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07.12.18 / Ende der Nachsicht / Österreich weitet Verbot politischer Symbole und Gesten aus

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 49-18 vom 07. Dezember 2018

Ende der Nachsicht
Österreich weitet Verbot politischer Symbole und Gesten aus
Thomas W. Wyrwoll

In Österreich wurde erstmals das Zeigen des Ustascha-Grußes nach dem in der Alpenrepublik geltenden „Verbotsgesetz 1947“, einem Strafgesetz gegen „Wiederbetätigung“ im Sinne des Nationalsozialismus, gerichtlich geahndet. Die verurteilten jungen Kroaten sind Anhänger des Agramer Fußballvereins Dinamo Zagreb und hatten 2015 bei einer Feier ihres „Ultra“-Fanclubs in Hallein Ustascha-Symbole gezeigt und auf einem Gruppenfoto den rechten Arm zeremoniell gehoben. Über die Form des inkriminierten Grußes herrschte vor Gericht erhebliche Unklarheit, die Staatsanwaltschaft war aber der Ansicht, dass allein schon der Anschein, den sogenannten Hitler-Gruß zu zeigen, nach österreichischem Gesetz strafbewehrt ist.

Das Salzburger Gericht verurteilte schließlich sieben Angeklagte zu teils im unteren Ansatzbereich des Verbotsgesetzes liegenden Bewährungsstrafen zwischen sechs und 15 Monaten, vier weiteren wurde eine Haft unter Auflagen, darunter der Besuch eines Konzentrationslagers, erlassen, und drei Beschuldigte erhielten einen Freispruch, da sie auf dem fraglichen Foto nicht zu erkennen waren.

Die Verurteilung von Anhängern ausländischer Ideologien anhand des Verbotsgesetzes ist ein juristisches Novum. Bisher hatte unter roten wie schwarzen Wiener Regierungen sogar die Empfehlung an die Polizei gegolten, bei Feiern von Anhängern des kroatischen Faschismus’ in Österreich von einer Strafverfolgung abzusehen, was vor allem von linker Seite mit scharfer Kritik bedacht worden war.

Noch vor der Verkündung des Urteils hatte das österreichische Innenministerium unter Herbert Kickl (FPÖ) für Mitte Dezember den Beschluss einer bereits ausgearbeiteten neuen Fassung des sogenannten Symbole-Gesetzes angekündigt, das bisher auf eine Ahndung islamistischer Propaganda abzielt. Durch die alte Fassung dieses Gesetzes von 2015 waren „Symbole“ sowie „Abzeichen und Embleme“ des Islamischen Staates und Al-Kaidas sowie ihres Umfeldes strafbewehrt. Die Neufassung schließt nun auch solche der Muslimbruderschaft, der türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe, der kurdisch-linksseparatistischen PKK, der palästinensisch-islamistischen Hamas, des militärischen Arms der libanesisch-schiitischen Hisbollah und der Ustascha ein. Laut Kickl ist eine Ausweitung der Bestimmungen um die Insignien weiterer islamistischer sowie links- und rechtsextremer Bewegungen vorgesehen.

Zudem sollen jetzt erstmals auch die typischen Gesten dieser Gruppen explizit unter das Verbot fallen – und damit genau jene Symbole, aus denen sich in der mitteleuropäischen Diaspora regelmäßig tätliche Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Ausländerbünden und damit oft schwere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit ergeben. Das Strafmaß wird wie bisher bei bis zu 4000 Euro oder einer Haft von bis zu einem Monat liegen, was sich im Wiederholungsfall auf bis zu 10000 Euro beziehungsweise sechs Wochen Haft erhöht.

Eine genaue Festlegung der verbotenen Gruppen sowie der inkriminierten Symbole und Gesten soll bis März 2019 im Rahmen einer Verordnung erfolgen. Die ungleich härteren Strafen bei „nationalsozialistischer Wiederbetätigung“, die das im Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz vorsieht, bleiben unverändert bestehen.