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23.02.18 / Bargeld verboten / VGH-Urteil I: Keine Barzahlung bei Rundfunkzwangsgebühr

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 08-18 vom 23. Februar 2018

Bargeld verboten
VGH-Urteil I: Keine Barzahlung bei Rundfunkzwangsgebühr

Der Volkswirtschaftler und Journalist Norbert Häring aus Frankfurt am Main ist ein streitbarer Mann. Geradezu in Rage gerät er, wenn es um Pläne zur Abschaffung des Bargeldes geht. Unermüdlich kämpft er für die klingende Münze, und das nicht nur publizistisch. Wann immer es geht, lässt er sie auch springen. Doch wenn es um die Zahlung des sogenannten Rundfunkbeitrags geht, darf er das nicht. Der Beitragsservice will die Zwangsabgabe für den Staatsrundfunk nur unbar entgegennehmen, was ihn erbost. Was er dazu vorbringt, ist in der Tat nachvollziehbar: „Es kann nicht sein, dass der Staat Geld herausgibt und dann sein eigenes Geld nicht annehmen will“, beklagte er im „Handelsblatt“. Er beruft sich auf das Bundesbankgesetz, das besagt: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“ Dies bedeute, dass die Bezahlung einer Schuld mit einem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden darf.

Nachdem er mit einer entsprechenden Klage gegen die Gebührenbescheide bereits in den Vor- instanzen gescheitert war, hat nun auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen. Der für das Rundfunkrecht zuständige 10. Senat führte zur Begründung aus, dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grund- sätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des in diesem Fall zuständigen Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Damit wird sich Häring kaum zufriedengeben. Da die Kasseler Verwaltungsrichter die Revision zu- gelassen haben, kann er die Sache vor das Bundesverwaltungsgericht bringen, das dann in letzter Instanz zu entscheiden hätte.J.H.