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22.02.19 / Die Macht aus dem Dunkeln / Der Verfassungsschutz darf Dinge, die der Polizei verboten sind – Dabei lässt die Kontrolle des Dienstes zu wünschen übrig

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 08-19 vom 22. Februar 2019

Die Macht aus dem Dunkeln
Der Verfassungsschutz darf Dinge, die der Polizei verboten sind – Dabei lässt die Kontrolle des Dienstes zu wünschen übrig
Dirk Pelster

In jüngster Zeit stand kaum eine deutsche Behörde so im Fokus der Öffentlichkeit wie der Verfassungsschutz. Dies ist eigentlich verwunderlich, sind Geheimdienste doch schon ihrem Wesen nach daran interessiert, eher im Verborgenen zu agieren. 

Die Aufmerksamkeit, die dem Verfassungsschutz zuteilwird, beschränkt sich nicht auf aufgeflogene Skandale oder Pannen, wie sie auch bei den Inlandsgeheimdiensten anderer Staaten vorkommen. In der Bundesrepublik wird ganz generell häufig über Aufgaben und Aufgabenwahrnehmung der Schlapphüte debattiert. Dies ist mit der besonderen Geschichte und Funktion deutscher Ausspähbehörden zu erklären, die sich von denen manch anderer Staaten in Europa abheben.  

Die Inlandsnachrichtendienste in westlich geprägten Ländern sind vornehmlich zur Verfolgung von Spionage und terroristischen Aktivitäten aufgestellt worden. Häufig sind sie daher in den Polizeiapparat eingebettet, wie etwa in Dänemark oder Frankreich. Aber es gibt auch entsprechende Behörden ohne „exekutive“ (polizeiliche) Befugnisse, wie beispielsweise in den Niederlanden, der Schweiz oder in Italien. 

Diese Dienste sollen ihren Regierungen bei der Beschaffung geheimer und sensibler Informationen helfen, damit diese ihre politischen Entscheidungen aufgrund einer soliden Datenbasis treffen können. Auch die deutschen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder gehören ihrer Struktur nach zu diesem zuletzt genannten Typus. Der Verfassungsschutz darf keine Verhaftungen vornehmen. Die von ihm gesammelten Informationen dürfen zudem nur eingeschränkt für die Strafverfolgung genutzt werden. 

Auf dieses sogenannte Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten ist man in der Bundesrepublik stolz. In Sonntagsreden wird dieser Grundsatz unter Verweis auf die von den Nationalsozialisten unterhaltene Gestapo und die Staatssicherheit der DDR gerne als wichtige Lehre aus der Geschichte bezeichnet, die dem möglichen Entstehen einer Willkürherrschaft einen Riegel vorschieben soll. 

Was jedoch als Garantie für strenge Rechtsstaatlichkeit ersonnen worden war, hat heute den gegenteiligen Effekt zur Folge, denn kein bundesdeutsches Amt arbeitet heute ferner ab von Recht und Gesetz als die Verfassungsschutzbehörden. Anders als repressive Maßnahmen der Polizei, wie die Durchführung von Observationen, der Einsatz von verdeckten Ermittlern, das Abhören von Wohnungen oder von Telekommunikationsgeräten, setzt ein entsprechendes Tätigwerden des Verfassungsschutzes weder die Zustimmung eines Staatsanwalts noch eines Richters voraus. 

Anders als Polizei und Staatsanwaltschaft sind die Verfassungsschutzämter auch nicht zwingend an das sogenannte Legalitätsprinzip gebunden. Während die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, dem Verdacht einer Straftat nachzugehen und diese zu ahnden, entscheiden die Geheimdienste selbst, ob sie entsprechende Informationen weitergeben. Gerade die Affäre um die angebliche Terrororganisation NSU hat gezeigt, dass der Verfassungsschutz zahlreiche strafrechtlich relevante Informationen zurück­gehalten oder sogar selbst vernichtet hat. 

Die Rechtmäßigkeit von Aktivitäten der Schlapphüte kann zudem so gut wie gar nicht gerichtlich überprüft werden. Die Agenten des Inlandsgeheimdienstes operieren damit weitgehend im rechtsfreien Raum. Besonders deutlich zeigt sich dies bei Eingriffen in das Brief- und das Fernmeldegeheimnis. 

Möchte die Polizei beispielsweise das Telefon einer Person zur Aufklärung einer Straftat abhören, so geht dies nur bei bestimmten schwerwiegenden und gesetzlich festgelegten Delikten sowie bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts. Der Eingriff muss von einem Richter angeordnet werden. Erhärtet sich der Tatvorwurf durch das Abhören nicht, so muss dem Betroffenen im Nachgang eine Mitteilung gemacht werden, dass sein Telefon von der Polizei überwacht worden ist. 

Der Verfassungsschutz muss einen Abhörantrag hingegen bei der eigens hierfür eingerichteten achtköpfigen G10-Kommission stellen. Diese wird vom Parlamentarischen Kontrollgremium (PKG), einem Bundestagsausschuss, nach Parteienproporz berufen. Eigentlich widerspricht diese Praxis dem Grundgesetz, da alle Akte der staatlichen Gewalt durch ein zuständiges Gericht überprüfbar sein müssen. 

Diese Rechtsweggarantie wurde 1968 durch den Bundestag eingeschränkt. Die sie ersetzende Kontrolle durch die Parlamente fällt allerdings äußerst dürftig aus. Die Mitglieder der G10-Kommission beispielsweise werden zwar durch das PKG bestellt, gehören jedoch strukturell zur Exekutive. Sie sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet. Das PKG wiederum wird durch die Bundesregierung nur über allgemeine Ent­wicklungen und über besonders relevante Vorkommnisse unterrichtet. Auch seine Mitglieder haben nach außen hin Verschwiegenheit zu wahren. Die Regierung kann dem PKG bestimmte Dienstgeheimnisse und Akten vorenthalten, wenn sie dies für geboten hält. 

Hinzu kommt: Mit derzeit nur neun Mitgliedern dürfte dieses Parlamentsgremium schon personell nicht in der Lage sein, eine hinreichende Aufsicht über die aktuell fast 12000 hauptamtlichen Mitarbeiter der Geheimdienste des Bundes sicherzustellen. Hinzu kommt, dass das politische System der Bundesrepublik von einer starken Gewaltenverschränkung geprägt ist, das heißt: Auch in den Kontrollgremien über die Nachrichtendienste haben die Mitglieder der Parteien die Mehrheit, die gerade die jeweilige Regierung stellen. Dementsprechend gering fällt die Bereitschaft zu kritischen Nachfragen aus.

Während andere europäische Nachrichtendienste, die von ihnen gewonnenen Daten exklusiv ihrer politischen Führung zur Verfügung stellen und für die Öffentlichkeit meist nur allgemeine Lagebilder zu bestimmten Themen publizieren, haben die deutschen Verfassungsschutzämter ausdrücklich den gesetzlichen Auftrag, die Bürger über ihre Arbeit aufzuklären. Wer dies für eine begrüßenswerte Form staatlicher Transparenz hält, der irrt gewaltig. 

Zwar begründen Geheimdienst und Regierung diese vermeintliche Aufklärungsarbeit gern damit, dass den Bürgern Informationen für eine geistige Auseinandersetzung mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen an die Hand gegeben werden sollen, in Wirklichkeit handelt es sich hierbei aber um einseitige Propaganda, die vor allem dem Zweck dient, missliebige politische Konkurrenten öffentlich zu brandmarken und zu bekämpfen. 

Der Inlandsgeheimdienst in Deutschland ist daher weder ein Strafverfolgungsorgan noch primär eine Behörde zur Informationsbeschaffung, sondern vielmehr ein Instrument zur Steuerung und Gestaltung der politischen Landschaft der Bundesrepublik. Zwar bezeichnet sich der Verfassungsschutz gerne selbst als „Dienstleister für die Demokratie“, faktisch ist er jedoch viel eher ein Dienstleister der jeweils regierenden Parteien.

Nicht nur die unzureichende Überwachung bundesdeutscher Geheimdienste durch Parlamente, Gerichte und Öffentlichkeit stellt ein Problem dar. Die nach wie vor unbeantwortete Frage ist, wie viel Kontrolle die Regierungen in Bund und Ländern eigentlich über ihre Verfassungsschutzbehörden haben. Ursprünglich wurde das Bundesamt überhaupt erst auf Initiative der westlichen Besatzungsmächte gegründet. Lange Zeit lenkten und beaufsichtigten sie die Behörde. Bis heute ist das Amt eng mit der amerikanischen CIA verbandelt. 

Am Beginn seiner Tätigkeit bekämpfte der Verfassungsschutz nicht nur kommunistische Umtriebe mit zum Teil illegalen Mitteln, er infiltrierte und zersetzte beispielsweise auch die Gesamtdeutsche Volkspartei, die zwar politisch im linksliberalen Lager zu verorten war, sich jedoch vehement gegen die Wiederbewaffnung und die Westbindung der Bundesrepublik wandte. 

Kritiker behaupten, dass der Verfassungsschutz selbst heute noch eher amerikanischen als deutschen Interessen diene. Obwohl die Bundesrepublik nach wie vor großflächig durch die amerikanische NSA ausgespäht wird und diese selbst das Telefon der Kanzlerin angezapft hatte, wird in den Berichten des Verfassungsschutzes regelmäßig nur auf die Geheimdienstaktivitäten von Iranern, Russen oder Nordkoreanern hingewiesen.