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26.02.21 / DDR / Das SED-Regime zensierte sogar Tätowierungen / Wer hinter Gefängnismauern verschwand, hatte noch weniger Verfügungsgewalt über seine Haut

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 08-21 vom 26. Februar 2021

DDR
Das SED-Regime zensierte sogar Tätowierungen
Wer hinter Gefängnismauern verschwand, hatte noch weniger Verfügungsgewalt über seine Haut
Heidrun Budde

Tätowierungen waren in der DDR verpönt. Tattoo-Studios gab es nicht. Laien nahmen sie mit primitiven Mitteln im Verborgenen vor. Vorsicht war geboten bei politischen Motiven und Aussagen, weil diese strafrechtliche Konsequenzen haben konnten. 

Eine willkürliche „Begutachtung“ von Tattoos gab es insbesondere im Strafvollzug. Bei der Gefängnisaufnahme hatte das Personal im Zuge der körperlichen Durchsuchung sehr genau auf sogenannte extreme Tätowierungen zu achten, die sich in irgendeiner Art und Weise gegen den SED-Staat richteten. Die begangene Straftat, die zum Freiheitsentzug führte, war dabei völlig unwichtig (interne Ordnung Nr. 107/77 Teil A über die Durchführung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug des Ministers des Innern Friedrich Dickel vom 7. April 1977). In der Anlage 8 dieser Ordnung ist zu lesen: 

„Als extreme Tätowierungen sind insbesondere solche Tätowierungen zu werten, durch deren Inhalt die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen bzw. gesellschaftliche Ordnungen oder deren Tätigkeit bzw. Maßnahmen herabgewürdigt werden, die staatliche oder öffentliche Ordnung beeinträchtigt, das sozialistische Zusammenleben gestört oder die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung verächtlich gemacht wird, die staatliche Tätigkeit beeinträchtigt wird, indem durch sie in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze bekundet wird.“ 

Für jeden Strafgefangenen war ein „Tätowierbogen“ (SV 19) anzulegen, und die festgestellten Tattoos mussten fotografisch gesichert werden. Der Leiter der Strafvollzugseinrichtung hatte danach die „Beweggründe, das Ziel und den Zeitpunkt des Anbringens derartiger Tätowierungen, deren ideologischen Gehalt, die gegenwärtige Stellungnahme des Strafgefangenen dazu im Zusammenhang vor allem mit erfaßten weltanschaulich-politischen Einstellungen und ihrem Gesamtverhalten sowie die vorhandene Bereitschaft zur Detätowierung einzuschätzen“.

Willkürliche „Begutachtungen“

Solche Schriftzüge wie beispielsweise „Belogen betrogen zum Hassen erzogen!“ waren in den Augen der Kontrolleure extreme Tätowierungen, „an deren Entfernung ein staatliches Interesse“ bestand. Besonders politische Gefangene, die ihre Ablehnung zum SED-Staat über ein Tattoo zum Ausdruck brachten, wurden durch diese internen Vorgaben unter Druck gesetzt, denn laut Anweisung des Innenministers war durch eine „differenzierte erzieherische Einflußnahme“ die Zustimmung zur Entfernung der Tätowierungen zu erreichen.

Hervorzuheben ist, dass der Strafgefangene dieser willkürlichen Einordnung seiner Tätowierungen schutzlos ausgeliefert war und er keinerlei Möglichkeiten hatte, sich juristisch dagegen zu wehren. Wurde eine Entfernung verweigert, so hatte das drastische Konsequenzen: „Strafgefangene, die zur vollständigen oder teilweisen Entfernung extremer Tätowierungen kein Einverständnis geben, sind von der Antragstellung zur Strafaussetzung auf Bewährung grundsätzlich auszuschließen.“ 

Das war eine erpresserische Willkür, denn gemäß den strafrechtlichen und strafprozessrechtlichen Vorschriften hatte allein das Gericht zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Aussetzung der Freiheitsstrafe erfolgen konnte. Dabei waren die Umstände der Straftat, die Persönlichkeit des Verurteilten sowie seine positive Entwicklung, insbesondere seine Arbeitsleistungen zu berücksichtigen. Es war zu prüfen, ob der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht wurde, der sich auf die zur Verurteilung geführte Straftat bezog. 

Der Innenminister hatte gar nicht die Kompetenz über eine Strafaussetzung auf Bewährung zu befinden und diese Prüfung so rigoros zu untersagen. Das war Machtmissbrauch. Auch die willkürliche Einordnung von Tätowierungen nach dem „ideologischen Gehalt“ und dem „staatlichen Interesse“ an einer Entfernung war ungesetzlich. 

Nur im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens war darüber zu entscheiden, ob Tätowierungen einen strafrechtlichen Tatbestand wie beispielsweise „Staatsfeindliche Hetze“ erfüllen konnten. Der Innenminister nutzte die Zwangslage der Strafgefangenen skrupellos für eine politische Gesinnungsprüfung außerhalb der Rechtsordnung aus.

Nach der erzwungenen Entfernung der Tattoos, die nach Zeitzeugenberichten ohne Betäubung im Haftkrankenhaus Meusdorf „rausgeschliffen“ wurden, musste der Strafgefangene mit ständig wiederkehrenden demütigenden körperlichen Kontrollen rechnen. In der internen Vorschrift ist zu lesen:

„Die Einhaltung des Verbots des Tätowierens ist streng zu überwachen. Dies hat besonders zu geschehen durch zielgerichtete unregelmäßige Kontrollen der Strafgefangenen sowie der Verwahr- und Arbeitsbereiche. Die durchzuführenden körperlichen Kontrollen der Strafgefangenen haben in mindestens dreimonatigen Abständen zu erfolgen.

Strafgefangene, die sich selbst oder andere tätowieren, sich tätowieren lassen bzw. andere dazu anstiften oder in irgendeiner Form unterstützen, sind in jedem Fall disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen.“ 

„Rausschleifen“ ohne Betäubung

Die politische Willensäußerung der Bürger über eine Tätowierung führte beim Innenminister zu heftigen Reaktionen. Verbote, willkürliche „Begutachtungen“, das Erzwingen von Entfernungen und drastische Kontrollen zur Verhinderung von Tätowierungen dienten dem Zweck, den unbedingten politischen Gehorsam der DDR-Bewohner zu erreichen.

Für Ausländer gab es in der internen Vorschrift diese Regelung: „Bei Strafgefangenen, die nicht Staatsbürger der DDR sind, entscheidet der Leiter der Strafvollzugseinrichtung bzw. des Jugendhauses über die Detätowierung, wenn der Strafgefangene ausdrücklich schriftlich um die Entfernung einer Tätowierung ersucht.“

Diese wesentliche Schlechterstellung der DDR-Bewohner konterkarierte den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Paragraph 3 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes: „Kein Strafgefangener darf wegen seiner Nationalität oder Staatsbürgerschaft, seiner Rasse, seines Geschlechts, seines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses oder wegen seiner sozialen Herkunft und Stellung benachteiligt werden.“ 

Gesetzliche Regelungen waren nur Lippenbekenntnisse. Intern zeigt sich heute ein ganz anderer politischer Wille, der allerdings nie öffentlich gemacht wurde.