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27.09.19 / Wem gehört die Straße? / Der Missbrauch des Demonstrationsrechts durch Gewalt und »Gegendemonstrationen« wird nicht hinreichend geahndet

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 39-19 vom 27. September 2019

Wem gehört die Straße?
Der Missbrauch des Demonstrationsrechts durch Gewalt und »Gegendemonstrationen« wird nicht hinreichend geahndet
Ingo von Münch

Aktuelle Nachrichtensendungen berichten fast täglich von Demonstrationen und nicht selten auch von Straßenschlachten in verschiedenen Teilen der Welt. Caracas, Moskau, Hongkong, Bukarest, Paris und zuletzt Bayonne sind in diesem Zusammenhang unvergessen. Diese Ereignisse sollten Anlass sein, über Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von Demonstrationen auf öffentlichen Straßen auch in Deutschland nachzudenken.

„Die Straße gehört dem Volke“ – mit diesem Satz bekräftigte Richard Thoma, einer der prominenten Staatsrechtslehrer in der Zeit der Weimarer Republik, das Recht, sich auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu versammeln. Der keinen Widerspruch zulassende Satz stammt aus dem Jahr 1930. 

Wenige Jahre später gehörte die Straße nicht mehr dem Volke. Die neuen Herrscher sangen das Horst-Wessel-Lied mit der Eingangszeile: „Die Straße frei den braunen Bataillonen“. Im Winter 1944/45 war die Zeit der braunen Bataillone (gemeint war die SA) vorbei – nun kamen die roten Armeen. Konnten Flüchtlingstrecks sich nicht rechtzeitig in Sicherheit bringen, konnte es – wie in Ostpreußen nicht selten – geschehen, dass die Trecks auf den vereisten Landstraßen von russischen Panzern überrollt wurden.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erwähnt in seinem Artikel zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) Straßen und Plätze nicht ausdrücklich; jedoch sind diese Orte offenkundig in der Regelung für „Versammlungen unter freiem Himmel“ (Artikel 8, Absatz 2) mit gemeint. 

Diese Formulierung des Verfassunggebers von 1949 wirkt heute für manchen Leser eher altdeutsch. Bevorzugt wird schon seit einigen Jahren der Ausdruck „Demonstration“, den das Bayerische Oberste Landesgericht einmal als „eindrucksvolle Kundgabe einer bestimmten Meinung in öffentlichen Angelegenheiten“ definiert hat. Die Meinungskundgebung kann Volksfestcharakter annehmen (Beispiel: „Christopher Street Day“) oder die Rolle eines Open-Air-Parlaments beanspruchen (Beispiel: „Fridays for Future“). Die in manchen Ethnien gebräuchliche und Männlichkeit demonstrierende Veranstaltung eines Hochzeitskorsos kann eine öffentliche Straße blockieren und das Interesse der Öffentlichkeit finden – eine vom Grundgesetz geschützte Versammlung unter freiem Himmel wird sie deshalb nicht. 

Eine sogenannte Großdemonstration ist dagegen genauso grundrechtlich geschützt wie eine Versammlung weniger Menschen: Nach oben gibt es insoweit keine begriffliche Begrenzung, anders als nach unten: Eine Zusammenkunft von zwei Menschen ist schon nach allgemeinem Sprachgebrauch keine „Versammlung“.

Politische Demonstrationen haben das Ziel, für eine bestimmte politische Meinung zu werben. Das Dafürsein beinhaltet zumeist aber auch, gegen eine andere Meinung zu demonstrieren. Dagegen ist nichts einzuwenden. Anders zu beurteilen ist dagegen der Fall, in welchem mit einer Demonstration eine andere Demonstration gestört oder sogar vereitelt werden soll. Zweck und Ziel einer solchen Gegendemonstration ist im günstigsten Fall das Motiv „Flagge zeigen“ (Slogan: „Wir sind mehr“), im kritischen Fall: einschüchtern, blockieren, verhindern. 

Die Rechtslage ist klar: Das Grundgesetz erlaubt, sich „friedlich“ zu versammeln. Blockaden unter Anwendung körperlicher Gewalt sind nicht friedlich. Geltendes Recht, aber leider in der Praxis oft nicht beachtet, ist die Strafbestimmung in Paragraf 21 des Versammlungsgesetztes: „Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 

Schon die Aufforderung zu einer Vereitelung einer rechtmäßigen Veranstaltung ist gemäß Paragraf 111 Strafgesetzbuch eine kriminelle Handlung. Zutreffend hat das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht festgestellt: „Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen.“

Unser Grundgesetz gewährleistet, kurz gesagt, die Veranstaltung von Versammlungen, aber nicht die Verhinderung von Versammlungen. In mehreren überzeugenden Veröffentlichungen und in Schreiben an die zuständigen amtlichen Stellen hat der früher an der Universität Hamburg lehrende Professor für Öffentliches Recht Jürgen Schwabe (ein Spezialist für Fragen des Versammlungsrechts) immer wieder auf diese Rechtslage hingewiesen. Unter der Überschrift „Es gibt kein Grundrecht auf Straßenschlachten“ hat Schwabe dem Sonderausschuss der hamburgischen Bürgerschaft, der die wüsten Ausschreitungen in der Hansestadt während des G20-Gipfels 2017 aufklären sollte, eine        „groteske Vorstellung vom Versammlungsrecht“ bescheinigt. „Im Ergebnis ist die Strafnorm des Paragrafen 21 des Versammlungsgesetzes durch Ignorieren und Nichtanwenden außer Kraft gesetzt worden. Solch eine Missachtung eines Parlamentsgesetzes durch die Exekutive gab es noch nie“, so Schwabe.

Staats- und Regierungschefs wichtiger Staaten treffen sich, um Probleme zu besprechen, die in einer globalisierten Welt viele Menschen betreffen. Welchen überzeugenden Grund kann es geben, gegen ein solches Gipfel-Treffen zu demonstrieren? Keinen. Welchen Grund finden die Demonstranten dennoch? Ein Versuch der Erklärung findet die Stichworte „Empörungsdemokratie“, „Aufgeregtheitsdemokratie“, „Misstrauen gegenüber dem repräsentativen Regierungssystem“, „Skepsis gegenüber Eliten und Establishment und politischen Parteien“. 

Auch die Spaltung der Gesellschaft fördert die Nutzung der Straße, um auf die eigene Meinung aufmerksam zu machen, wobei die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihrer Berichterstattung ihre Sympathie für die eine politische Seite nicht verhehlen. Trotz zunehmender Krawalle sind jedenfalls friedliche Demonstrationen als Zeichen starken Engagements in völliger Öffentlichkeit positiv zu bewerten. Gefahren liegen in der Manipulation durch Einpeitscher und in der Verkürzung der Argumentation auf Plakatparolen. Als positive Beispiele für friedliche und argumentierende Demonstrationen sind nach wie vor die Montagsdemonstrationen vor dem Ende der DDR zu nennen.