26.04.2024

Preußische Allgemeine Zeitung Zeitung für Deutschland · Das Ostpreußenblatt · Pommersche Zeitung

Suchen und finden
15.11.19 / Wo »NS-Recht« überlebt hat / Man glaubt es kaum: Zahlreiche heute noch gültige Gesetze stammen aus der Zeit des Dritten Reichs

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 46-19 vom 15. November 2019

Wo »NS-Recht« überlebt hat
Man glaubt es kaum: Zahlreiche heute noch gültige Gesetze stammen aus der Zeit des Dritten Reichs
Dirk Pelster

Vom Heilpraktikergesetz über die Schornsteinfegerverordnung bis zum Tierschutz: Dadurch, dass die Bundesrepublik „rechtsidentisch“ mit dem Deutschen Reich von 1871 ist und nicht etwa nur dessen Nachfolger, hat sich das bundesdeutsche Recht auch allerhand „blinde Passagiere“ aus der Periode des Hitlerregimes an Bord geholt.

Folgt man der Diktion des Bundesverfassungsgerichts, so stellt die Bundesrepublik einen expliziten Gegenentwurf zu dem ihr vorausgegangen nationalsozialistischen Staat dar. Unabhängig von der Frage, wie sinnvoll es überhaupt ist, ein Gemeinwesen nicht auf einem Fundament eigener Wertvorstellungen, sondern primär als Negation zu einer bestimmten anderen staatlichen Organisationsform zu gründen, hält diese Behauptung einer näheren Überprüfung nur bedingt stand. 

Tatsächlich erweist sich die reine Abgrenzung zum Dritten Reich als zunehmend problematisch. So wird beispielsweise das Recht auf freie Meinungsäußerung hierzulande nicht um seiner selbst Willen und auch nur insoweit gewährt, als das Gesagte inhaltlich nicht in dem Ruch steht, in einem immer weitläufiger interpretierten Sinne als Ausdruck einer nationalsozialistischen Gesinnung verstanden werden zu können. 

Zugleich wirft das vom Verfassungsgericht skizzierte Staatsverständnis einen bezeichnenden Blick auf die nach wie vor unterentwickelte geistige Souveränität der Bundesrepublik. Denn ein politisches System, welches seine Entscheidungen nicht aus der Einsicht in ihre Notwendigkeit und anhand ihrer Zweckmäßigkeit heraus trifft, sondern zunächst prüft, welche Ziele man in einer längst untergegangenen Diktatur verfolgt hätte, um dann das genaue Gegenteil dessen zu tun, ist nicht wirklich frei.

Doch losgelöst von diesem eher staatsphilosophischen Problem steckt in der Bundesrepublik nach wie vor mehr Drittes Reich, als man auf den ersten Blick meinen könnte. Obwohl die verfassungsrechtliche Situation Deutschlands bei der Erarbeitung des Grundgesetzes im Jahr 1949 unklar war und kontrovers diskutiert wurde, setzte sich in der Bundesrepublik nach ihrer Gründung schnell die Rechtsauffassung durch, dass zwischen dem 1871 gegründeten Deutschen Reich und dem jungen westdeutschen Teilstaat eine ungebrochene Kontinuität bestehen sollte. Demzufolge galten die bisherigen Gesetze des Deutschen Reiches fort. 

Die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges hatten allerdings nach der deutschen Niederlage verschiedene Kontrollratsgesetze erlassen, die Teile des von den Nationalsozialisten in Kraft gesetzten Rechts aufhoben. Dies betraf auch die Bestimmungen,              die – wie etwa das Ermäch­tigungsgesetz – die Grundlage für die Errichtung der Diktatur bildeten, und zum anderen solche Regelungen, in denen sich unmittelbar die Ideologie des nationalsozialistischen Staates ausdrückte, wie dies beispielsweise bei den Nürnberger Rassegesetzen der Fall war. Die Bundesrepublik wurde bei ihrer Gründung verpflichtet, die alliierten Kontrollratsbestimmungen in ihr Recht zu übernehmen.

Die Nationalsozialisten hatten sich mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933 eine Rechtsgrundlage schaffen lassen, die es ihnen ermöglichte, Gesetze und Rechtsverordnungen ohne das von der Weimarer Reichsverfassung vorgesehene parlamentarische Verfahren zu verabschieden. Entsprechende Vorschriften wurden von den jeweiligen Fachministerien erarbeitet und per Regierungserlass in Kraft gesetzt. 

Das bereits bestehende Recht aus dem Kaiserreich und der Weimarer Republik blieb von ihnen weitestgehend unangetastet und wurde von ihnen nur dort eingeschränkt, wo sie ein entsprechendes Bedürfnis zur Errichtung und Stabilisierung ihrer Diktatur und Durchsetzung ihrer Ideologie sahen. Dies geschah meist in Form von Ausführungsbestimmungen, mit denen eine dem Regime gefällige Auslegung geltender Bestimmungen sichergestellt werden sollte. 

Doch darüber hinaus entwickelten die Nationalsozialisten eine rege eigene Gesetzgebungstätigkeit zur Neuordnung verschiedenster Bereiche, die größtenteils keinen oder nur geringen Bezug zu ihrer Ideologie hatten. Im Zentrum stand dabei vor allem das Berufs- und Wirtschaftsleben. Ob Schornsteinfegerverordnung, Heilpraktikergesetz oder Reichsnotarordnung, überall schufen die Nationalsozialisten Vorschriften, die zwar einerseits den Zugang zu bestimmten Berufen stark reglementierten, auf der anderen Seite aber auch die Qualität der hier erbrachten Leistungen erheblich steigerte, da nur noch solche Personen zugelassen wurden, die über eine hochwertige Ausbildung verfügten. 

Im Handwerk wurde der Meisterzwang wieder eingeführt, und wer einen eigenständigen Betrieb führen wollte, musste zuvor eine entsprechende Prüfung ablegen. Auch das Lebensmittel- sowie das Devisen- und Aktienrecht wurden erstmals umfassend geregelt. 

Innovativ zeigten sich die Nationalsozialisten auch bei der Reform des Steuerrechts. Hier fand eine starke Systematisierung und Vereinheitlichung der unterschiedlichen zuvor in Deutschland geltenden Regelungen statt. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wurde die Krankenversicherung für Rentner und für selbstständige Handwerker eingeführt. Wichtige Impulse gab es während des Dritten Reichs auch auf dem Gebiet der Raumordnung. Erstmals wurde ein einheitliches Naturschutz- und Jagdgesetz erlassen. Auch der Tierschutz wurde im November 1933 zum staatlich geschützten Rechtsgut.

Die meisten dieser Gesetze wurden in den vergangenen 70 Jahren nur geringfügig modifiziert. In jüngster Zeit werden sie vor allem durch europarechtliche Vorgaben überlagert. Vieles blieb jedoch im Kern erhalten. Immer wieder gab es Initiativen zu einer Bereinigung des Rechts. Zuletzt bemühte sich Justizminister Heiko Maas (SPD) um die Abschaffung nationalsozialistischer Vorschriften. 

Die Auswahl fiel dabei höchst einseitig aus. Vor allem ging es ihm um die Rehabilitierung strafrechtlich verfolgter Homosexueller und die Neuformulierung des Mord-Paragrafen im Strafgesetzbuch. Zwar erwirkte Maas ein Gesetz, in welchem die Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen aufgehoben wurden, in der Diskussion wurde jedoch weitestgehend unterschlagen, dass der bereits aus dem Kaiserreich stammende sogenannte Schwulenparagraf von den Nationalsozialisten nur verschärft und von der Bundesrepublik sogar zunächst vollständig übernommen wurde. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht hatten die Anwendung der Vorschrift von 1935 als zunächst rechtskonform und mit dem Grundgesetz in Einklang stehend beurteilt. 

Eine Änderung des Strafrechts in Bezug auf den von den Nationalsozialisten neu formulierten Mordstraftatbestand blieb aus. Hier schaffte es der Minister lediglich, eine Zusatzvorschrift in das Gesetz zu bringen, die es erlaubt, Personen mit tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen rassistischen Motiven schneller wegen Mordes anzuklagen. 

Unangetastet blieben freilich auch solche Regelungen aus dem Dritten Reich, die dem politischen Establishment in die Karten spielen. Zu nennen wären hier etwa die strengen Vorschriften über die Einhaltung der Schulpflicht, die junge Menschen unter die Kontrolle des Staates zwingt, oder das Reichskonkordat, mit welchem ihm die großen Religionsgemeinschaften durch die Eintreibung von Kirchensteuern durch den Staat gefügig gemacht wurden. 

Wenn es erforderlich erscheint, werden zwischenzeitlich sogar wieder Gesetze erlassen, die auffällige Parallelen mit bereits abgeschafften Normen aus der Zeit des Nationalsozialismus aufweisen. Der Freistaat Bayern hat unlängst ein Polizeigesetz erlassen, welches es ermöglicht, auch solche Personen in Haft zu nehmen, die bislang keine Straftaten begangen haben, aber nach Einschätzung der Behörden als Gefährder gelten. Auch wenn sich in der Substanz jedwede Gleichsetzung verbietet. Aber formell bildete eine solche Form der „Schutzhaft“ die Grundlage des Konzentrationslagerwesens im Dritten Reich. Selbst der geplante Mietendeckel im Bundesland Berlin findet einen Vorgänger im Mietenstopp-Gesetz von 1936. 

Die rechtliche Abgrenzung vom Nationalsozialismus ist demnach heute eher eine Frage der politischen Opportunität. Von einer konsequenten Reinigung des bundesdeutschen Rechts von den Hinterlassenschaften der Hitler-Diktatur kann hingegen nicht gesprochen werden.