25.04.2024

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17.04.20 / Johann Georg II. / Sachsens weitsichtiger Kurfürst

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 16 vom 17. April 2020

Johann Georg II.
Sachsens weitsichtiger Kurfürst

In Mittelalter und Früher Neuzeit gab es Herrscher, die auf Seuchen und Pandemien mit Maßnahmen reagierten, die prinzipiell heute noch als Vorbild dienen können. Einer dieser Weitsichtigen war der sächsische Kurfürst Johann Georg II. Als im April 1680 die Pest von Wien nach Dresden verschleppt wurde, befahl er dem Rat der Residenzstadt diverse einschneidende Schritte, mit denen es gelang, den „Schwarzen Tod“ zügig einzudämmen. Hierzu gehörte das Verbot aller Menschenansammlungen, die Schließung der Märkte und Wirtshäuser sowie das Untersagen jeglichen Alkoholkonsums, weil der unvorsichtig mache. Außerdem mussten die Straßen penibel reingehalten werden.

Infizierte durften ihre Unterkünfte nicht verlassen oder landeten in speziellen „Siechhäusern“. Verdachtsfälle kamen dahingegen in einem „Probierhaus“ in Quarantäne. Und wer seinen nunmehr erforderlichen Gesundheitspass fälschte, um das zu vermeiden, konnte mit dem Tode bestraft werden.

Wandernde Handwerksburschen, fahrendes Volk und Bettler erhielten keinen Zugang mehr zur Stadt, deren Tore sich zeitweise zugenagelt präsentierten. Gleichzeitig ordnete Johann Georg II. die Aussetzung des Handels mit dem benachbarten Königreich Böhmen an.

Zwei junge Männer aus Dresden namens Andreas Meyer und Thilo Schumacher versuchten all dem zu entgehen, indem sie sich trotz der geltenden Verhaltensvorschriften heimlich in das Fürstentum Lüneburg absetzten. Dort wurden die beiden Quarantänebrecher am 14. August 1681 auf Befehl der Regierung von Celle verhaftet und vom Hofmarschall des Herzogs zu Braunschweig-Lüneburg, Georg Christoph von Hammerstein, zu einer drastischen Strafe verurteilt. Nach drei äußerst realistisch inszenierten Scheinhinrichtungen durch Verbrennen, Ertränken und Erhängen erfuhren Meyer und Schumacher, dass man sie nach diesem „zum Tode Erschrecken“ noch „scharf“ auspeitschen und dann des Landes verweisen werde.W.K.