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19.10.18 / Angriff auf die Minderheit / Geplantes polnisches Beamtenrecht verbietet doppelte Staatsbürgerschaft

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 42-18 vom 19. Oktober 2018

Angriff auf die Minderheit
Geplantes polnisches Beamtenrecht verbietet doppelte Staatsbürgerschaft
Edyta Gladkowska

Das neue Gesetz über den Obersten Gerichtshof in Polen erfordert von den Richtern ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit. Wer die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt, wird sein Amt verlieren. Diese Reglung weckt Zweifel und Widerspruch unter anderem bei den Vertretern der Minderheiten, auch deswegen, weil ähnliche Lösungen auch in anderen Bereichen überlegt werden. In Polen wurde am 3. April das Gesetz über den Obersten Gerichtshof eingeführt. Es erstreckt sich auch auf Amts-, Bezirks- und Berufungsgerichte. Gemäß dem Gesetz darf ein Richter eine Person mit nur polnischer Staatsangehörigkeit sein. Ein Richter oder Assessor hat sechs Monate, nachdem das Gesetz in Kraft tritt, also bis zum 3. Oktober, auf die Staatsbürgerschaft des anderen Staates zu verzichten. Wenn er dies nicht tat, wird sein Dienstverhältnis erlöschen. Diese Vorschriften gelten auch für neue Richter. Diese gravierende Einschränkung widerspricht der Verfassung und auch dem Gesetz über nationale und ethnische Minderheiten. In beiden Dokumenten ist davon die Rede, dass Personen nichtpolnischer Herkunft, die eventuell auch eine nichtpolnische Staatsbürgerschaft haben, ebenfalls polnische Staatsbürger sind.

Ryszard Galla, Sejmabgeordneter aus den Reihen der Deutschen Minderheit, kritisiert das Gesetz: „Man muss die Regierenden unablässig daran erinnern, dass auch diejenigen polnische Staatsbürger sind, die eine nichtpolnische Staatsbürgerschaft oder Herkunft haben. Wir müssen dies klar und deutlich artikulieren, um zu erreichen, dass die Minderheitenrechte gewahrt und respektiert und nicht eingeschränkt werden, denn Minderheitenangehörige sind ganz normale, rechtmäßige Staatsbürger Polens und nicht eine zweite Sorte Polen! Zu respektieren sind sie nicht nur am Obersten Gerichtshof oder im Nationalen Richterrat, sondern auch an ordentlichen Gerichten.“

Seine Worte sind auch für die Zukunft aktuell, weil im polnischen Senat gerade ein Projekt des Gesetzes geprüft sein soll, das vorsieht, dass im öffentlichen Dienst in Polen nur Personen mit polnischer Staatsangehörigkeit arbeiten dürfen. Die Autoren der Petition wollen jedoch, dass es nur die Politiker betrifft. Im Falle von Regierungsmitgliedern und Parlamentariern ist die polnische Staatsbürgerschaft erforderlich, aber nicht ausschließlich. Das Gesetz besagt jedoch, dass nur polnische Staatsbürgerschaft besitzen müssen: Präsident des Instituts für Nationales Gedenken, Leiter der Agentur für Innere Sicherheit, Leiter der Agentur für Geheimdienst, alle Grenzschutzbeamten sowie Staatsanwälte und Richter.

Die Annahme eines ähnlichen Gesetzes über den öffentlichen Dienst scheint merkwürdig zu sein vor allem unter der Berücksichtigung der Mitgliedschaft Polens in der EU, wo sich die Bewohner frei bewegen und niederlassen können. Diese Lösung findet auch Anhänger, die begründen, dass die Menschen, die im öffentlichen Dienst arbeiten, dem öffentlichen Wohl dienen, das unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Interessen definiert wird. Es wird auch argumentiert, dass es eine Begrenzung des Risikos ist, dass die Personen, die eine öffentliche Funktion innehaben, im Auftrag eines anderen Staates handeln. Dies erzwingt strengere staatliche Anforderungen für diese Personen.

Beeinträchtigt wirklich die mehrfache Staatsbürgerschaft den öffentlichen Dienst? „Absolut nicht. Ich fühle mich dem polnischen Staat in keiner Weise untreu“, sagt Galla, der die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt. Er fügt hinzu, dass die Konsequenz der Annahme des Gesetzprojekts das Ausschließen der nationalen Minderheiten aus dem Sejm und den lokalen Regierungen sein könnte. „Was wird die weitere Folge sein? Die Verwendung einer Minderheitensprache als Hilfssprache in den Gemeinden oder Minderheitensprachenunterricht in der Schulen zu verbieten?“, fragt Galla.

Der Senat will die Entscheidung in dieser Angelegenheit erst nach dem Gutachten des polnischen Ministeriums für Inneres und Verwaltung sowie des Außenministeriums treffen.