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09.11.18 / EGMR amputiert Meinungsfreiheit / Der Menschenrechts-Gerichtshof hat ein weiteres Stück des Weges zur Islamisierung Europas geebnet

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 45-18 vom 09. November 2018

EGMR amputiert Meinungsfreiheit
Der Menschenrechts-Gerichtshof hat ein weiteres Stück des Weges zur Islamisierung Europas geebnet
Gerd Seidel

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 25. Okto-ber unter dem Vorsitz der deutschen Richterin Angelika Nußberger ein Urteil erlassen, das eine Richtungsänderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit zur Folge haben wird und von weitreichender Bedeutung für die 47 davon betroffenen europäischen Staaten sein kann. Darin wird die Meinungsfreiheit zugunsten der Religion des Islam deutlich eingeschränkt.

Dem Urteil liegt der Fall der Österreicherin Frau S. zugrunde, die im Rahmen eines im Jahre 2008 für jedermann offenen mehrtägigen Seminars zum Thema „Grundlagen des Islam“ auch auf das Leben des Propheten Mohammed einging. Sie stellte dabei die Frage, wie man es denn anders nennen könne als Pädophilie, wenn Mohammed als 56-Jähriger ein sechsjähriges Mädchen geheiratet und mit ihm drei Jahre später den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Sie meinte auch, dass Mohammed „nun mal gerne mit Kindern ein bisschen was hatte“. Frau S. wurde daraufhin mit einer Strafanzeige konfrontiert, in deren Ergebnis sie 2011 von einem Wiener Strafgericht wegen „Herabwürdigung religiöser Lehren“ gemäß Paragraf 188 des österreichischen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von 480 Euro verurteilt wurde. Da sowohl die Berufung als auch ein Antrag vor dem Obersten Gerichtshof scheiterten, wandte sich Frau S. unter Berufung auf die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Meinungsfreiheit an den EGMR. Sie führte aus, dass ihre 2008 getroffenen Feststellungen auf Tatsachen basierende Werturteile gewesen seien, die als Diskussionsbeitrag zu einer öffentlichen Debatte beigetragen hätten, jedoch nicht auf eine Diffamierung des Propheten abzielten.

Der EGMR schloss sich in seinem Urteil vom 25. Oktober im Wesentlichen der Begründung der österreichischen Gerichte an. Er legte dar, dass prinzipiell keine Religion oder deren Anhänger von Kritik ausgenommen seien und diese auch Meinungsäußerungen über die Ablehnung ihrer religiösen Überzeugungen zu akzeptieren hätten. Wenn allerdings Äußerungen die Grenzen ablehnender Kritik überschreiten würden, dürfe ein Staat in angemessener Weise die Meinungsfreiheit einschränken. Vorliegend habe Frau S. diese Grenzen überschritten. Deshalb sei ihre Verurteilung rechtens gewesen. 

Obgleich das Gros der Islamwissenschaftler davon ausgeht, dass die Ehe des Propheten mit einem sechsjährigen Mädchen namens Aisha – nicht zuletzt durch zahlreiche Berichte von Zeitzeugen – historisch belegt ist, bestreitet der EGMR ohne nähere Begründung den Wahrheitsgehalt dieses Umstands. Der Gerichtshof meint stattdessen, dass Frau S. sich dessen hätte bewusst sein müssen, dass ihre Äußerungen geeignet sein konnten, „die religiösen Gefühle“ von Moslems zu verletzen. Ihre provokante Darstellung sei geeignet gewesen, dass Moslems sie als beleidigenden Angriff auf den Propheten verstehen, der es nicht wert sei, weiter verehrt zu werden. Dies gefährde den religiösen Frieden im Land. Der EGMR verzichtet darauf, der Frage nach dem Wahrheitsgehalt der Äußerung von Frau S. nachzugehen. Er stellt nur apodiktisch fest, dass diese Äußerung wegen fehlender Faktenbasiertheit nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst sei. Er bezweifelt auch, dass Frau S. eine offene Debatte darüber in Gang setzen wollte, obwohl Frau S. dafür die Tatsache hatte ins Feld führen können, dass ihre Äußerung in Frageform gekleidet war. Stattdessen verlegte der EGMR – ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Kopftuchentscheidungen der Jahre 2015 und 2016 – das Problem vom objektiven in den schwer nachprüfbaren subjektiven Bereich der religiösen Gefühle. Damit entgleitet das Problem künftig einer seriösen richterlichen Kontrolle. Wie soll ein Richter künftig – abgesehen von offensichtlichen Fällen – feststellen, ob die Behauptung eines Moslems berechtigt ist, eine bestimmte Bemerkung oder ein bestimmtes Verhalten einer Person nicht islamischen Glaubens habe ihn in seinen „religiösen Gefühlen“ verletzt? Praktisch müsste ein Richter eine solche Behauptung dann regelmäßig zur Grundlage für eine Verurteilung nehmen. Da die Schwelle zum Beleidigtsein bei Muslimen erfahrungsgemäß ohnehin relativ niedrig anzusetzen ist  – als Stichworte mögen Charlie Hebdo und dänische Karikaturen genügen –, ist zu erwarten, dass das EGMR-Urteil auch in der Bundesrepublik Deutschland seine Spuren hinterlassen wird. So kann wohl damit gerechnet werden, dass der der österreichischen Blasphemie-Regelung entsprechende Paragraf 166 des bundesdeutschen Strafgesetzbuches künftig durch vermehrte Klagen dem Dornröschenschlaf entrissen wird. Das Urteil des EGMR könnte nämlich hier lebende Muslime ermuntern, Strafanzeigen wegen der Verletzung ihrer religiösen Gefühle zu stellen. Andererseits – und das wiegt noch schwerer – ist das Urteil geeignet, „die schon länger hier Lebenden“ zu veranlassen, sich im öffentlichen Raum aus Furcht vor Sanktionen im Zweifel einer solchen Meinungsäußerung zu enthalten, die eventuell als Beleidigung von Moslems verstanden werden könnte. Das wäre ein weiteres Hindernis für den in diesem Land so bitter notwendigen offenen Diskurs. Somit hat der EGMR mit dieser Entscheidung die Meinungsfreiheit amputiert und damit seinen Ruf als Verteidiger der Meinungsfreiheit eingebüßt. Zugleich hat er ein weiteres Stück des Weges zur Islamisierung Europas geebnet.

Es mag dahin gestellt bleiben, ob es einen Zusammenhang zwischen diesem Urteil und dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 1. Juli 2014 gibt, in dem das französische Gesetz über das Verbot der Vollverschleierung moslemischer Frauen mit großer Mehrheit als rechtmäßig bestätigt wurde. 

Zu diesem Urteil hatte Richterin Nußberger bereits ihre Haltung klar zu erkennen gegeben, indem sie in einem Sondervotum das Verbot der Vollverschleierung ernsthaft unter anderem mit der Begründung ablehnte, dass eine Interaktion mit voll-verschleierten Frauen auch ohne Augenkontakt sehr wohl möglich sei, denn hierzulande würde man ja auch mit Personen reden, die einen Ski- oder Motoradhelm tragen oder die sich mit einem Faschingskostüm verkleiden. Im Übrigen gebe es auch ein „Recht auf Nichtkommunizieren“. 

Zugleich heißt es in dem Sondervotum, die Aufnahmegesellschaften müssten diesbezüglich noch toleranter werden, denn Toleranz sei ein Merkmal der Demokratie.