20.04.2024

Preußische Allgemeine Zeitung Zeitung für Deutschland · Das Ostpreußenblatt · Pommersche Zeitung

Suchen und finden
04.01.19 / Keine »Wahrung des Rechts« / AfD-Fraktion scheitert mit Organklage gegen Asylpolitik

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 01-19 vom 04. Januar 2019

Keine »Wahrung des Rechts«
AfD-Fraktion scheitert mit Organklage gegen Asylpolitik

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Anträge der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren als unzulässig verworfen. Die Anträge waren gegen die Nichtzurückweisung von Asylsuchern an der deutschen Grenze insbesondere im Jahr 2015 gerichtet. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargelegt, „dass entsprechende Ent- scheidungen der Bundesregierung sie in ihren Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet hätten“. Ihre Anträge hätten vielmehr auf die Wahrung objektiven Rechts „in einer von der Antragstellerin vorgenommenen Auslegung“ und die Verpflichtung zu einer Handlung, nämlich der Zurückweisung von Asylbewerbern gezielt.

Beides sei im Organstreitverfahren nicht zulässig, so das Gericht. Dieses diene maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Kern des Organstreitverfahrens sei auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten. Es eröffne daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage. Das Grundgesetz kenne keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den die Organklage gestützt werden könnte.

Die AfD-Fraktion hatte in ihrer Antragsschrift im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass die Bundesregierung durch die Duldung der Einreise von Asylbewerbern sowie die Durchführung von Asylverfahren in bestimmten Fällen die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Bundestages und dadurch zugleich den Gewaltenteilungsgrundsatz sowie Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes verletzt habe. Ein weiterer Antrag hatte die Feststellung, dass die Duldung der Zuwanderung von Ausländern aus bestimmten Staaten nur auf der Grundlage eines zu erlassenden „Migrationsverantwortungsgesetzes“ zulässig wäre, zum Ziel. Mit einem dritten Antrag sollte festgestellt werden, dass Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den Grenzen zurückzuweisen sind.J.H.