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05.06.20 / Geldmünzen / Billige Doppelgänger

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 23 vom 05. Juni 2020

Geldmünzen
Billige Doppelgänger
Wolfgang Kaufmann

Es kann schneller passieren, als man denkt: Plötzlich stellt sich nach dem Einkaufen heraus, dass das vermeintliche Zwei-Euro-Stück im Wechselgeld in Wirklichkeit ein mehr oder weniger exotischer Fremdling ist. Denn rund um die Welt existieren „Doppelgänger“ der größten bimetallischen Euro-Umlaufmünze mit einem ganz ähnlichen Gewicht, Durchmesser und Design.

Dazu zählen vor allem folgende Zahlungsmittel: Die von 1982 bis 2001 geprägten 500-Lira-Geldstücke aus Italien, die polnischen Zwei-Zloty-Münzen verschiedener Jahrgänge, die bis 2019 herausgegebenen Ein-Pfund-Stücke aus Ägypten, die Zehn-Schekel-Münzen aus Israel der Jahrgänge von 1995 bis 2017, die 25 Lira- beziehungsweise 25-Pfund-Stücke aus Syrien (1995 und 1996), die 50-Kurus-Münzen aus der Türkei von 2005 und 2010 sowie die Zehn-Baht-Stücke aus Thailand, welche seit 1988 in verschiedenen Varianten kursieren.

Die letztgenannten Münzen, die auf der Vorderseite den jeweiligen Throninhaber des südostasiatischen Landes und auf der Rückseite den Tempel Wat Arun in Bangkok zeigen, landen dabei besonders häufig in den deutschen Geldbörsen. Das ist insofern unvorteilhaft für den Empfänger, als zehn thailändische Baht bloß 28 Euro-Cent entsprechen. 

Ähnlich verhält es sich mit den meisten anderen Zwei-Euro-„Doppelgängern“. Deren Wert liegt ebenfalls nur zwischen vier und 44 Euro-Cent – lediglich für die zehn Schekel aus Israel bekäme man rund 2,50 Euro.

Die meist erhebliche Wertdifferenz machen sich Kleinkriminelle zunutze, indem sie die minderwertigen Geldstücke gezielt in Umlauf bringen. Im Internet kann man beispielsweise 50 gebrauchte Zehn-Baht-Münzen für 24 Euro plus fünf Euro Versandkosten bestellen. Wer diese dann statt Zwei-Euro-Münzen als Wechselgeld herausgibt, erzielt einen Reingewinn von 71 Euro. Dabei geht er natürlich das Risiko der Entdeckung ein. Deswegen werden die „Doppelgänger“ vorrangig Personen mit offensichtlich schlechten Augen untergejubelt. Und fliegt das Ganze dennoch auf, ist natürlich von einem „Irrtum“ die Rede.

Juristisch gesehen, kann derjenige, welcher die fremdländischen Münzen unter die Leute bringt, nicht wegen der Verbreitung von Falschgeld belangt werden, denn die Zahlungsmittel sind ja echt. Dahingegen empfiehlt sich den Betroffenen unter Umständen eine Anzeige wegen Betruges oder versuchten Betruges gemäß Paragraf 263 Strafgesetzbuch. Denn natürlich werden hier falsche Tatsachen vorgespiegelt, um Vermögensvorteile zu erlangen. Das gilt insbesondere für diejenigen, die in großem Stil agieren.