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04.12.20 / Genfer Flüchtlingskonvention Die Berufung auf die Konvention ist eine der Möglichkeiten, die „Schutzsuchende“ zur Einwanderung nach Deutschland nutzen / Kein Einfallstor nach Deutschland / Die Konvention kann für die Berliner Einwanderungspolitik nicht primär verantwortlich gemacht werden

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 49 vom 04. Dezember 2020

Genfer Flüchtlingskonvention Die Berufung auf die Konvention ist eine der Möglichkeiten, die „Schutzsuchende“ zur Einwanderung nach Deutschland nutzen
Kein Einfallstor nach Deutschland
Die Konvention kann für die Berliner Einwanderungspolitik nicht primär verantwortlich gemacht werden
Wolfgang Kaufmann

Häufig versuchen die hiesigen Medien den Eindruck zu erwecken, alle Ausländer, die in Deutschland „Schutz suchen“, seien Flüchtlinge. Das ist aber eine Fehlinterpretation der von den Vereinten Nationen initiierten Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951, die als wichtigste internationale Vereinbarung über den Umgang mit Flüchtlingen gilt. 

Diese Konvention mit der offiziellen Bezeichnung „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ legt fest, dass ein Flüchtling eine Person ist, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“. 

Restriktive Flüchtlingsdefinition

Menschen, die freiwillig emigrieren, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, oder aufgrund von Naturkatastrophen den Aufenthaltsort wechseln, sind also definitiv keine Flüchtlinge im Sinne der Konvention. Gleiches gilt für Emigranten aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, sofern es innerhalb der bewaffneten Konflikte zu keiner Verfolgung aus den obengenannten Gründen kommt. 

In Deutschland wurde jedoch 1993 als Teil des sogenannten Asylkompromisses ein eigenständiger Kriegsflüchtlingsstatus geschaffen. Nach vorheriger Einigung von Bund und Ländern gewährt die Bundesrepublik Ausländern aus bestimmten Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten „vorübergehenden“ Schutz. 

Momentan können „Geflüchtete“ oder „Schutzsuchende“ hierzulande auf folgende juristische Einordnung hoffen: Zum Ersten besteht laut Paragraph 3 des Asylgesetzes die Möglichkeit der formellen „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ gemäß den Bestimmungen der Genfer Konvention von 1951. Zum Zweiten vermag ein Ausländer gemäß Paragraph 4 des Asylgesetzes zum „subsidiär Schutzberechtigten“ zu avancieren, „wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht“, sei es durch die Todesstrafe oder Folter, sei es durch eine „ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ als „Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“. Und zum Dritten steht verfolgten Personen, die nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 des Asylgesetzes fallen, des Weiteren noch frei, unter Berufung auf den Artikel 16a des Grundgesetzes Asyl zu beantragen, um den Status des Asylberechtigten zu erlangen. 

Berlin geht über Genf weit hinaus 

Anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge sowie unter subsidiärem Schutz Stehende genießen ein zeitweises oder dauerhaftes Bleiberecht sowie weitere Privilegien, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben. Gleichzeitig heißt es in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aber auch ganz klar: „Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.“ 

Andernfalls ist eine Ausweisung oder Zurückweisung durchaus erlaubt. Und das gilt laut der Genfer Konvention sogar in jenen Fällen, in denen man den Flüchtling dazu in Gebiete verbringen müsste, „in denen sein Leben oder seine Freiheit“ bedroht wären. Hieran anknüpfend regelt deshalb auch der Paragraph 60 des deutschen Aufenthaltsgesetzes in der aktuellen Fassung vom 19. Juni dieses Jahres, dass jeder Ausländer abgeschoben werden könne, der „aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist“.

Von dieser Möglichkeit machen die Behörden allerdings alles andere als konsequent Gebrauch. Denn sonst wäre eine Person wie der syrische Messermörder von Dresden, der seit 2017 als „Gefährder“ galt und bereits eine mehr als dreijährige Haftstrafe wegen Delikten wie Unterstützung terroristischer Vereinigungen und Körperverletzung verbüßt hat, längst abgeschoben worden.