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28.09.18 / Betreibt Spahn Piratensender? / Medienaufsicht überprüft Internet- und Facebook-Auftritt

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 39-18 vom 28. September 2018

Betreibt Spahn Piratensender?
Medienaufsicht überprüft Internet- und Facebook-Auftritt
Jan Heitmann

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ist ins Visier der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten geraten. Die Medienkontrolleure haben den Anfangsverdacht, dass der als besonders mitteilsam bekannte Spahn mit seiner Internetseite und seinem     Facebook-Account sowohl Rundfunk betreibt als auch die Grenzen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitet.

Nach den gesetzlichen Regelungen handelt es sich um Rundfunk, wenn ein Angebot „zeitgleich entlang eines Sendeplans verbreitet und redaktionell gestaltet“ wird. Es muss sich also um journalistisch aufbereitete Live-Beiträge handeln, die regelmäßig ausgestrahlt werden. Ob diese Voraussetzungen bei einem digitalen Angebot vorliegen und der Anbieter somit eine Rundfunklizenz benötigt, prüft die ZAK anhand verschiedener Kriterien.

Ist der Anbieter eine staatliche Stelle oder ein Politiker, prüft sie zudem, ob das Angebot die Grenzen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitet. Das wäre der Fall, wenn sich ein Politiker auf dem Portal einer Behörde in einer Art und Weise präsentiert, die mit seinem öffentlichen Amt in keiner Beziehung steht. Ebenfalls verboten ist Politikern die private Nutzung von Materialien, die im Auftrag einer staatlichen Stelle mit Steuergeldern produziert wurden.

Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel war in den Verdacht geraten, einen Piratensender zu betreiben. Nach gründlicher Prüfung haben die ZAK-Kontrolleure jedoch entschieden, nicht gegen ihr Podcast-Angebot „Live aus dem Kanzleramt“ vorzugehen. Zwar enthalte das Angebot auch Live-Elemente wie Übertragungen von Reden bei Staats- besuchen, doch würden diese nicht redaktionell bearbeitet. Hätten die Medienkontrolleure entschieden, dass es sich doch um Rundfunk handelt, hätte das das Aus für Merkels Podcast bedeutet. Denn dann hätte das Bundeskanzleramt eine Rundfunkzulassung benötigt, die einer staatlichen Stelle aber nicht erteilt werden darf.