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04.12.20 / neue ostpolitik / Willy Brandts Kniefall von Warschau / Vor 50 Jahren besuchte der Kanzler die Hauptstadt zur Unterzeichnung des „Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen“

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 49 vom 04. Dezember 2020

neue ostpolitik
Willy Brandts Kniefall von Warschau
Vor 50 Jahren besuchte der Kanzler die Hauptstadt zur Unterzeichnung des „Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen“
Björn Schumacher

Der „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen“ (Warschauer Vertrag) wurde als bilateraler Vertrag am 7. Dezember 1970 von Bundeskanzler Willy Brandt und dem polnischen Ministerpräsidenten Józef Cyrankiewicz sowie den Außenministern der Bundesrepublik und Polens, Walter Scheel und Stefan Jedrychowski, unterzeichnet und am 17. Mai 1972 vom Deutschen Bundestag ratifiziert. Vertragsinhalt war die Zusicherung beider Staaten, ihre aktuellen Grenzen als „unverletzlich“ zu respektieren und keine Gebietsansprüche gegen die jeweils andere Seite zu erheben. Auf das Prinzip der Gewaltfreiheit nach der Charta der Vereinten Nationen wurde ausdrücklich verwiesen. Der Warschauer Vertrag lief auf eine „Quasi-Anerkennung“ der Oder-Neiße-Linie als polnischer Westgrenze hinaus. 

Weil die Bundesrepublik infolge ihrer begrenzten Souveränität keine völkerrechtlich wirksame Anerkennung erklären konnte, wurde der polnischen Regierung ein Notenwechsel mit den westlichen Alliierten Vereinigte Staaten, Großbritannien und Frankreich zugeleitet. Darin war klargestellt, dass die Bundesregierung „nur für die Bundesrepublik“ handle und die Rechte der Siegermächte keinesfalls berührt würden. Der Vorbehalt aus den Beschlüssen der Potsdamer Konferenz, die endgültige Regelung der Grenzen einem „Friedensvertrag“ zu überlassen, blieb damit gewahrt. „Gegenleistung“ der Volksrepublik Polen war die Zusage, in begrenztem Umfang Personen in die Bundesrepublik ausreisen zu lassen, die als deutsche Volksangehörige betrachtet wurden.

Symptom eines Zeitgeistwandels

Als Blaupause des Warschauer Vertrags diente das Görlitzer Abkommen zwischen der DDR und Polen vom 6. Juli 1950. Unter Missachtung der Friedensvertragsklausel und der Vier-Mächte-Verantwortung für Deutschland als Ganzes beschrieb dieses Abkommen die Demarkationslinie an Oder und Lausitzer Neiße als „Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen“. Im Jargon des SED-Staats etablierte sich der Euphemismus von der „unantastbaren Friedens- und Freundschaftsgrenze“. Allerdings hatte die DDR zunächst Grenzkorrekturen angemahnt – etwa eine strikte Orientierung am Flusslauf der Oder, was zur Eingliederung der verkehrswichtigen Hafenstädte Stettin und Swinemünde in den Arbeiter- und Bauernstaat geführt hätte. Auf Druck Josef Stalins musste sie letztlich darauf verzichten.

Historischer Nachfolger des Warschauer Vertrags ist der deutsch-polnische Grenzvertrag vom 14. November 1990. Das vereinigte und – nach herrschender Völkerrechtslehre – durch den „Zwei-plus-Vier-Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ souverän gewordene Deutschland erkannte die Oder-Neiße-Linie als polnische Westgrenze an und verzichtete auf „Gebietsansprüche“. Von einem künftigen Friedensvertrag war keine Rede mehr, weil das Zwei-plus-Vier-Abkommen vom 12. September 1990 wesentliche Elemente eines solchen Vertrags vorwegnahm. Ohnehin hätten die Alliierten als „Herren“ des Potsdamer Abkommens ihr Regelwerk jederzeit ändern und die Friedensvertragsklausel ersatzlos streichen können. 

Innenpolitisch gehört der Warschauer Vertrag zu den Wendepunkten in der noch jungen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Waren die 50er und 60er Jahre von Wiederaufbau, Wirtschaftswunder und einem Antitotalitarismus geprägt, der sich gleichermaßen gegen Kommunismus und Nationalsozialismus richtete, entwickelte sich nun – unter dem Einfluss der „Kritischen Theorie“ – eine antifaschistische „Unterströmung“. 

NS-Verbrechen gerieten stärker in den Fokus öffentlicher Wahrnehmung und strafrechtlicher Aufarbeitung. Am 1. Oktober 1965 publizierte die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) eine auch „Ostdenkschrift“ genannte Standortbestimmung: „Die Lage der Vertriebenen und das Verhältnis des deutschen Volkes zu seinen östlichen Nachbarn“. In bemühter Kollektivschuldrhetorik beschworen EKD-Funktionäre das „schwere Unglück, das das deutsche Volk schuldhaft über sich und andere gebracht hat“, und forderten dazu auf, „die Folgen der Schuld zu tragen und Wiedergutmachung für begangenes Unrecht zu leisten“. Sie meinten die Anerkennung der Oder-Neiße-Linie.

Leidenschaftliche Debatte

Vor diesem ideologischen Hintergrund entzündete sich am Warschauer Vertrag eine der leidenschaftlichsten Debatten der alten Bundesrepublik. Nicht nur die Heimatvertriebenen, damals noch ein wichtiger Einflussfaktor, stellten sich quer. Die SPD-geführte Bundesregierung unter Kanzler Brandt, der am Tage der Vertragsunterschrift vor dem „Denkmal der Helden des Ghettos“ niedergekniet hatte, überstand am 27. April 1972 ein konstruktives Misstrauensvotum äußerst knapp. Erst eine Entschließung des Deutschen Bundestags, die auf den Friedensvertragsvorbehalt sowie die Möglichkeit einvernehmlicher späterer Grenzänderungen hinwies, bewog die meisten CDU/CSU-Abgeordneten zur Stimmenthaltung. Der Weg zu Ratifizierung und Inkrafttreten des Warschauer Vertrags war damit eröffnet.

Weder der Warschauer Vertrag noch der Grenzvertrag vom 14. November 1990 haben alle Probleme im deutsch-polnischen Verhältnis gelöst. Die sich als europäischer Musterknabe aufspielende Bundesrepublik veranstaltet kollektive Selbstbezichtigungsrituale, um aus vermeintlicher Katharsis die Rolle eines „demokratischen“ Oberlehrers gegenüber der polnischen Regierung abzuleiten. Diese wiederum reagiert mit völkerrechtlich unbegründeten Reparationsforderungen in Höhe von etwa einer Billion Euro. 





Die weiteren Unterzeichner des Warschauer Vertrages

Walter Scheel war als Vorsitzender des kleineren Koalitionspartners FDP sowie als Außenminister und Vizekanzler neben Willy Brandt eine der tragenden Säulen der sozialliberalen Neuen Ostpolitik

Józef Cyrankiewicz war von 1947 bis 1952 und 1954 bis 1970 Polens Ministerpräsident. In dieser Eigenschaft hatte er vor dem Warschauer Vertrag bereits 1950 das Görlitzer Abkommen unterzeichnet

Stefan Jedrychowski war von 1968 bis 1971 Polens Außenminister. Es folgten Tätigkeiten als Finanzminister von 1971 bis 1974 und als Botschafter in der Volksrepublik Ungarn von 1974 bis 1978