23.04.2024

Preußische Allgemeine Zeitung Zeitung für Deutschland · Das Ostpreußenblatt · Pommersche Zeitung

Suchen und finden
23.02.18 / Triumph für von der Leyen / VGH-Urteil II: Soldaten mit »Haltungsproblemen« zu Recht entlassen

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 08-18 vom 23. Februar 2018

Triumph für von der Leyen
VGH-Urteil II: Soldaten mit »Haltungsproblemen« zu Recht entlassen

Das wird Bundesverteidigungsministerin Ursula von der Leyen freuen: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in letzter Instanz die Entlassung von vier Bundeswehrsoldaten des Stammpersonals des Ausbildungszentrums Spezielle Operati- onen in Pfullendorf wegen ihrer Teilnahme an Aufnahmeritualen für rechtens erklärt.

Zur Begründung heißt es, Folterrituale seien objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt im Sinne eines gegenseitigen Vertrauens und der Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Aufnahmerituale trügen die generelle Gefahr des Ausartens in sich. Auch wenn sie mit harmlosen Inhalten begännen, bestünden Missbrauchsmöglichkeiten zulasten Einzelner, indem sie einem Gruppenzwang unterworfen und letztlich durch Misshandlung, Demütigung beziehungsweise entwürdigende Behandlung in ihren Grundrechten verletzt würden. Die Behandlung des „Täuflings“ und des „Gefangenen“ erinnerten äußerlich an Folterszenen, die darauf gerichtet seien, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Ob diese Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt worden seien und auch alle diese Behandlung als Spaß angesehen hätten, sei rechtlich unerheblich. Denn jeder „Spaß“ ende dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletze. Die Beteiligung an „Folterritualen“ erweise sich daher, selbst wenn sie im allseitigen Einverständnis als eine scherzhafte Form des Umgangs miteinander angesehen würden, schon wegen der Beeinträchtigung der Grundrechtssphäre des Betroffenen als schwerwiegendes Fehlverhalten. Solche kameradschaftswidrigen Handlungsweisen beträfen den militärischen Kernbereich, da sie den militärischen Zusammenhalt gefährden könnten.

Strafrechtlich haben die entlassenen Soldaten keine Konsequenzen zu befürchten. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen eingestellt.J.H.