29.03.2024

Preußische Allgemeine Zeitung Zeitung für Deutschland · Das Ostpreußenblatt · Pommersche Zeitung

Suchen und finden
15.11.19 / Zweierlei Pflichten / Hartz-IV-Empfänger und Asylsucher im Vergleich

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 46-19 vom 15. November 2019

Zweierlei Pflichten
Hartz-IV-Empfänger und Asylsucher im Vergleich
Norman Hanert

In seinem jüngsten Urteil zu Hartz IV hat das Bundesverfassungsgericht einerseits zwar Veränderungen an der bisherigen Praxis angemahnt, andererseits jedoch grundsätzlich Sanktionen gegen Bezieher von Arbeitslosengeld II für zulässig erklärt. In einer Presseerklärung wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass es zulässig sei, Hartz-IV-Empfängern zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit Mitwirkungspflichten aufzuerlegen und die Verletzung solcher Pflichten auch zu sanktionieren. 

Bei der Einführung von Hartz IV im Januar 2005 hatte die damalige rot-grüne Bundesregierung den Leistungsempfängern sehr weitreichende Pflichten auferlegt. Bevor Leistungen bewilligt werden, müssen Identitätsdokumente, Meldebescheinigungen und Mietverträge vorgelegt sowie Kontoauszüge und Sparbücher offengelegt werden. Die Antragsteller müssen zudem über ihre persönlichen Beziehungen Auskunft geben. Führt der Betreffende eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann ein Partnereinkommen den Hartz-IV-Anspruch verringern. Auch nach der Bewilligung der Leistungen ist der Pflichtenkatalog sehr weitgehend: Die Leistungsempfänger müssen postalisch und persönlich grundsätzlich jeden Werktag erreichbar sein. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit vom Wohnort wird vom Leistungsempfänger erwartet, dass er dies dem Jobcenter mitteilt.  

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sprach sich die Grünen-Fraktionsvorsitzende 

Katrin Göring-Eckardt für eine Aufhebung von Sanktionen gegen jugendliche Hartz-IV-Bezieher aus. Für diese gelten bislang strengere Regelungen. Bei einigen Verstößen kann das Jobcenter bereits beim ersten Mal die Leistung um 100 Prozent kürzen. Die Grünen-Politikerin sagte: „Auch wenn das gestrige Urteil nur die über 25-Jährigen betroffen hat, ist doch jedem klar, dass Respekt und Menschenwürde auch für den Umgang mit jungen Menschen gelten muss.“ 

Eine Neuregelung könnte für jugendliche Asylbewerber Bedeutung haben. Statistiken zeigen, dass Zuwanderer, die im Zuge der Immigrationswelle des Jahres 2015 ins Land gekommen sind, bereits seit einiger Zeit aus dem Asylbewerberleistungsgesetz herausfallen und ohne Arbeit in zunehmender Zahl Hartz-IV-Leistungen beziehen.

Das Asylgesetz sieht eine Pflicht zur Vorlage eines Passes oder Pass­ersatzes und eine Mitwirkungspflicht bei der Identitätsfeststellung vor. In der Realität reist aber die Mehrheit der Asylbewerber ohne Papiere nach Deutschland ein. Auf die Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine Anfrage der Linkspartei wurde im vorigen Jahr etwa bekannt, dass 58 Prozent der volljährigen Asylbewerber im ersten Halbjahr 2018 keine Identitätspapiere vorgelegt haben. Während im Hartz-IV-System ohne Vorlage eines Identitätsdokuments eine Antragsprüfung gar nicht erst in Gang kommt, sieht das Asylgesetz als Sanktionsmöglichkeit lediglich ein beschleunigtes Asylverfahren vor. Leistungskürzungen sind dagegen nur gegenüber abgelehnten Asylbewerbern vorgesehen, die auch vollziehbar ausreisepflichtig sind. Zur Kenntnis nehmen müssen Hartz-IV-Empfänger auch, dass es bislang nicht strafbar ist, während des Asylverfahrens falsche Angaben zur Identität, zur Staatsangehörigkeit oder dem Alter zu machen.