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02.08.19 / Locken und Disziplinieren mit der Rente / Die Altersbezüge in der DDR konnten in hohem Maße vom Wohlverhalten des Untertanen abhängen

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 31-19 vom 02. August 2019

Locken und Disziplinieren mit der Rente
Die Altersbezüge in der DDR konnten in hohem Maße vom Wohlverhalten des Untertanen abhängen
Heidrun Budde

Die Rekrutierung von willfährigen Helfern für das politische System in der DDR war aufgrund der tagtäglichen Mangelwirtschaft und der aufgezwungenen Lebenswege schwierig. Die SED-Funktionäre mussten Druckmittel anwenden und das Belohnen und Bestrafen über die Rente war dabei gängige Praxis, die allerdings öffentlich nicht bekannt werden durfte. 

Am 29. Januar 1971 erließ der Ministerrat der DDR eine „Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates“. Die Staatsdiener wurden darin finanziell bedeutend besser gestellt als die übrigen Rentner. Sie konnten bei einer entsprechenden Anwartschaft bis zu 90 Prozent des Nettoverdienstes als Rente bekommen und die Berechnungsgrundlage waren die zehn günstigsten Jahre. 

Um die Möglichkeit dieser Sonderversorgung wurde allerdings ein großes Geheimnis gemacht. Nur wer beitreten durfte, sollte diese Bevorzugung kennen. Einen durchsetzbaren Rechtsanspruch gab es nicht. Die Minister legten für ihren Kompetenzbereich fest, wer in diese Sonderversorgung aufgenommen wurde. Der Innenminister regelte beispielsweise, dass rund 200 Berufsgruppen ausgeschlossen wurden und dass hauptamtlichen Wahlfunktionären, Nomenklaturkadern und hochqualifizierten Spezialisten, die bereit waren, eine Tätigkeit im Staatsapparat aufzunehmen, der Beitritt gewährt werden konnte. Ausdrücklich ist zu lesen: „Die Entscheidung trifft der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei“. Es war eine gönnerhafte Gebermentalität hinter vorgehaltener Hand, um bestimmte Personengruppen an den Staatsdienst zu binden und sie zu systemtreuem Verhalten zu motivieren. 

Die Anforderungen an ein politisch konformes Leben waren bei den Mitarbeitern der Staatsorgane besonders hoch. Der Innenminister erließ eine geradezu monströse Geheimhaltungsordnung, über die regelmäßig belehrt wurde. Zivilbeschäftigte seines Kompetenzbereiches hatten „ständig politisch wachsam zu handeln“, die „Ausprägung der sozialistischen Lebensweise im Arbeitskollektiv zu unterstützen“ und „sich ständig mit den Erkenntnissen des Marxismus-Leninismus vertraut zu machen“. Dieses Verhalten wurde „auch außerhalb der Arbeitszeit“ verlangt. Persönliche Kontakte zum westlichen Ausland waren unerwünscht. Wurden gar regimekritische Äußerungen getätigt, so drohte die härteste Disziplinarmaßnahme, die fristlose Entlassung. 

Das Arbeitsgesetzbuch der DDR beinhaltete Schutzvorschriften vor willkürlichen Entscheidungen. Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung musste der fristlosen Entlassung zustimmen und der Betroffene hatte die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung. Der Innenminister ignorierte dieses verbindliche Recht in seinen internen Vorschriften einfach und regelte für seinen Kompetenzbereich: „Der Ausspruch einer fristlosen Entlassung bedarf nicht der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.“ Das war ein eklatanter Rechtsbruch, denn gemäß Artikel 44 der Verfassung waren die Gewerkschaften „unabhängig“, niemand durfte sie in ihrer Tätigkeit „einschränken und behindern“. Eine fristlose Entlassung ohne vorherige Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung war rechtsunwirksam und ein Gericht hätte das festgestellt. Doch auch den Gerichtsweg schloss der Innenminister kurzerhand für seinen Zuständigkeitsbereich aus. In seiner Disziplinarordnung ist zu lesen: „Der Zivilbeschäftigte hat das Recht, gegen eine ausgesprochene Disziplinarmaßnahme innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe Einspruch beim übergeordneten Disziplinarbefugten einzulegen. Dessen Entscheidung ist endgültig.“ 

Der in die Kritik geratene Mitarbeiter war der willkürlichen Entlassung vollkommen schutzlos ausgeliefert. Doch nicht nur der Verlust des gut bezahlten Arbeitsplatzes war hinzunehmen, auch bei der Rente hatte diese Entscheidung drastische Folgen. Mit der fristlosen Entlassung war ein Ausscheiden aus der Sonderversorgung verbunden, auch, wenn die Anwartschaft von 15 Dienstjahren bereits erreicht wurde. Die einmal gönnerhaft in Aussicht gestellte Rente in der beachtlichen Höhe von neun Zehntel des Nettoverdienstes reduzierte sich schlagartig auf die einfache Sozialrente. Bei einem Einkommen von 1.031,70 Mark monatlich erwartete beispielsweise den staatstreuen Mitarbeiter eine Rente mit Zusatzversorgung in Höhe von 929 Mark. Die Sozialrente ohne Zusatzversorgung betrug lediglich 367 Mark. Der finanzielle Abstieg aufgrund der unehrenhaften Entlassung betrug 562 Mark monatlich. 

Die Drohkulisse des Bestrafens durch Rentenentzug endete selbst dann nicht, wenn der Mitarbeiter bereits aus dem Staatsdienst ausgeschieden war und monatlich seine Vorzugsrente genießen konnte. Gemäß Paragraf 17 der Ordnung des Ministerrates war jederzeit ein „Entzug der Versorgung“ möglich: „Verstoßen in Ausnahmefällen Versorgungsempfänger durch vorsätzliche Handlungen gröblichst gegen die Gesetze der sozialistischen Gesellschaft, kann der Leiter des Büros des Ministerrates … die festgesetzte Versorgung entziehen.“ Eine gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung war in der Ordnung nicht vorgesehen. 

Die SED-Funktionäre bevorzugten eine nebulöse Verfahrensweise bei der Gewährung von Sonderrenten. Das zeigt sich auch bei den sogenannten Ehrenrenten innerhalb des SED-Parteiapparates, die neben der Sozialrente und Zusatzversorgung möglich waren. 

SED-Mitglieder, die „ihr ganzes Leben der Sache des Sozialismus gewidmet haben und viele Jahre kapitalistischer Willkür und faschistischem Terror ausgesetzt waren“, konnten eine „Ehrenrente“ in Höhe bis zu 400 Mark monatlich neben ihren sonstigen Rentenansprüchen bekommen. In einer Richtlinie des Zentralkomitees der SED vom 26. Januar 1965 ist zu lesen: „Die Höhe der Ehrenrente ist individuell für jeden einzelnen Genossen festzulegen, wobei die Verdienste für die Partei, die Treue und Ergebenheit zur Partei sowie die für die Partei gebrachten Opfer ausschlaggebend sind.“

Eine einmal gewährte „Ehrenrente“ war aber auch hier kein gesicherter Anspruch. Die Richtlinie sah ausdrücklich eine nachträgliche Aberkennung vor, ohne dass ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nachprüfen durfte. Selbst innerhalb des SED-Parteiapparates war das bevorzugte Verfahren Willkür, um sich die Menschen gefügig zu machen. 

Das politische System der DDR war zweigeteilt. Auf der einen Seite existierte das Rechtssystem mit einer Vielzahl von nachzulesenden verbindlichen Vorschriften, und auf der anderen Seite herrschten allein weitestgehend unbekannte politische Regeln, wenn das nützlich sein konnte. Die Helfer des Systems waren diesem Druck genauso ausgesetzt wie diejenigen, die den Mut zum Widerstand hatten. Die damit einhergehende allgemeine Rechtsunsicherheit führte zu Untertanengeist und zu vorauseilendem Gehorsam. So wurde das große Heer der Mitläufer geschaffen, das dieses politische System über Jahrzehnte stützte.