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30.11.18 / Sinnvoller Vorstoß / Vieles spricht für die von Friedrich Merz angeregte Änderung der Asylregelung

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 48-18 vom 30. November 2018

Sinnvoller Vorstoß
Vieles spricht für die von Friedrich Merz angeregte Änderung der Asylregelung
Gerd Seidel

Auf der thüringischen Regionalkonferenz der CDU zur Vorstellung der Kandidaten für den CDU-Vorsitz hat Friedrich Merz die Frage gestellt, ob die derzeitige Ausgestaltung des Asylrechts im Grundgesetz als Indi- vidualrechtsanspruch von Ausländern noch zeitgemäß sei. Die Diskussion darüber müsse vor allem auch vor dem Hintergrund der Tatsache geführt werden, dass diese weltweit einmalige Asylregelung in der deutschen Verfassung einer einheitlichen europäischen Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik hinderlich sein wird. 

Obwohl Merz nicht für die Abschaffung, sondern nur für eine Modifizierung des Asylrechts eintrat, löste er damit einen Sturm der Entrüstung aus. Dass die Wahrheitsverweigerer aus dem grünen und linken Parteienspektrum hierzu aus ihren ideologischen Gräben heraus das Feuer eröffnen würden, überrascht dabei nicht. Dass die offene Gegnerschaft zu diesem Debattenanstoß allerdings bis in die Führung der CDU hineinreichen würde, war nicht ohne Weiteres zu erwarten. Merz ruderte alsbald zurück.

In der Tat ist eine Änderung der Asylregelung längst überfällig. Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes lautet: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Diese weltweit einmalige Regelung verleiht Ausländern hier einen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Asylverfahrens. Sobald Ausländer an der Grenze zu Deutschland das Zauberwort „Asyl“ aussprechen, sind die deutschen Behörden verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten, in dem zunächst wegen „verlorener“ Pässe die Identität und sodann das Asylbegehren zu prüfen ist. In der Folgezeit müssen diese Menschen untergebracht und versorgt werden. Und weil sie in Deutschland einen Individualrechtsanspruch erwerben, können sie als Grundrechtsträger auch gegen ihren Asylbescheid klagen, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen. Anwälte beraten sie dabei gern, weil sie selbst daran gut verdienen.

Auch wenn die meisten Asylanträge erfolglos sind, so bleiben die Menschen doch zumindest für geraume Zeit hier und bilden einen erheblichen Kostenfaktor. Wenn behauptet wird, diese Asylregelung sei wegen der hohen Ablehnungsquote bedeutungslos geworden, so ist dies eine bewusste Irreführung: Tatsächlich ist sie das juristische Einfallstor für Immigranten jeder Art und eine wesentliche Ursache für den desolaten Zustand der inneren Sicherheit. Diese Regelung hatte in Anbetracht der deutschen Geschichte bei der Annahme des Grundgesetzes 1949 ihre gute Berechtigung. Heute gereicht sie Deutschland vor dem Hintergrund der Massenimmigration zum Nachteil.

In den meisten Staaten wird das Asylrecht auf der Gesetzesebene geregelt. In denjenigen Staaten, die wie beispielsweise Frankreich und Polen das Asylrecht in der Verfassung erwähnen, ist seine Gewährung als Kann-Bestimmung, nicht jedoch wie bei uns als Individualrechtsanspruch des Ausländers formuliert. Damit ist den völkerrechtlichen Anforderungen durchaus Genüge getan. Demzufolge könnte ein neuer mit Gesetzesvorbehalt versehener Artikel 16a lauten: „Deutschland gewährt nach Maßgabe des Gesetzes und des Völkerrechts politisch Verfolgten Asyl.“ So bliebe die Kontrolle über die Asylgewährung allein beim Staat, und ein mehrinstanzlicher Rechtsweg sowie absurde Obergrenzendebatten könnten vermieden werden. Voraussetzung wäre dafür allerdings eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.

(siehe auch Kommentar S. 8)