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24.04.20 / islamisches Recht / An den Gegebenheiten des 7. Jahrhunderts ausgerichtet / Die Ramadan-Regeln gehen auf die Erfordernisse einer modernen Industriegesellschaft kaum ein

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 17 vom 24. April 2020

islamisches Recht
An den Gegebenheiten des 7. Jahrhunderts ausgerichtet
Die Ramadan-Regeln gehen auf die Erfordernisse einer modernen Industriegesellschaft kaum ein

Der Ramadan (der heiße Monat) ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders und wandert somit durch unser 365-Tage-Sonnenjahr. Sein besonderer religiöser Stellenwert ergibt sich aus der Annahme, dass in diesem Monat der Koran „als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden“ sei – so steht es im Vers 185 der zweiten Sure namens al-Baqara in der heiligen Schrift der Muslime.

Als besonders gesegnet gilt die Nacht zwischen dem 26. und dem 27. Ramadan, die Lailat al-Qadr (die Nacht der Bestimmung, die Nacht der Allmacht), weil Abu l-Qasim Muhammad seine allererste Offenbarung in eben jener Nacht gehabt haben soll.

Während des Ramadans muss gemäß der zweiten Sure des Koran von der Morgen- bis zur Abenddämmerung – bis sich ein weißer nicht mehr von einem schwarzen Faden unterscheiden lasse – auf Essen und Trinken sowie Rauchen und Geschlechtsverkehr verzichtet werden. 

In vielen islamischen Staaten erfolgt die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben durch die Sicherheitsorgane. Ertappte Sünder können in Staaten wie dem Königreich Saudi-Arabien, dem Königreich Marokko, der Demokratischen Volksrepublik Algerien und Malaysia schnell für mehrere Jahre ins Gefängnis wandern. Das gilt beispielsweise besonders in Saudi-Arabien sogar für Nichtmuslime, wenn deren „Verstoß“ in der Öffentlichkeit erfolgt.

Schäden beim Nachwuchs

Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen von der zentralen religiösen Pflicht des Fastens im Ramadan. Befreit hiervon sind unter anderem Reisende, unter die übrigens auch echte Flüchtlinge fallen, körperlich und geistig Kranke, Altersschwache, schwangere, stillende oder menstruierende Frauen sowie Kinder vor dem Erreichen der Pubertät. Wegen sozialen Drucks oder religiösen Übereifers fasten aber trotzdem viele der schwangeren Frauen, was nachweislich zu Schäden beim Nachwuchs führen kann.

Das islamische Recht, das sich immer noch in hohem Maße an den Gegebenheiten des 7. Jahrhunderts orientiert, ist zu starr, als dass die Ramadan-Regeln auf die Erfordernisse einer modernen Industriegesellschaft eingingen. 

Ein Beispiel dafür ist der Streit, ob die algerischen Hochofenarbeiter während ihrer Tätigkeit ausnahmsweise auch tagsüber Wasser trinken dürfen. Das verneinten die muslimischen Rechtsgelehrten des Landes im Grundsatz. Als Ausnahmen von der Regel wurden jene Fälle gewertet, in denen die Gesundheit der Männer „schweren Schaden“ nähme. Nur dann könnte das Fasten entfallen, müsste aber später nachgeholt werden.W.K.