliebigkeit.

Nicht anders das Vorgehen Merkels bei der Energiepolitik. Als im fernen Japan das Kernkraftwerk Fukushima zu Bruch ging, stellte sich Merkel im Bundestag hin und verkündete die Abschaffung der Kernenergie in Deutschland. Damit erklärte sie alle einschlägigen Gesetze, die das Parlament je beschlossen hatte, für nichtig und wischte gleichzeitig alle Verträge zwischen der öffentlichen Hand, den Betreibern der Kernkraftwerke und weiteren Beteiligten vom Tisch, selbstherrlich und ohne jede Autorisierung. Man muss der Kanzlerin einen Ratgeber wünschen, der sie darauf aufmerksam macht, dass es im deutschen Parlamentarismus der Bundestag ist, der Gesetze macht oder tilgt, und nicht der Bundeskanzler.

Mit dem neuen Jahr traten umgehend die Folgen des „Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ aus dem Haus des unseligen Justizministers Heiko Maas von der SPD zutage. Das Gesetz schreibt den Betreibern bei Meidung abwegig hoher Strafen vor, umgehend, nämlich in Tagesfrist, alles aus dem Netz zu löschen, was missliebigen Inhalts ist. Die Beurteilung aber obliegt den Betreibern, denen somit eine richterliche Funktion zufällt. Allein daran ist schon zu ersehen: Dieses Gesetz ist ein Wechselbalg, der ausgemerzt werden müsste, auch wenn es um eine weniger empfindliche Sache ginge. Aber hier ist der Artikel 5 berührt, der die freie Meinungsäußerung garantiert, und diese, eines der wesentlichen Grundrechte, ist nun dem Urteil von privaten juristischen Laien anheimgegeben. Herr Maas hätte dieses Ungetüm an Gesetz nie hervorbringen können ohne das Einverständnis der Kanzlerin – auch Merkel muss es sich ankreiden lassen. 

Nicht anders liegen die Dinge der stets kampfbereiten Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen. Auch sie hat bei allen militärischen Abenteuern der Bundeswehr die Kanzlerin im Rücken, wenn deutsche Soldaten einen Auslandseinsatz nach dem anderen durchführen, einmal mit UN-Mandat, einmal ohne. So beteiligt sich Deutschland auch an dem US-Droh-nenkrieg gegen ein halbes Dutzend Länder im Nahen und Mittleren Osten dadurch, dass sie die technische Durchführung in der US-Drohnenleitstelle Ramstein duldet – ein Verstoß gegen das Völkerrecht wie gegen den Artikel 26 des Grundgesetzes, der Angriffskriege verbietet.

In der Tat, es wird vielfach geschunden, dieses Grundgesetz. Da gibt es beispielsweise auch einen Artikel 3, der sagt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Wirklich? Es gibt in Deutschland längst eine wachsende Personengruppe, die Mohammedaner, die Separatrechte genießen. Wenn etwa ein katholischer Arbeitnehmer ohne genehmigten Antrag einen Urlaub antritt, um zum Papst nach Rom zu pilgern, kann er fristlos entlassen werden; ein Sohn des Propheten aber, der eigenmächtig nach Mekka reist, kann nicht belangt werden. Wenn dann der Fall eintritt, dass dieser Mann in Deutschland stirbt, beziehen alle seine Frauen Witwenrente, auch wenn sie weitab im Hindukusch leben und nie in Deutschland waren. Vielweiberei von Muslimen wird in Deutschland nicht nur hingenommen, sondern finanziert. Ein deutscher Bigamist ist ein Fall für den Strafrichter. Gleichheit vor dem Gesetz? Da walten Zweifel.

Mehr und mehr wird vom Gesetzgeber auch gegen eine weitere grundlegende Rechtsnorm verstoßen, die seit römischer Zeit Bestand hatte bis in unsere Tage, nämlich das Prinzip, wonach es keine Strafe geben darf ohne einschlägiges Gesetz (nulla poena sine lege). Das beinhaltet auch, dass Gesetze nicht 

rückwirkend erlassen werden dürfen, aber gerade das geschieht immer häufiger. Ein Fall, der das Körperschaftssteuergesetz betraf, wurde vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt, und am 17. Dezember 2013 erging der Spruch, der den Gesetzgeber ermahnte, sich das Verbot der Rückwirkung zu Herzen zu nehmen. Leider hat dieses Urteil nicht viel geholfen. Wenn die Miss-achtung des Rechts bei der Exekutive, begonnen im Kanzleramt, nicht mehr die Ausnahme ist, dann verkommt der Sinn dafür allmählich auch im Parlament.

Gerade hier, wo man es weniger vermuten wollte als bei der Exekutive, ist längst schon vor Merkels Zeiten ein verfassungswidriger Zustand zum selbstverständlichen Alltag geworden, nämlich der Fraktionszwang. Diesen verbietet der Artikel 38 Grundgesetz, aber mit so wenig Erfolg, dass es üblich geworden ist, bei gegebenen Gelegenheiten den Zwang aufzuheben, ganz offiziell. Das heißt, man pausiert mit einem verfassungswidrigen Zustand, um ihn dann wieder in Kraft zu setzen.

Das wohl bekannteste Wort des Kirchenvaters Augustinus von Hippo lautet: „Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande?“ Heute weckt diese Frage ein ungutes Gefühl, an dem die Kanzlerin maßgebliche Schuld trägt. Sicher – es ist möglich, dass ihr unbekümmerter Umgang mit dem Recht einen Ausfluss ihrer Biografie darstellt. Aber unklar bleibt, ob diese Erklärung eine Entschuldigung ist oder ein Vorwurf. Das Problem „Recht“ und „Rechtsbruch“ ist auch kein rein Merkelsches Phänomen, sondern es berührt den ganzen Staat und die Frage, wie lange er unter solch gegebenen Umständen bleiben kann, als was er einst gegründet wurde.