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28.09.18 / Gegenwind / Kluft zwischen Wissen und Dürfen schließen

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 39-18 vom 28. September 2018

Gegenwind
Kluft zwischen Wissen und Dürfen schließen
Florian Stumfall

In Berlin ist das Oberhaupt eines kriminellen Araberclans erschossen worden – nichts, was im Alltag dieser Stadt ausnehmend aus dem Rahmen fiele. Es versteht sich von selbst, dass zur Beerdigung dieses Fürsten des Verbrechens zahlreiche Mitglieder seines Clans aufmarschiert waren, umgeben von Vasallen, Geschäftspartnern und wahrscheinlich auch von Vertretern der Konkurrenz, also der Täter, wie man annehmen darf, denn man weiß, was sich schickt. Rund 2000 Mann waren auf dem Friedhof versammelt, moslemische Abteilung, ohne Frauen natürlich. Ähnliche Szenen kennt auch der Bürger, der einmal den Film „Der Pate“ angeschaut hat. 

Mit dabei waren wohl auch ein paar Polizeibeamte und solche vom Verfassungsschutz, um das Geschehen und diejenigen, die daran teilhatten, zu beobachten. Sollten die Sicherheitsorgane trotz der links-rot-grünen Berliner Regierung ihr Handwerk beherrschen, so werden sie nicht viel neues erfahren haben. Man kennt seine Kundschaft, und die kriminellen Sippen verhalten sich in ihrem Hochmut oftmals derart, dass sie aus ihrer Art und Beschaffenheit kein Geheimnis machen.

Hier aber ist ein Einschub vonnöten, denn es gibt bei der Berliner Sicherheitspolitik auch Überraschungen, zumindest gab es kürzlich eine, und zwar eine von der erfreulichen Art. Da wurde eine dieser arabischen Sippen ausgehoben, Verdächtige festgesetzt, Eigentum beschlagnahmt und Beweismaterial sichergestellt. Eine polizeilich Großtat fürwahr, und Balsam für den Bürger, der von der Staatsgewalt ansonsten nur dann erfährt, wenn sie sich gegen ihn richtet.

Angesichts dieses Erfolges – der sich allerdings erst noch vor den Schranken der Gerichte verwirklichen muss – zeigt sich zweierlei: Auch die Berliner Polizeibeamten und die von den Diensten verstehen ihr Handwerk. Zweitens aber fragt man sich, warum man auf einen Zugriff dieser Art jahrzehntelang hat warten müssen, während die organisierte Kriminalität von Arabern und Türken vor allem in Berlin hat wachsen und mächtig werden können, sodass sie heute fast einen Staat im Staate bildet.

Dafür gibt es eine Erklärung: Die Sicherheitsorgane können nicht mehr leisten, als ihnen Politik und Justiz gestatten. Das reicht von der technischen Ausstattung bis hin zu dem Umstand, dass es Richter gibt, die geneigt sind, Moslem-Boni zu vergeben, um so dem Vorwurf des Rassismus zu entkommen. Von den Linken demonstriert nämlich niemand auf den Straßen für die Gleichheit vor dem Gesetz, wenn sich diese Forderung gegen Schwerstkriminelle mit Immigrationshintergrund richtet.

Natürlich kann ein versierter Kriminaler bei den verschiedensten Leuten, die an der Beerdigung teilnahmen, Vorstrafen und derzeitige Beschäftigung beim Waffen- oder Drogenhandel oder aber bei Glückspiel und Schutzgelderpressung aufzählen. Und den Kriminaler wie alle seine Kollegen schmerzt, was dem schlichten Bürger unerfindlich ist: Dass man sich diese Leute nicht greift, wenn man sie schon so schön alle beieinander hat.

Ja, natürlich, das geht nicht. Wir leben in einem Rechtsstaat, da reicht es nicht, zu wissen, dass jemand ein Räuber oder Mörder ist, man muss es ihm auch beweisen können, vorher geht da nichts. Gerade die Vertreter des Staates sind gehalten, die Gesetze zu befolgen.

Im Prinzip ist das auch richtig, niemand will daran rütteln. Doch das bedeutet nicht, dass man nicht die Gesetze ändern könnte in dem Sinne, dass sie sich für ehemals nicht vorstellbare Verhältnisse eignen. Das Deutsche Strafgesetzbuch stammt aus dem Jahre 1871, und natürlich hat es verschiedene Änderungen erfahren, so anno 1953. Damals wurden neue Straftatbestände eingeführt, wie die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder aber die Geldwäsche. Neu daran ist im Wesentlichen, dass es sich dabei um Straftatbestände handelt, die einer allein nicht begehen kann. Vor rund 150 Jahren hatte der Gesetzgeber oder die Justiz im Regelfall den Einzeltäter im Auge, höchstens sprach man von einer „gemeinschaftlich begangenen Tat“. Von da bis zur organisierten Kriminalität aber war noch ein weiter Weg.

Zurück zu der Friedhofszene und dem Schutz, den etwa 2000 Hochkriminelle durch das Gesetz vor dem Gesetz genießen. Hier bedarf es eines neuen Rechtsbegriffs, der die folgerichtige Fortführung des Gedankens wäre, der sich im Begriff der Mitgliedschaft in einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung ausdrückt.

Das praktische Problem ist, dass eine solche Mitgliedschaft nachgewiesen werden muss, wie jede andere Straftat auch. Daran soll auch nicht gerüttelt werden. Aber dieser Nachweis ließe sich leichter und den Umständen angemessen führen, wenn es den Sachverhalt der „erkennbaren Zugehörigkeit“ gäbe. Zum Beispiel: Wer Sozialhilfe bezieht und einen Fuhrpark im Wert von einer Viertelmillion Euro unterhält, und das in einem teuren Wohnviertel, ist einer kriminellen Vereinigung „erkennbar zugehörig“. Mit einem derartigen Instrument wären alle Delinquenten fällig, vom Schwarzen Block bis zur Hochzeitsgesellschaft des Paten. Dabei wäre die „erkennbare Zugehörigkeit“ keine gerichtsfeste Beweisführung, böte aber die Möglichkeit, etwa durch Hausdurchsuchungen belastendes Material zu bekommen. So wäre dieses Instrument geeignet, jene schmerzliche Kluft zwischen Wissen und Dürfen zu schließen, die heute noch die Sicherheitsorgane behindert: Sie wissen zwar bis ins Detail von Zusammenhängen der organisierten Kriminalität, verfügen aber damit über keine Handhabe, einzugreifen.

Gesetze zu beschließen oder vorhandene, wie das Strafgesetzbuch, zu novellieren, ist Sache der Parlamente und somit der Politik. Damit kommen wir wieder zu dem Hochkriminellentreffen auf der Beerdigung. Dieses Treffen muss jeden, der für die allgemeine Sicherheit Verantwortung trägt, dazu bewegen, die Möglichkeiten des Rechtsstaates zu ergänzen. Seine Vertreter kämpfen ohnehin mit einer Faust auf dem Rücken, weil sie die Regeln einhalten müssen, die sie verteidigen. Dann aber dürfen diese Regeln nicht prohibitiv, also präventiv, prophylaktisch, vorbeugend sein, sondern müssen ausgerichtet sein auf den Ernstfall. Der nämlich ist längst eingetreten.

Es dreht sich also um den politischen Willen, wie auch das bislang einmalige Berliner Beispiel des amtlichen Aufbegehrens gegen einen kriminellen Moloch zeigt. Dieses zeigt, dass es möglich ist, vorzugehen, es zeigt aber auch, dass durch abwegige Rücksichten diese Möglichkeit über Jahrzehnte nicht genutzt wurde. 

Da aber diese Forderung am Exempel eines schwerkriminellen Araberclans erläutert wurde, sollte gleich eine weitere Ergänzung folgen, die auf dem Umstand gerichtet ist, dass hier Ausländer die Szene beherrschen. Dass jeder abgeschoben gehört, der sich dabei schuldig macht, sollte außer Frage stehen. Doch ebenso wie es die Möglichkeit des Familiennachzugs bei der Einwanderung gibt, sollte bei einer Ausweisung aus den erwähnten schwerwiegenden Gründen die Abschiebung der gesamten Sippe verfügt werden können. Denn die Familien geben den Tätern die Sicherheit eines Umfelds, die zur Tatbegehung unerlässlich ist. Und damit sind sie „erkennbar zugehörig“