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28.06.19 / Kaum einer ging leer aus / Die Teile II bis IV des Versailler Diktats veränderten Deutschlands Staats- und Militärgrenzen

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 26-19 vom 28. Juni 2019

Kaum einer ging leer aus
Die Teile II bis IV des Versailler Diktats veränderten Deutschlands Staats- und Militärgrenzen
Manuel Ruoff

Durch die Versailler Grenzveränderungen verlor das Deutsche Reich nicht nur etwa 13 Prozent seines Territoriums mit rund einem Zehntel seiner Bevölkerung, sondern auch sein Weltkalimonopol, 80 Prozent seiner Eisen­erzvorkommen, 63 Prozent der Zinkerzlager, 28 Prozent seiner Steinkohleförderung, 40 Prozent seiner Hochöfen, etwa ein Fünftel seiner Kartoffel-, Roggen- und Getreideerzeugung sowie rund ein Zehntel der Weizen- und Hafererzeugung.

Die Teile II und III des Versailler Diktats betreffen die „Grenzen Deutschlands“ und beinhalten „Politische Bestimmungen über Europa“. An etwa die Hälfte seiner Nachbarn musste Deutschland Gebiete abtreten, darunter auch Nachbarn, gegen die es gar nicht Krieg geführt hatte. Das ließ den Verdacht aufkommen, dass es ein Ziel der Sieger war, möglichst viele Nachbarn Deutschlands mit deutschem Siedlungsgebiet zu versehen, auf dass auch sie an der Niederhaltung Deutschlands interessiert waren. 

Die deutsche Bevölkerung in den betreffenden Gebieten sah sich in der Regel vor die Wahl gestellt, entweder das Vaterland zu verlieren, sprich die deutsche Staatsangehörigkeit gegen diejenige des neuen Besitzers der eigenen Heimat einzutauschen, oder aber die Heimat zu verlieren, sprich die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten und die Heimat Richtung der Teile Deutschlands zu verlassen, die dem Reich verblieben waren. 

Das Selbstbestimmungsrecht der Völker wurde bei der Ziehung der neuen Grenzen mal mehr und mal weniger berück­sichtigt.

An Belgien musste Deutschland das mehrheitlich von Deutschen bewohnte Eupen-Malmedy abtreten. In Artikel 38 heißt es zwar: „Während sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden von der belgischen Behörde in Eupen und Malmedy Listen ausgelegt; die Einwohner dieser Gebiete sind berechtigt, darin schriftlich den Wunsch auszudrücken, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Souveränität verbleiben“. Kaum einer traute sich jedoch noch, nachdem die ersten, die sich getraut hatten, vom belgischen Staat drangsaliert und diskriminiert worden waren. 80 Prozent der 60000 Einwohner waren deutschsprachig, doch nur 271 Stimmberechtigte votierten für Deutschland. So erhielt das multiethnische Königreich neben den Flamen und Wallonen mit der deutschen eine dritte Volksgruppe.

Die deutsch-luxemburgische Zollunion wurde beendet. Außerdem musste sich Deutschland mit einem Ende der Neutralität Luxemburgs wie Belgiens einverstanden erklären und damit auch mit einem Bündnis der Sieger mit den deutschen Nachbarn Luxemburg und Belgien.

Elsass-Lothringen musste Deutschland an Frankreich ohne Abstimmung abtreten. Das genügte Frankreich aber nicht. 

Wie nach dem Zweiten zeigte sich Frankreich auch nach dem Ersten Weltkrieg am Gewinn des Saargebietes interessiert und erhielt dort zumindest Sonderrechte. Frankreich erhielt das Eigentum an allen Kohlegruben und durfte das Saargebiet für 15 Jahre in sein Zollgebiet integrieren. In diesem Zeitraum wurde das Gebiet vom Völkerbund verwaltet. Nach den 15 Jahren sollte die Bevölkerung abstimmen, ob alles beim Alten bleiben oder ob das Gebiet entweder zum Reich oder zu Frankreich kommen soll. Auf der Basis der Abstimmung sollte der Völkerbund dann entscheiden, welche Teile zu Deutschland, welche zu Frankreich und welche zum Völkerbund kommen. In den Teilen, die gegebenenfalls zu Deutschland zurück­kehren sollten, war das Reich verpflichtet, Frankreich die Kohlengruben abzukaufen.

Gerne hätte Frankreich nach dem Ersten Weltkrieg seine Militärgrenze bis an den Rhein vorgeschoben, den es traditionell als seine natürliche Grenze betrachtet. Es kam zu einem Kompromiss mit den anderen Siegermächten. Analog zum Saargebiet kam es zu einer auf eineinhalb Jahrzehnte befristete Regelung. 

Im Teil XIV über „Bürgschaften für die Durchführung“ heißt es: „Um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrags durch Deutschland sicherzustellen, bleiben die deutschen Gebiete westlich des Rhein einschließlich der Brückenköpfe während eines Zeitraums von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt.“

Ein klarer Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker war der Artikel 80 betreffs Österreich, das Anschlussverbot. Dort hieß es: „Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbunds einer Abänderung zustimmt.“

Die neue Tschechoslowakei erhielt vom Reich das Hultschiner Ländchen. 

Polen erhielt die meisten Gebiete von Deutschland, darunter den größten Teil der preußischen Provinzen Posen und Westpreußen. Von Ostpreußen erhielt Polen das Soldauer Gebiet, weil durch dieses Gebiet die Bahnverbindung von Warschau nach Danzig verlief. In einem Grenzstreifen Westpreußens zu Ostpreußen, dem sogenannten Abstimmungsgebiet Marienwerder, und im Süden Ostpreußens, dem sogenannten Abstimmungsgebiet Allenstein, sollte die Bevölkerung befragt werden. Das Votum ging eindeutig für das Reich aus. Das Abstimmungsgebiet Allenstein blieb bei Ostpreußen, und das Abstimmungsgebiet Marienwerder bildete den Kern des neuen ostpreußischen Regierungsbezirks Westpreußen.

Wie in den Abstimmungsgebieten Marienwerder und Allenstein sah Versailles auch in Oberschlesien eine Abstimmung vor. Auch hier stimmte eine Mehrheit für den Verbleib beim Reich. Allerdings betrug die Mehrheit hier nur sechs Zehntel, und die Polen probten den Aufstand. Der Aufstand scheiterte zwar an deutschem Widerstand, aber die Polen waren insofern erfolgreich, als die Sieger Oberschlesien teilten. Polen bekam das wirtschaftlich ungleich interessantere Ostoberschlesien, in dem bis dahin rund ein Viertel der deutschen Steinkohle gefördert worden war.

Da von litauischer Seite behauptet wurde, dass im Memelland mehrheitlich Litauisch gesprochen werde, und Litauen einen Hafen bekommen sollte, muss­te Deutschland auf das Memelgebiet verzichten, und es wurde vorerst vom Völkerbund verwaltet. 1923 wurden die französischen Besatzer von litauischem Militär vertrieben und das Gebiet anschließend von Litauen annektiert. 1939, noch vor dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs, gab Litauen das Gebiet an Deutschland zurück, da Litauen die Reibereien mit dem Nachbarn Polen reichten.

Für Danzig wurde eine ähnliche Lösung wie für das Saargebiet beschlossen, nur ohne zeitliche Befristung. Danzig wurde Freie Stadt mit Völkerbundsverwaltung, und so wie das Saargebeit an das benachbarte Frankreich wurde Danzig an das benachbarte Polen wirtschaftlich angebunden.

Besonders erbost war man in Deutschland, dass selbst Dänemark, das gar nicht am Ersten Weltkrieg teilgenommen hatte, deutsches Territorium bekommen sollte. Tatsächlich lag die deutsch-dänische Staatsgrenze nördlich der Volkstumsgrenze, und die Bevölkerung sollte befragt werden. Allerdings wurde auch da getrickst. Die Abstimmungszone südlich der Staatsgrenze sollte in zwei Abschnitte unterteilt werden. Im nördlichen Abschnitt sollte das Wahlergebnis „nach der Mehrheit der in diesem gesamten Abschnitt abgegebenen Stimmen“ bestimmt werden. Die Südgrenze des nördlichen Abschnitts wurde nun so weit südlich der Volkstumsgrenze gezogen, dass noch mit einer dänischen Gesamtmehrheit zu rechnen war. Im südlichen Abschnitt hingegen, in dem eine deutsche Mehrheit zu erwarten war, wurde das Abstimmungsergebnis „gemeindeweise, und zwar nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde festgestellt“ in der Hoffnung, dass sich in der einen oder anderen Gemeinde vielleicht doch noch eine dänische Mehrheit fand. So war Deutschland nun auch bei der Grenzziehung gegenüber Dänemark übervorteilt.

Wenn die Siegermächte Russland auch den Separatfrieden von Brest-Litowsk übelnahmen, so heißt es doch im Artikel 116: „Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich ausdrück­lich die Rechte Rußlands vor, von Deutschland jede Wiederherstellung und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrags entspricht.“ Damit war die Geschäftsgrundlage für den späteren Vertrag von Rapallo geschaffen. Russland verzichtete auf seine Ansprüche aus dem Artikel 116 und Deutschland auf Entschädigung für im Zuge der Revolution verstaatlichtes deutsches Eigentum.

Im Teil IV des Versailler Diktats über „Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands“ musste das Reich auf alle Kolonien verzichten. Begründet wurde dies außerhalb des Vertragstextes mit angeblichen kolonialen Verfehlungen. Diese Kritik der Sieger musste den Deutschen umso verlogener erscheinen, als sie nicht von Kolonialvölkern, sondern von Kolonialmächten stammte und die deutschen Kolonien nicht etwa in die Unabhängigkeit entlassen, sondern vom Völkerbund größtenteils unter den Hauptsiegermächten aufgeteilt wurden.