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01.03.19 / Weder geheim noch skandalös / Nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält Rente aus Deutschland, wer im Dienst deutscher Organisationen im Krieg geschädigt wurde

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 09-19 vom 01. März 2019

Weder geheim noch skandalös
Nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält Rente aus Deutschland, wer im Dienst deutscher Organisationen im Krieg geschädigt wurde

Belgische Politiker fordern von der Bundesregierung, Rentenzahlungen an in Belgien lebende Personen, die während des Zweiten Weltkrieges in deutschen Diensten gestanden haben, einzustellen. Tatsächlich erhalten nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) noch 2033 Personen im Ausland, darunter 435 mit deutscher Staatsbürgerschaft, Leistungen. Diese summieren sich laut BMAS auf 787740 Euro im Monat. „Bild“ machte daraus eine „geheime Hitler-Rente“ für „Nazi-Unterstützer“ , womit auch hierzulande für Empörung gesorgt ist. Tatsächlich sind diese Leistungen weder geheim noch eignen sie sich für eine Skandalisierung. Sie erfolgen nicht für den in deutschen Organisationen geleisteten Dienst, sondern für in dessen Folge erlittene Schädigungen.

Grundlage dafür ist das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz –BVG) aus dem Jahr 1950. Danach hat Anspruch auf Versorgung, wer „durch eine militärische oder militär-ähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat“. Dem steht eine Schädigung gleich, die unter anderem herbeigeführt wurde „durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung, eine Kriegsgefangenschaft, eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist“.

Als militärischer Dienst gilt „jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter, der Dienst im Deutschen Volkssturm, der Dienst in der Feldgendarmerie und der Dienst in den Heimatflakbatterien“. Bei Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des Herkunftslands vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst in der deutschen Wehrmacht gleich. Als militärähnlicher Dienst, der bei einer Schädigung ebenfalls einen Anspruch begründet, gelten unter anderem „der auf Grund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehls- habers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst, der Reichsarbeitsdienst, der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht, im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht und der Dienst im Luftschutz“.

Dieses Gesetz wird angewendet auf „Deutsche und deutsche Volkszugehörige und deren Hinterbliebene, andere Kriegsopfer, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder mit einem militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht, und deren Hinterblie- bene, andere Kriegsopfer, bei denen die Schädigung in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist, und deren Hinterbliebene, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben“.

Die Liste der Organisationen, in deren Dienst eine Schädigung erlitten worden sein kann, ist also ebenso lang wie der betroffene Personenkreis groß ist. Und der Grundsatz ist ganz einfach: Wer im für eine deutsche Organisation geleisteten Dienst geschädigt wurde, hat Anspruch auf Leistungen. Das gilt für deutsche Staatsbürger ebenso wie für Nichtstaatsbürger, für Freiwillige ebenso wie für Zwangsverpflichtete. Dabei sieht das Gesetz auch Zahlungen an Leistungsberechtigte mit Wohnsitz im Ausland vor. Mit einer Art Belohnung für „ehemalige Nazi-Kollaborateure“ haben die Zahlungen nach dem BVG also nichts zu tun. J.H.