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11.05.18 / Dafür war es nie gedacht / Asylrecht und Flüchtlingskonvention: Wie ein Rettungsring für Einzelfälle zum Hebel für Massenwanderungen pervertiert wurde

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 19-18 vom 11. Mai 2018

Dafür war es nie gedacht
Asylrecht und Flüchtlingskonvention: Wie ein Rettungsring für Einzelfälle zum Hebel für Massenwanderungen pervertiert wurde
Dirk Pelster

Als Reaktion auf die Verfolgung durch Nationalsozialisten und Kommunisten schufen die Autoren des Grundgesetzes das deutsche Asylrecht. Es sollte verfolgten Emigranten ein Tor öffnen, nicht Scharen von Auswanderern aus aller Welt.

Spätestens seit der illegalen Grenzöffnung Angela Merkels im Jahre 2015 hat der Begriff des Flüchtlings wieder Konjunktur. Er unterstellt, dass eine so bezeichnete Person vor einem bedrohlichen Umstand, dessen er sich in seiner Heimat ausgesetzt sieht, fliehen muss. Als Gründe für die Flucht werden regelmäßig Vertreibung, Krieg oder Bürgerkrieg, aber auch politische Verfolgung benannt. 

Obwohl längst bekannt ist, dass ein Großteil der einwandernden Ausländer sich mit seiner Einreise vor allem eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verspricht, werden selbst diese Personen in vielen Medien und offiziellen Verlautbarungen weiterhin als Flüchtlinge bezeichnet. Der Grund für diese irreführende Einordnung liegt vor allem darin, mögliche Befürchtungen oder Widerstände in der einheimischen Bevölkerung von vornherein als Unrecht hinzustellen, denn wer würde jemandem, der um Leib und Leben fürchten muss, schon den erforderlichen Schutz oder die notwendige Hilfe versagen wollen. 

Wie in den meisten öffentlichen Auseinandersetzungen geht es darum, Kritiker der aktuellen Politik moralisch ins Abseits zu stellen. Diese Form der Gesinnungsethik setzt sich nicht nur über geltendes Recht hinweg, sie verhindert auch eine überfällige Diskussion darüber, ob dieses Recht überhaupt noch zeitgemäß ist.  

Sieht man sich die juristischen Anspruchsgrundlagen an, auf die sich die Mehrzahl der nach Deutschland einströmenden Immigranten stützen möchte, so ergeben sich diese im Wesentlichen aus dem Asylrecht des Grundgesetzes und aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, der die Bundesrepublik bereits zwei Jahre nach ihrer Verabschiedung beigetreten ist. Hinzu kommen zahlreiche „subsidiäre“ Schutzmöglichkeiten, die zwar praktisch von erheblicher Relevanz sind, die aber von den Antragstellern nicht primär begehrt werden, da der hieraus resultierende Aufenthaltsstatus nur eine geringe Rechtssicherheit bietet.

Einen Anspruch aus Artikel 16a des Grundgesetzes können nur Personen geltend machen, die politisch verfolgt werden. Dies kann aufgrund politischer oder religiöser Überzeugungen oder aufgrund rassischer Merkmale der Fall sein. Eine bloße Diskriminierung reicht nicht aus, die Verfolgung muss vielmehr existenziell sein. Im Jahre 1993 wurde das Asylrecht verschärft. Seitdem kann sich auf dieses Recht nicht mehr berufen, wer über einen sicheren Drittstaat einreist. Da Deutschland ausschließlich von sicheren Ländern umgeben ist, könnte eine Geltendmachung nur noch durch Anspruchsteller erfolgen, die direkt per Schiff oder Flugzeug einreisen, was aber nahezu so gut wie nie der Fall ist.  

Deutlich relevanter ist daher der Schutzstatus, der nach der Genfer Flüchtlingskonvention verliehen wird. Wichtig zu wissen ist, dass die Konvention selbst gar kein Einreiserecht begründet, sondern die Unterzeichnerstaaten lediglich dazu verpflichtet, den sich auf ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen bestimmte Rechte wie etwa das Recht auf Bildung oder auf Zugang zu den Gerichten zu gewähren. 

Das Recht zur Einreise ergibt sich aus dem deutschen Asylverfahrensrecht. Allerdings gilt auch hier, dass Personen aus einem sicheren Drittstaat kein Recht auf Zugang zum Bundesgebiet haben. Faktisch sind an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention weniger strenge Anforderungen zu stellen, als an einen Asylantragsteller nach dem Grundgesetz. So muss etwa keine unmittelbare aktuelle Bedrohung des Geflüchteten bestehen. Das Herrschen eines bloßen Kriegs- oder Bürgerkriegszustandes im Herkunftsland begründet – für sich genommen – weder nach dem Grundgesetz noch nach dem völkerrechtlichen Übereinkommen einen Rechtsanspruch.

Sowohl das deutsche Asylrecht als auch die Flüchtlingskonvention sind Rechtsschöpfungen, die nur aus ihrem damaligen historischen Zusammenhang zu verstehen sind. Das Asylrecht des Grundgesetzes erklärt sich vor allem mit den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus. Einige Politiker, die an der Ausarbeitung der westdeutschen Verfassung beteiligt waren, hatten für die Dauer des Dritten Reiches selbst im Exil verbracht. 

Hinzu kam der aufziehende Konflikt mit dem kommunistischen Block in Osteuropa. Letzterer war es dann auch, der die zunächst ausschließlich westlichen Staaten zur Verabschiedung der Flüchtlingskonvention bewog. Sie richtete sich nämlich zunächst nur an solche Personen, die aus den sozialistischen Ländern fliehen mussten. Aus diesem Grund galt sie zunächst nur für Europa und war auf solche Fälle von politischer Verfolgung begrenzt, die bereits vor dem Beginn des Jahres 1951 vorlagen. 

Erst 1967 wurde dieser enge Anwendungsbereich mit einem Zusatzprotokoll geöffnet, sodass auch andere in den Genuss der Regelungen der Konvention gelangten. Die Vorstellungen, die sich die Schöpfer der bedeutendsten Quellen des heute noch geltenden Flüchtlingsrechts von der Person eines Betroffenen seinerzeit noch machten, war geprägt vom Bild des intellektuellen Dissidenten, der durch seinen Herkunftsstaat verbannt und ausgebürgert wurde. 

Dabei waren die wenigen Tausend Exilanten aus dem Ostblock durchaus willkommen, wie etwa die nach dem Zweiten Weltkrieg in München sehr aktive ukrainische Gemeinde. Über diese Emigranten eröffneten sich amerikanische und westdeutsche Geheimdienste neue Nachrichtenkanäle und Einflussmöglichkeiten in die Sowjetunion. 

Keinesfalls ging man damals davon aus, dass sich einmal ganze Bevölkerungsteile eines Landes auf den Weg machen würden, um sich in den westlichen Staaten Europas einer politischen Verfolgung in ihrer Heimat zu rühmen. Aus den mit dem Nationalsozialismus und den kommunistischen Ländern gemachten Erfahrungen wusste man zudem, dass diese Systeme wirksame Barrieren geschaffen hatten, um das Gros ihrer Bürger im Lande zu halten. Schon gar nicht rechneten die Macher der Konvention damit, dass dereinst Millionen Menschen aus den Regionen Asiens und Afrikas auf den europäischen Kontinent drängen würden, die zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung meist noch den Status einer britischen oder französischen Kolonie innehatten.

Während sich die aktuellen politischen Debatten überwiegend darum drehen, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Asyl- und Flüchtlingsrecht juristisch korrekt angewandt werden, wäre es tatsächlich längst an der Zeit, die sie tragenden Eckpfeiler einmal grundlegend auf den Prüfstand zu stellen. Auf fast jedem Gebiet des gesellschaftlichen Lebens werden heute von den Medien und dem etablierten Politikbetrieb dringend erforderliche Anpassungsbedarfe erspäht und mit den veränderten Herausforderungen in einer globalisierten Welt gerechtfertigt. Es stellt sich die Frage, warum gerade ein Asyl- und Flüchtlingsrecht hiervon ausgenommen werden sollte, welches vor mehr als einem halben Jahrhundert geschaffen wurde und dessen Voraussetzungen und Grundannahmen sich bereits seit Jahrzehnten überholt haben.