26.04.2024

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15.03.19 / China schafft vollendete Tatsachen

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 11-19 vom 15. März 2019

China schafft vollendete Tatsachen

Die Volksrepublik China stützt ihren Hoheitsanspruch über weite Teile des Südchinesischen Meeres sowohl auf angeblich „historisch begründete Rechte“ als auch auf eine spezielle Auslegung des aktuell geltenden Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das 1994 in Kraft trat und 1996 von Peking ratifiziert wurde. Dessen Artikel 55 bis 75 regeln, dass Anrainerstaaten von Seegebieten das Recht auf eine Ausschließliche Wirtschaftszone von maximal 200 Seemeilen Ausdehnung ab ihrer jeweiligen Küstenlinie haben, wobei vorgelagerte Inselgruppen mit eingerechnet werden dürfen, sofern sie nicht zu weit draußen im Ozean liegen. In dieser Zone stehen dem Küstenstaat in begrenztem Umfang exklusive Befugnisse zu, wozu insbesondere die alleinige wirtschaftliche Nutzung gehört.

Das Seerechtsübereinkommen interpretiert China nun dergestalt, dass ihm auch eine Ausschließliche Wirtschaftszone  um all die von ihm in Besitz genommenen winzigen und zumeist unbewohnten Felsen und Riffe in den Weiten des Südchinesischen Meers zustehe. Dabei sind diese oftmals gar keine Inseln im völkerrechtlichen Sinne, sondern zählen gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens zu den sogenannten trockenfallenden Bodenerhebungen, weil sie ursprünglich nur dann betreten werden konnten, wenn Ebbe herrschte oder die Flut mäßig ausfiel. Das trifft beispielsweise auf das Riff Zhubi Jiao/Subi Reef zu, das derzeit intensiv überbaut wird.

Die von den Chinesen betriebene Umwandlung solcher Formationen zu permanent aus dem Wasser ragenden Inseln ändert daran nichts. So steht es im Artikel 60 und so urteilte auch der Schiedshof in Den Haag 2016 im Rechtsstreit zwischen den Philippinen und China. Umso forcierter setzt Peking seinen Versuch fort, im Südchinesischen Meer vollendete Tatsachen zu schaffen, darauf bauend, dass die anderen Anrainerstaaten kaum zu Gegenmaßnahmen in der Lage sind.W.K.