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15.03.19 / Die Neuen in der WG sind die Alten / Senioren entdecken Wohngemeinschaften als günstiges Zuhause – Doch dabei sollte man sich juristisch absichern

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 11-19 vom 15. März 2019

Die Neuen in der WG sind die Alten
Senioren entdecken Wohngemeinschaften als günstiges Zuhause – Doch dabei sollte man sich juristisch absichern
Kai Althoetmar

Vor vier Jahren bildete Heiner Lauterbach mit drei weiteren Schauspielkollegen eine Wohngemeinschaft – jedenfalls in einer Filmkomödie. In „Wir sind die Neuen“ fielen die lebensfreudigen Senioren einer benachbarten Studenten-WG ge­hörig auf die Nerven. 

Der Film trifft noch heute einen Nerv. Denn angesichts steigender Mieten in den Großstädten kommen Wohngemeinschaften wieder in Mode – anders als in den 70er-Jahren meist ohne Che-Guevara-Poster und Matratzenlager, dafür aber mit Internet-Anschluss,  Geschirrspüler und Gehhilfen. So entdecken Senioren die „Über-50-WG“ für sich, um im Alter nicht zu vereinsamen, und für Studenten ist die Miete immer noch die happigste Ausgabe, an der sich in einer WG sparen lässt. Auch Vermieter sind selten abgeneigt, gerade in Uni-Städten. 

Ohne Recht und Regeln geht die WG aber schnell baden. Der Deutsche Mieterbund rät, sich über alle Eventualitäten Gedanken zu machen: „Zunächst sollte geklärt werden, wer gegenüber dem Vermieter für die Mietzinszahlung verantwortlich ist. Soll nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft verantwortlich sein, darf auch nur diese Person den Mietvertrag unterschreiben.“ Un­terschreiben alle WG-Mitglieder, sind alle gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet.

Wenn die WG auf Dauer mit ein und denselben Mitgliedern angelegt ist, sollten alle Hauptmieter sein. Ist die WG nur auf kurze Frist angelegt, sollte einer Hauptmieter sein, die anderen Untermieter. Der Verband Haus & Grund rät Vermietern, den Mietvertrag mit allen Mietern zu machen. Je mehr Schuldner es gebe, desto höher sei die Sicherheit für den Vermieter.

Weil unter WG-Genossen Zoff nicht selten ist, sollten die Kommunengründer einen Gesellschaftervertrag aufsetzen, um Rechte und Pflichten untereinander zu klären. Dazu gründet man per Vertrag eine BGB-Gesellschaft. Das entkräftet auch Vorbehalte von Vermietern. Haben alle WG-Genossen den Mietvertrag unterschrieben, muss eine Kündigung auch gegenüber allen Vertragspartnern erfolgen. Kündigt die WG, müssen alle Bewohner unterschreiben.

Vor allem in den Studenten-WG geht es oft wie im Taubenschlag zu. Kündigen einzelne Bewohner, während andere bleiben wollen, gibt es ein Problem. Dann müssen kündigungswillige Mitglieder erst einmal ihre Mitgliedschaft in der BGB-Gesellschaft nach Paragraf 723 des Bürgerlichen Gesetzbuches kündigen. Dann können sie von ihren Mitbewohnern die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages verlangen.

Zu Streit kann auch die Frage führen, ob einzelne WG-Mitglieder gegen den Willen des Vermieters ausgetauscht werden dürfen. Der Mietvertrag sollte deshalb eine Vereinbarung über Mieterwechsel enthalten. Oder nur einer unterschreibt für die WG, aber eine Klausel garantiert, dass WG-Mitglieder wechseln dürfen.

Neben klassischen Wohngemeinschaften sind auch Zweier-WG verbreitet. Meist wohnen dann unverheiratete Paare zusammen. Für sie gilt das Wechselrecht nicht, wohl gibt es aber im Grundsatz einen Anspruch, dass der Vermieter die Untervermietung erlauben muss. Der Mieter muss den Vermieter aber fragen. Wer untervermieten will, kann sich auf BGB-Paragraf 553 berufen. Ausnahme: Der Wohnraum ist „übermäßig belegt“, oder der Vermieter hat wichtige Gründe zur Ablehnung.

In manchen WG herrschen de facto nur Untermietverhältnisse, weil man den Vermieter umgehen wollte. Das kann Ärger geben. Nimmt ein Student als Mieter zum Beispiel einen Kommilitonen als Untermieter auf, braucht er die Zustimmung des Vermieters. Dazu müsse der Vermieter den Mieter vom „grundsätzlichen Verbot der Drittüberlassung“ be­freien, erklärt Fachanwalt Norman Spreng in seinem Ratgeber „Rechte und Pflichten des Mieters“. Die Erlaubnis kann, so Spreng, „auch stillschweigend er­teilt werden, etwa wenn der Vermieter die Untervermietung bei Kenntnis der Umstände über eine längere Zeit duldet“.

Willkürlich ablehnen darf der Vermieter nicht. Im Gegenteil: Hat der Mieter ein „berechtigtes Interesse“, kann er das Recht unterzuvermieten einklagen. Oft genügt ein wirtschaftliches Interesse.