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09.03.18 / Rote Karte für Wanka / Bundesverfassungsgericht: Ministerin hat mit ihrer Kritik an der AfD gegen das Grundgesetz verstoßen

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 10-18 vom 09. März 2018

Rote Karte für Wanka
Bundesverfassungsgericht: Ministerin hat mit ihrer Kritik an der AfD gegen das Grundgesetz verstoßen
PM/J.H.

Bundesbildungsministerin Johanna Wanka wollte der AfD die Rote Karte zeigen. Nun hat sie selbst eine kassiert, denn das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass sie mit ihrer Kritik gegen das Grundgesetz verstoßen hat. Bundesminister und andere Regierungsmitglieder müssten sich im parteipolitischen Meinungskampf zurückhalten und dürften auf diffamierende Angriffe nicht in gleicher Weise reagieren. Dieses Neutralitätsgebot gelte auch außerhalb von Wahlkampfzeiten, so der Urteilstenor. Dieses Urteil hat Signalwirkung, weil auch andere Regierungsmitglieder wie beispielsweise Außenminister Sigmar Gabriel oder Justizminister Heiko Maas regelmäßig die AfD und deren Mitglieder diffamieren, beleidigen und in die „Nazi-Ecke“ rücken.

Die AfD war Veranstalterin einer in Berlin für den 7. November 2015 angemeldeten Versammlung unter dem Motto „Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!“ Zu dieser Veranstaltung veröffentlichte Wanka am 4. November 2015 auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums eine Pressemitteilung, in der sie sich zu der geplanten Demonstration wie folgt äußerte: „Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“

Damit war sie nach Auffassung des Gerichts zu weit gegangen. Die negative Bewertung einer politischen Veranstaltung einer Partei durch staatliche Organe, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greife in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit ein. Dies gelte auch außerhalb von Wahlkampfzeiten. Dabei schließe die Befugnis der Bundesregierung zur Erläuterung ihrer Maßnahmen und Vorhaben zwar das Recht ein, sich mit darauf bezogenen kritischen Einwänden sachlich auseinanderzusetzen. Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürften, bestehe jedoch nicht.

Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, sei es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnähmen, so die Verfassungsrichter. Artikel 21 des Grundgesetzes garantiere den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt. Umfasst sei auch das Recht der Parteien, durch die Veranstaltung von Kundgebungen am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes mache es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahrten. Die Staatsorgane hätten als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten. Ihre Einwirkung in den Wahlkampf zugunsten oder zulasten einer politischen Partei widerspreche dem aus Artikel 21 resultierenden Status der Parteien.

Aber auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordere der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung sei nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern finde fortlaufend statt. Es sei grundsätzlich nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, wenn Staatsorgane die Ankündigung oder Durchführung einer politischen Kundgebung zum Anlass nähmen, sich unter Miss-achtung des Neutralitätsgebots einseitig mit der Kundgebung oder der diese veranstaltenden Partei auseinanderzusetzen. Dies sei der Fall, wenn das Handeln staatlicher Organe darauf gerichtet ist, die Durchführung politischer Demonstrationen oder das Verhalten potentieller Teilnehmer zu beeinflussen. Veranstalte eine Partei eine politische Kundgebung, nehme sie damit den ihr zugewiesenen Verfassungsauftrag wahr. Staatliche Organe seien verpflichtet, dies im Rahmen der ihnen obliegenden Neutralitätspflicht hinzunehmen. Sie seien nicht dazu berufen, Bürger zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an von einer Partei angemeldeten Demonstrationen zu veranlassen.

Auch wenn die Bundesregierung von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, entbindet sie dies nicht von der Beachtung des Neutralitätsgebots. Durch ihre Autorität und ihren Zugriff auf staatliche Ressourcen könne sie nachhaltig auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken. Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, sei es daher zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt. Davon sei aber der zielgerichtete Eingriff der Bundesregierung in den Wettbewerb der politischen Parteien zu unterscheiden. Es sei der Bundesregierung von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen.

Nehme ein einzelnes Mitglied der Bundesregierung außerhalb seiner amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teil, müsse sichergestellt sein, dass ein Rück-griff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibe. Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds in Ausübung des Ministeramts stattgefunden hat, sei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Eine Äußerung erfolge insbesondere dann in regierungsamtlicher Funktion, wenn der 

Amtsinhaber sich in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erkläre oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt würden.

Nach diesen Maßstäben habe Wanka mit ihrer Pressemitteilung die AfD in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Sie habe bei der Abgabe der Pressemitteilung in Wahrnehmung ihres Regierungsamtes gehandelt, indem sie die Erklärung unter Verwendung des Dienstwappens auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums veröffentlicht und damit ihr aufgrund des Ministeramts zustehende Ressourcen in Anspruch genommen habe, so das Bundesverfassungsgericht.